Entfristung ab wann?

Hallo

Angenommen, ein AN hat sehr viele befristete Arbeitsverträge hintereinander und er klagt erfolgreich dagegen, so dass er einen fristlosen Arbeitsvertrag bekommt, ab wann wird dieser Arbeitsvertrag vermutlich gelten?

a) Ab Einreichung der Klage
b) vom ersten befristeten Arbeitsvertrag an
c) nach dem 4. befristeten Arbeitsvertrag
d) Kommt drauf an. (Falls das der Fall ist: Worauf?)

Viele Grüße

PS: Gehen wir davon aus, dass an der Entfristung irgendwelche Extra-Vergütungen hängen, die ein Befristeter nicht kriegt. Gehen wir weiterhin davon aus, dass die Befristungen ganz offensichtlich den Grund hatten, diese Extra-Kosten einzusparen.

Er klagt doch konkret ein, dass DIESER Arbeitsvertrag entfristet wird. Nicht einer davor, nicht einer danach.
Oder liege ich da falsch?

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Das wäre wohl die Frage. Ob nur der letzte Arbeitsvertrag entfristet werden muss, oder ob es die Möglichkeit gibt darauf zu klagen, alle (illegalerweise befristeten) Arbeitsverträge in einen einzigen unbefristeten Arbeitsvertrag umzuwandeln.

Dass man einen neuen Vertrag abgeschlossen hat stellt imho eine Anerkennung der Befristung dar. Also: eher nein.

Aber: IANAL!

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Moin,

in der Regel wird ja ein Vertrag nicht erneuert sondern verlängert, also wird bei einer rechtswidrigen Verlängerung aus dem ersten Vertrag ein unbefristeter.

VG
Guido

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Hallo

Das weiß ich, es würde sich in diesem Falle aber um lauter einzelne Verträge handeln.

Lag da immer ein Abwesenheitszeitraum zwischen?

Sorry, dass ich so dumm nachfrage, aber ich habe gerade ein Verständnisproblem.

VG
Guido

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Nein.

Nein, ich finde die Nachfrage nicht dumm, sondern klug. :slight_smile:

Hallo,

mein Fachmensch meint:
Die Lösung liegt in § 17 TzBfG:
https://www.gesetze-im-internet.de/tzbfg/__17.html
Wird die Klagefrist versäumt, ist die Befristung rechtsgültig. Das ist lt. Literatur (ErfK*, Müller-Glöge*, § 17 TzBfG Rn 8) durchaus mit § 4 KSchG vergleichbar. Auch hat das BAG entschieden (31.7.2002), daß bei „Kettenbefristungen“ die Frist beim Ende jedes einzelnen Befristungsvertrages gilt. Das ist allerdings völlig unabhängig davon, daß die Zeiten aller Befristungen dann für Leistungen des AG zählen oder aber für Fristberechnungen - zB bei Kündigung.

Alberca