Hallo WWW-Gemeinde,
ich habe eine Frage zum Maßregelvollzug. Im § 64 StGB sind die Entlassungsmodalitäten eindeutig. Wie sieht es aber im § 63 StGB aus. Wird ein Patient gem. § 63StGB untergebracht, wann bzw. wie kann er (wenn überhaupt) mit der Entlassung rechnen? Gibt es irgendwelche zeitlichen Begutachtungsintervalle?
Danke für Eure Hilfe
Gruß DT