Hallo an alle.
Person x wurde befristet bei der Staat eingestellt. Für 2 Jahre. Nun versucht sich die Person x auf eine unbefristete stelle tu bewerben. Es finden auswahlgespräche statt. Person x wird nicht ausgewählt. Nach der Frage „wieso“ kommt knallharte Antwort „weil sie schlecht sind“. Person x holt sich Infos bei teamleitern. Ob sie und ihre Arbeitsleistung schlecht war. Die Leistung war angeblich gut. Es gibt nichts zu beanstanden. Die Person x hat auch keinerlei negative Rückmeldung in den zwei jahren erhalten. Nun gibt es wieder Ausschreibungen für die unbefristete stellen. Person x bewirbt sich wieder. Erhält nicht mal eine Einladung. Die Geschäftsführerin meint erneut " sie sind schlecht und wir machen hier keine wiederholungen". Person x geht zum Personalrat und er ratet ihr zum Anwalt zu gehen. Soll die Person x wirklich zum Anwalt ? Rechtschutz hat es keinen. Also muss alles selbst zahlen.GIBT es Chancen? Danke für die antworten.
PS : Person x ist schwerbehndert.
Hallo,
ich sehe zwar bei der bloßen Nichtberücksichtigung im Auswahlverfahren keinen Entfristungsgrund.
Allerdings könnte die Nichteinladung eines schwerbehinderten Bewerbers zum Vorstellungsgespräch bei einem öffentlichen Arbeitgeber ein Verstoß gegen § 82 Satz 2 und 3
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9/__82.html
darstellen, der zumindest einen Entschädigungsanspruch nach § 15 AGG
https://www.gesetze-im-internet.de/agg/__15.html
begründen könnte.
Faire Fachanwälte (für Arbeitsrecht) hören sich zunächst mal die Sache an und geben eine erste Einschätzung einschließlich möglicher Kosten, bevor die Gebührenuhr zu ticken beginnt. Außerdem gibt es auch für Arbeitsgerichtsverfahren u.U. Prozeßkostenhilfe.
&Tschüß
Wolfgang
OK danke, das ist echt hilfreich. UND wenn die Person c dort schon seit 2 Jahren arbeitet, kann ja nich sein, dass keine fachliche Eignung besteht. Verstehe ich das richtig?
An sich nicht, aber es kommt auf das Stellenprofil und die bisher ausgeübte Tätigkeit an. Im Normalfall würde ich davon ausgehen, daß eine Einladungsprlicht besteht ; in den mir bekannten Leitfäden zur Stellenbesetzung der Personalstellen wird auch durchgehend darauf hingewiesen, daß Schwerbehinderte einzuladen sind, auch in Zweifelsfällen. Natürlich muß dem Arbeitgeber die Schwerbehinderung bekannt sein: Beifügen des Ausweises bei den Bewerbungsunterlagen. Allerdings sollte man sich darüber im Klaren sein, daß man sich mit dem Erheben eines entsprechenden Anspruchs natürlich sehr beliebt macht und die Aussichten auf unbefristete Übernahme damit endgültig gestorben sein dürften.
Ja aber wenn die Person x nichts unternimmt ist es so oder so gestorben. …Also zu verlieren gibt es nichts. Bis auf Anwalt Gebühr