Entscheidungsrecht der EU

Ich habe mehrere Fragen zur Gesetzesgebung der EU!

  1. Der Ministerrat beschliesst mit Übereinstimmung des europäischen Parlaments gewisse Gesetze, diese müssen bekanntlich dem Bundestag oder Bundesrat vorgelegt werden.

Kann der Bundestag bzw. der Bundesrat mit einer 2/3 Mehrheit diese GEsetze verhindern?

  1. Bricht europäisches Recht deutsches Recht? ich finde leider den Artikel in der FAZ zu diesem Aspekt nicht mehr.

Ich hoffe mir kann jmd weiterhelfen.

mfg
dobo

Hallo,

Ich habe mehrere Fragen zur Gesetzesgebung der EU!

  1. Der Ministerrat beschliesst mit Übereinstimmung des
    europäischen Parlaments gewisse Gesetze, diese müssen
    bekanntlich dem Bundestag oder Bundesrat vorgelegt werden.
    Kann der Bundestag bzw. der Bundesrat mit einer 2/3 Mehrheit
    diese GEsetze verhindern?

Das kommt auf das „gewisse“ an. Es gibt verschiedene Gesetzgebungsverfahren in der EU. Die nationalen Parlamente haben aber nur in den seltesten Fällen ein Vetorecht (würde es z.B. die nationale Verfassung betreffen). Normalerweise sind sie nur für die Umsetzung von Rahmengesetzgebungen zuständig. Wenn eine Nation etwas verhindern will, dann gibt es in sensiblen Bereichen ja noch eine Vetomacht im Ministerrat. Ansonsten muss man sich halt Mitstreiter suchen.

  1. Bricht europäisches Recht deutsches Recht? ich finde leider
    den Artikel in der FAZ zu diesem Aspekt nicht mehr.

Ja.

Ich hoffe mir kann jmd weiterhelfen.

Ich hoffe ich konnte. Hier noch ein Link für mehr infos:

http://www.europa-digital.de/dschungelbuch/entscheid/

Gruß,
Hannes

zu 1)

wieso werden dann die Gesetzte dem Bundestag/Bundesrat vorgelegt, wenn Sie sie sowieso nicht ablehnen können?

und zu 2:

gibt es da eine Quelle? Zeitungsartikel oder sonstiges?

