Entlastungsbetrag für Pflegebedürftige

Liebe ExpertInnen,

eine Pflegebedürftige verwendet den Entlastungsbetrag für eine Haushaltshilfe, keine Schwarzarbeit, sondern ganz offiziell über eine GmbH, die derartige Dienstleistungen anbietet. Die Pflegekasse lehnt jedoch die Erstattung ab mit der schriftlichen Begründung, der Leistungserbringer sei nicht zugelassen, zusätzlich ein Verweis auf die zugelassenen Firmen. Auf mündliche Nachfrage heißt es, die Haushaltshilfe müsse pflegerisch ausgebildet sein.

Nun frage ich mich natürlich, ob eine Reinigungskraft Pflegekenntnisse benötigt und umgekehrt, ob eine Pflegekraft sich als Haushaltshilfe einsetzen ließe. Da es auf Logik vermutlich eh nicht ankommt, würde ich gern wissen, ob die Kasse diese Dienstleister vorschreiben darf. Zuckerl obendrauf: Die nehmen den doppelten Stundensatz, aber das stört wohl wieder nur mich.

Wer weiß was?

Dank & Gruß
Ralf

In NRW ist das tatsächlich so. Es müssen Basikenntnisse vermittelt werden, dazu reichen 40 Unterrichtsstunden.

Siehe §8 dieser Verordnung:
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=6&vd_id=17611&menu=1&sg=0&keyword=anf�vo

Die Regeln für die Entlastungsbeträge findest du hier: https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbxi/45a.html
und in dem folgenden Paragrafen 45b.

Dazu musst du dann nur noch die jeweils für dich gültige Landes-Verordnung zur Entlastungsbetragsförderberechtigtenanerkennung suchen und lesen, einigen zig Querverweisen zu anderen Paragrafen in anderen Gesetzen und Verordnungen folgen und du entwickelst ein Gespür dafür, was eventuell in deinem Fall anzuwenden ist und was nicht. Andere meinen hingegen, dies würde der Beschaffung des „Passierscheins A38“ ähneln. (Wenn du den nicht kennst: Suche das Video dazu. Es entspannt.)

Hallo,

die Pflegekasse hat doch sicherlich eine rechtliche Begründung (Verweis auf §§ o.ä.) geliefert ? Wie lautet die denn ?

&Tschüß
Wolfgang