Entgeltfortzahlung bei Werkstudenten

Hallo,

eine meiner Schülerinnen erzählte, dass ihr Sohn als Werkstudent versicherungspflichtig (also kein Minijob) bei einem Unternehmen beschäftigt ist. Jetzt war er eine Woche krank. Das Unternehmen kürzte ihm daraufhin für eine Woche den Lohn mit der Aussage: Werkstudenten haben keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
Ich habe naürlich sofort im EfzG gestöbert. Hier habe ich aber nichts dazu gefunden. Gibt es das denn überhaupt, dass bestimmte Beschäftigungserhältnisse von der Entgeltfortzahlung ausgeschlossen werden? Wird das bei Studenten durch ein anderes Gesetz geregelt?
Im Übrigen ist er schon mehrere Monate beschäftigt, also nichts mit Wartezeit oder kurzfristig beschäftigt.
Wer weiß was?

Viele Grüße

Gesine

Hallo!

Nein, das Entgeltfortzahlungegesetz gilt auch dort uneingeschränkt.
Es gilt ja selbst für den Minijobber.

MfG
duck313

Hallo duck

Nein, das Entgeltfortzahlungegesetz gilt auch dort
uneingeschränkt.

Der Meinung bin ich auch, deswegen fragte ich ja nach evtl. Ausnahmen.

Es gilt ja selbst für den Minijobber.

Das weiß ich

Viele Grüße

Gesine

(Vielleicht hätte ich dazuschreiben sollen, dass ich Lohn- und Gehaltsbuchhaltung unterrichte und deswegen eigentlich schon gut in der Materie stecke. Nur, alles weiß ich natürlich auch nicht und Studenten sind nun nicht gerade meine Lieblingsarbeitnehmer :smile:

Hallo Gesine,

eine meiner Schülerinnen erzählte, dass ihr Sohn als Werkstudent versicherungspflichtig (also kein Minijob) bei einem Unternehmen beschäftigt ist.

auch schon länger als 4 Wochen?

Jetzt war er eine Woche krank. Das Unternehmen kürzte ihm daraufhin für eine Woche den Lohn mit der Aussage: Werkstudenten haben keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
Ich habe naürlich sofort im EfzG gestöbert. Hier habe ich aber nichts dazu gefunden.

Falls nicht, wäre halt die Begründung falsch, aber nicht die Sache an sich.

Gruß, Karin

Hi!

Falls nicht, wäre halt die Begründung falsch, aber nicht die
Sache an sich.

Ähm, die Aussage: Werkstudenten haben keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. ist per se falsch - also die Sache an sich, nicht die Begründung.

Dass der Anspruch gem. § 3 Abs. 3 EntgFG erst nach 4 Wochen entsteht, ändert nichts am grundsätzlichen unwiderruflichen gesetzlichen Anspruch.

OK, das muss man Gesine nun nicht wirklich erklären … :smile:

VG
Guido

Hallo KUHmax,

ich hatte ja geschrieben, dass der Student seit mehreren Monaten in der Firma arbeitet, also schon lange aus der Wartezeit raus ist.

Viele Grüße

Gesine

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