„(…) Art. 23 GG, der 1992 aus Anlass des Vertrages über die Europäische Union in das Grundgesetz eingefügt wurde, (…) ist mit weitreichenden Ermächtigungen ausgestattet. Sie erlauben die Übertragung von Hoheitsrechten, Schaffung und Änderung des primären EU-Rechts sowie auch eine Verfassungsgebung, die die nationale Verfassungslage verändert und die man als verfassungsrelevante Mitgestaltung des primären EU-Rechts bezeichnen kann. (…) "
Diese Aussage kann nur bedeuten, dass mit der Annahme der EU-Verfassung alle Bestimmungen nationalen Rechts, angefangen vom Grundgesetz bis hin zur letzten, scheinbar unwichtigen Gemeindeordnung obsolet werden, soweit sie mit dem dann geltenden EU-Recht nicht vereinbar sind.
Die wohl folgenreichste Veränderung, die sich für uns Deutsche aus der Unterwerfung Deutschlands unter die Europäische Verfassung ergeben wird, ist das Ende der uns bekannten Form der Demokratie.
An die Stelle eines starken Parlaments, das den Bundeskanzler wählt, Gesetze beschließt und die Regierung kontrolliert, tritt als höchstes ‚vom Volk gewähltes‘ Verfassungsorgan das EU-Parlament; jenes bemitleidenswerte Gremium hochmotivierter Polit-Eunuchen, die mit mäßigem Erfolg versuchen, die ihnen vorenthaltene Kompetenz durch einen Hauch bescheidener Eloquenz zu überspielen. Der Einfluss des Europäischen Parlaments auf die eigentlichen Macht- und Funktionsträger Europas, die Kommissare, erschöpft sich darin, dass das Parlament über die Ernennung des vom Ministerrat vorgeschlagenen Präsidenten der Kommission abstimmt.
(Dass das Parlament auch die Kommission insgesamt ablehnen kann, was gegenüber der Bestätigung des Kommissionspräsidenten ein minderes Recht ist, haben wir jüngst erlebt und dabei feststellen müssen, dass der von der Kommission abgesegnete Präsident gar nicht daran gedacht hat, bei der Auswahl der Kommissare auf das Parlament Rücksicht zu nehmen. Wie es weitergehen wird, werden wir sehen.)
Das Parlament hat kein Recht, eigene Gesetzesinitiativen zu behandeln,es ist lediglich befugt, die vom Rat bestellten Gesetze auszuarbeiten. Aber jeder Kommissar kann „nach Lust und Laune“ verbindliche Verordnungen erlassen und damit verbindliche Regeln in Kraft setzen.
(Übertragen auf die Bundesrepublik wäre das ungefähr so, als ob die von den Bürgern der einzelnen Bundesländer gewählten Landesregierungen unter sich den Bundeskanzler (Kommissionspräsident) ausmachen, der sich dann seine Minister (Kommissare) in Abstimmung mit den Länderchefs aussucht. Der Bundestag hätte nur das Recht, den von den Ministerpräsidenten ausgewählten „Kanzler“ und dann dessen"Kabinett“ insgesamt zu bestätigen, oder abzulehnen. Ich halte es für ausgeschlossen, dass auch nur ein Mitglied des Bundestages sich auf eine solche „Entrechtung“ einließe. Dennoch wird das, was dem EU-Parlament nun in der Verfassung zugestanden wird, als eine Stärkung des Parlaments gepriesen.)
Auch im vereinfachten Verfahren ist eine weitergehende Mitwirkung des Parlaments nicht vorgesehen.

Matthias

Der Entwurf der Europäischen Verfassung vom 25. Juni 2004 volle 325 Seiten. Es ist kaum möglich, im Rahmen eines Kommentars die Verworrenheit des Aufbaus, die Zerrissenheit der dargestellten Zusammenhänge und damit erreichte, weitgehende Unverständlichkeit des Verfassungstextes darzustellen.
Versteckt im Kapitel III des Titels V des Teils III findet sich unter der Überschrift „Gemeinsame Handelspolitik“, das Bekenntnis der Europäischen Union zur vollständigen Globalisierung, Liberalisierung und Privatisierung des Welthandels.
Was das bedeutet?

Nun, stellen wir uns vor, ein malerisches Örtchen im bayrischen Voralpenland mit dem schönen Namen Niederoberauendorf betreibt zur Wasserversorgung seiner Einwohner einen Brunnen, der klares Quellwasser bester Qualität liefert, das ohne chemische Aufbereitung in das Leitungsnetz gespeist werden kann.

Ein Explorationstrupp des US-amerikanischen Nahrungs- und Futtermittelriesen ALLFOOD entdeckt diese Quelle und verlangt eine Ausschreibung für den Betrieb der Niederoberauendorfer Wasserversorgung. Die Gemeindeverwaltung meint zwar, die Wasserversorgung sei bei ihr in besten Händen und will von einer Ausschreibung nichts hören - doch ALLFOOD zieht vor Gericht und bekommt Recht. Niederoberauendorf muss die Wasserversorung ausschreiben und sich selbst, als Konkurrent von ALLFOOD darum bewerben, auch in Zukunft die eigenen Bürger mit eigenem Wasser versorgen zu dürfen.

Die Gemeindeverwaltung rechnet korrekt und ermittelt einen Abgabepreis von 8.50 Euro pro Kubikmeter. ALLFOOD bietet die gleiche Leistung für 4.50 Euro an und bekommt den Zuschlag.

Hinfort tropft in Niederoberauendorf eine Mischung aus stark gechlortem Uferfiltrat vom Bodensee und Tiefenwasser aus einem Badesee in Franken aus der Leitung. Für 4.50 Euro pro Kubikmeter. Nur das gute Niederoberauendorfer Brunnenwasser gibt es in Niederoberauendorf nicht mehr. Das wird in 0,2 l Fläschchen abgefüllt und nach Dubai verschifft. Dort bringt es ALLFOOD einen Nettogewinn von ungefähr 10.000 Euro pro Kubikmeter.

