ein Beamter hat nach einem Dienstunfall ein GdB von 90, sowie das Merkzeichen AG zuerkannt. Der GdS steht noch aus. Der Beamte ist aber weiterhin dienstfähig.
Man geht davon aus, dass dieser einen GdS von 60 erhält. Wovon ist die Höhe der finanziellen Entschädigung (Unfallrente) abhängig, wo wird das geregelt? Gibt es feste Sätze?
für Beamte gelten bei der Versorgung spezielle Regelungen im BeamtVG, wobei viele Bundesländer von der seit 2006 bestehenden Möglichkeit Gebrauch gemacht haben, für ihre Beamten eigene Versorgungsgesetze zu erlassen.
Das Beamtenrecht unterscheidet sich erheblich von der gesetzlichen Unfallversicherung (GUV), deshalb sagt grundsätzlich weder ein GdB noch ein GdS etwas über die Dienstfähigkeit oder den Anspruch auf Versorgung aus.
Der grundlegende Unterschied besteht zB darin, daß die GUV die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) in Bezug auf den konkret ausgeübten Beruf misst und die Beamtenversorgung (zB in § 35 Abs. 2 BeamtVG) auf die Beeinträchtigung im „allgemeinen Erwerbsleben“ abhebt.
Aufgrund dieser sehr speziellen Regelungen sollte hier ggfs. unbedingt ein in Beamten(versorgungs)recht geschulter Fachmensch aufgesucht werden.