Hallo zusammen,
im Grundsatzurteil hat der BGH (Az. XI ZR 166/14) entschieden: Privatkunden müssen nach Verlust oder Diebstahl ihrer Bankkarte kein Entgelt für eine neue Karte an ihre Bank zahlen. Entsprechende Regelungen in den AGB von Banken seien generell unwirksam.
Viele Geldinstitute haben ihre AGB geändert und und verlangen trotz dieses Urteils ein Entgelt für eine „Ersatzkarte auf Wunsch des Kunden“, z. B. 10 Euro. Dieses Entgelt sei „nur zu entrichten, wenn die Notwendigkeit der Ausstellung der Ersatzkarte ihre Ursache nicht im Verantwortungsbereich der Bank hat.“ bzw. „Das Entgelt ist nur zu zahlen, wenn die Ausstellung einer Ersatzkarte durch vom Kunden zu vertretende Umstände verursacht wurde (z. B. Namensänderung) und die Bank zur Ausstellung einer Ersatzkarte nicht gesetzlich verpflichtet ist.“
Der Begründungstext lautet z. B.: „Wie mit Ihnen in Nummer XX Abs. XX der AGB vereinbart, gilt Ihre Zustimmung zu den Änderungen als erteilt, wenn Sie uns Ihre Ablehnung nicht vor dem XX. XX 201X anzeigen. Der Widerspruch ist zu richten an: XXX. Für eine effektive Kundenbetreuung sind wir darauf angewiesen, unsere Kunden auf einer einheitlichen vertraglichen Grundlage zu betreuen. Daher können wir das Vertragsverhältnis nur auf Grundlage der neuen Bedingungen fortführen.“
Das bedeutet wohl: Nur durch einen Verstoß gegen das rechtskräftige BGH-Urteil werden Vertragsverhältnisse fortgeführt!
Den Geldinstituten müsste das BGB-Grundsatzurteil bekannt sein. Warum verstoßen sie dagegen? Und wer stoppt das?
Gruß
Black Eddy