Entfernungspauschale bei Arbeit an wechselnden Standorten

Hallo, folgende generelle Frage:

Ein Arbeitnehmer ist bei einem Arbeitgeber angestellt.
Der Arbeitnehmer ist an 4 Tagen in der Woche an seiner normalen ersten Tätigkeitsstelle - aber aufgrund einer Projektaktivität an einem Tag in der Woche an einem weiter entfernten Standort des Arbeitgebers.
Generell wird ja nur die erste Tätigkeitsstelle anerkannt und andere Standorte als Reisekosten angeben werden. Aber gilt dies tatsächlich auch für solch eine normale Tätigkeit an einem Standort des Arbeitnehmers. Es entsteht ja hier nur der längere Anfahrtsweg - aber es ist keine Dienstreise - da es ja ein normaler Standort (z.B. auch mit Kantine des Arbeitgebers ist).

Was ist hier zu tun? In der Anlage N 2018 gibt es ja nur ein Eingabefeld für Reisenebenkosten - dort also die gefahrenen Kilometer (hin- und zurück) mit welchem Satz angeben?

VG

Eben nicht:

„Fahrten zwischen Wohnung und ständig wechselnden Tätigkeitsstätten (zum Begriff vgl. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 3 EStG i.V.m. § 9 Abs. 5 EStG): Der Arbeitnehmer muss bei wechselnden Einsätzen im Interesse des Arbeitgebers beweglich bleiben, er ist deshalb typischerweise oft auf ein Kraftfahrzeug angewiesen und die Entfernung der sich laufend ändernden Tätigkeitsstätten vom Wohnort schwankt oft stark. Deshalb sind – unabhängig von der Entfernung – bei diesen Fahrten (ab dem ersten Kilometer) die tatsächlichen Kosten als Werbungskosten zu berücksichtigen.“
Quelle: https://rsw.beck.de/cms/?toc=BC.680&docid=276791 ramses90

Das Reisekostenrecht spricht ganz klar von einer ersten Tätigkeitsstätte. Dies ist deine „normale“ Arbeitsstätte. Die Tage, an denen du woanders, trotz gleichen AG, hinfährst, sind Reisekosten, 30 Cent pro gefahrenen Kilometer plus Verpflegungsmehraufwand bei mehr als 8 Stunden Abwesenheit von zuhause. Eingetragen werden die Tage bei den Auswärtstätigkeiten.

Soon

Diese Konstellation gilt nach neuem Reisekostenrecht nicht mehr. Bei ständig wechselnder Tätigkeitsstätte wird von keiner ersten Tätigkeitsstätte mehr ausgegangen. Alle Kosten sind demnach Reisekosten und keine Werbungskosten.
Ansonsten kann bei unklarer Zuordnung der AG eine Zuordnung als erster Tätigkeitsstätte vornehmen. Gibt es regelmäßige, mehrere gleiche Tätigkeitsstätten, kann man auch eine quantitative Zuordnung vornehmen.

Soon

Aber das kann man ja nicht wirklich nachweisen - da es aus Sicht des AG keine Dienstreise war, erfolgt ja dort keine Dokumentation und man „stempelt“ ganz normal. D.h. wenn es zu einer Prüfung kommen würde, steht hier Aussage gegen Aussage.

Servus,

die Wendung

gibt es im Steuerrecht nicht.

Wenn ein Arbeitnehmer für einen Tag, an dem er „normal“ gestochen hat, die für ihn vorteilhafte Berechnung der Fahrten als Auswärtstätigkeit beanspruchen möchte, muss er glaubhaft machen, dass er an diesem Tag zwar bei der ersten Arbeitsstätte vorbeigeschaut hat, aber den Arbeitstag im übrigen anderswo verbracht hat. Wenn das weder der Arbeitgeber noch der angeblich aufgesuchte Geschäftspartner bestätigen können und es auch sonst keine Belege dafür gibt, dass der Arbeitnehmer den Arbeitstag nicht an der ersten Arbeitsstätte verbracht hat, hat er eben gelitten.

Ein Außenprüfer würde hier übrigens auch keine „Aussage“ machen, sondern ganz schlicht darum bitten, unplausible Auswärtstätigkeiten zu belegen. Dieser Bitte kann man nachkommen oder nicht, und wenn nicht, gibt es eben nur die Entfernungskilometer und nicht die tatsächlich gefahrenen.

Schöne Grüße

MM

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