Doch am Vertrag ist nicht zur rütteln. Die Wasserversorgung ist gewährleistet und der Brunnen der Niederoberauendorfer wird von ALLFOOD - wie zugesichert - ganz vorbildlich in Stand gehalten.
Weitere Beispiele ließen sich nach Belieben finden.
Allen ist eines gemeinsam:
Jeder Investor, der eine bisher öffentliche Dienstleistung übernimmt, will und muss damit Gewinne machen. Dies ist in aller Regel nur möglich, wenn Personal abgebaut und die Qualität oder der Umgang der Leistung eingeschränkt wird.
Einen profitgierigen Unternehmer, der für sich ganz legal einen beliebig hohen privaten Gewinn abzweigt, den wird man nicht wieder los. Weder in Niederoberauendorf, noch sonstwo.

Matthias

zu 1)

wieso werden dann die Gesetzte dem Bundestag/Bundesrat
vorgelegt, wenn Sie sie sowieso nicht ablehnen können?

Meistens werden den EU-Mitgliedsländern nur ein Rahmen und ein Ziel vorgegeben. Die genaue Ausgestalltung liegt dann in der Hand der nationalen Parlamente.

http://www.europa-digital.de/dschungelbuch/entscheid…

Gruß,
Hannes

Hallo,
schade, dass man hier keine Sternchen vergeben kann.
Die Kompetenzzuordnungen im „TITEL IV DIE ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER UNION“ hebeln eines der zentralen Merkmale des demokratischen Rechtsstaates - die Gewaltenteilung- aus.

Seit Jahr und Tag erlässt da die Kommission Rechtsverordnungen aus eigener Machtvollkommenheit, OHNE einen Bezug zu europäischer Gesetzgebung oder EU-Richtlinie herzustellen.
(schließlich ist diese Kommission durch nichts demokratisch legitimiert)

Nicht umsonst steht doch im Grundgesetz in Artikel 80:
„[Erlaß von Rechtsverordnungen]
(1) Durch Gesetz können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt werden. Die Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben. Ist durch Gesetz vorgesehen, daß eine Ermächtigung weiter übertragen werden kann, so bedarf es zur Übertragung der Ermächtigung einer Rechtsverordnung.“
Zur Gewaltenteilung als konstituierendes Merkmal eines demokratischen Rechtsstaates kann man hier nachlesen:
http://www.gewaltenteilung.de/index.html
Gruß
Peter

http://dejure.org/gesetze/EuGVVO/
(Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen Amtsblatt Nr. L 012 vom 16/01/2001 S. 0001 - 0023)
Obgleich diese Verordnung einen Eingriff in die Prozessordnung darstellt, kann sie sich lediglich auf generalklauselartige Ermächtigungen des EG-Vertrages stützen.
Übrigens ist das auch eine Frage von Rechtssicherheit.
Zumindest theoretisch kann sich jeder Bürger durch Studium des Gesetzes abschließend über die aktuelle Rechtslage informieren, was bei den EG-Verordnungen so nicht möglich ist - es sei denn, er aboniert deren Amtsblatt.
Gruß
Peter

Hallo,

Seit Jahr und Tag erlässt da die Kommission Rechtsverordnungen
aus eigener Machtvollkommenheit, OHNE einen Bezug zu
europäischer Gesetzgebung oder EU-Richtlinie herzustellen.
(schließlich ist diese Kommission durch nichts demokratisch
legitimiert)

Keine Legitimation? Ausgesucht durch die Staats- und Regierungschefs, Abgesegnet durch das Parlament und dazu noch die Output-Legitimation. Weiter haben die allermeisten Kommissare die volle Rückendeckung der Bevölkerung ihrer Herkunftsländer.
Wo ist also das Problem?

Gruß,
Hannes