Hallo,
Nein, das ist Unsinn. Anscheinend wollen die Dich über den Tisch ziehen. Eine Freileitung über einem Grundstück hat der Eigentümer zwar in der Regel zu dulden, weil bei Versorgungsleitungen ein öffentliches Interesse besteht. Jedoch bedeutet dies für den Eigentümer eine Nutzungseinschränkung in einem Schutzstreifen, dessen Breite von der Kapazität der Freileitung abhängig ist. Dies wird als Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen und ist eine Teilenteignung (idR. Bebauungsverbot, Auflagen bei der Bepflanzung, Betretungsrecht des Leitungsbetreibers zur Wartung), die nach Grundgesetz Art. 14 ohne Entschädigung nicht zulässig ist.
Die Höhe der Entschädigung ist grundsätzlich Verhandlungssache; häufig haben größere Energieversorger Rahmenvereinbarungen mit den landwirtschaftschaftlichen Berufsvertretungen geschlossen, an denen sich im Streitfall dann auch die Gerichte orientieren. Durchaus üblich als Entschädigung sind 20% des Verkehrswertes der belasteten Fläche (also des Schutzstreifens, nicht des gesamten Grundstücks) als Einmalzahlung.
Als Verkehrswert wird idR die Obergrenze des lokalen Bodenrichtwertes angesetzt. Wende Dich da im Zweifelsfall an die in Deinem Bundesland zuständige Katasterbehörde; bei der sind idR die Gutachterausschüsse, die die Bodenrichtwerte festlegen, angesiedelt. Zumindest in einigen Bundesländern kann man die Bodenrichtwertkarte auch im Internet einsehen.
Eine sinnvolle Anlaufstelle wäre auch der Vorsitzende des örtlichen Bauernvereins oder hilfsweise der Inhaber eines größeren landwirtschaftlichen Betriebes. Die können Dir sicherlich Hinweise geben, welche Entschädigungen da ortsüblich sind.
Freundliche Grüße,
Ralf