Entsendung oder nicht (Anwartschaft der KV oder nicht)
hatte das Thema gerade auch in einem anderen Bereich gepostet. Finde hier passt es besser hinein.
- Arbeitsvertrag mit deutscher Firma abgeschlossen
- Abschluss erfolgte bereits als, AN in Asien war
- AV ist unbefristet abgeschlossen
- Ort der Leistungserbringung; kein Ort genannt (Einsatz soll in Suedostasien sein, daher hat AN den Ort in Deutschland, der im AV-Entwurf drin stand streichen lassen.
- Position; Projetmanager in der Region Suedostasien
- AV Beginn 01.02.20
- Seit 01.06.20 100% Kurzarbeit; weiterhin Aufenthalt in Suedostasien
- Ab 01.12.20 90% Kurzarbeit; weiterhin Aufenthalt in Suedostasien
- Keine besondere Entsendungsvereinbarung bis jetzt und auch keine Befristung vereinbart
- GKV versichert (freiwilligenstatus)
- AN und AG zahlen die normalen Beitraege
Wenn ich die Gesetze und Verordnungen richtig verstehe, sollte es so sein. Bzw. wurde mir das so vom AG und der Krankenkasse (AOK) erklaert.
Kein Anspruch auf Leistung durch die GKV, da in Suedostasien dazu keine Verpflichtung besteht.
Mir wurde gesagt, man koennte die Leistungen beim AG abrechnen und der AG diese Leistungen bei der KV einfordern. (AG zahlt Krankenkosten an AN und AG holt sich diese Kosten bei der KV zurueck). Rueckerstattung der KV an den AG nur soweit dies auch den Leistungen in Dtl. entsprechen wuerde.
Zum Zeitpunkt der 100% Kurzarbeit ginge dies aber nicht, da AN ja quasi freiwillig in Asien sei (quasi wie Urlaub zu handhaben).
Eine Anwartschaft wuerde aus den gleichen Gruenden abgelehnt.
AN haette gerne von den gesparten Beitraegen waehrend der Anwartschaft, privat im Ausland versichert und direkt fuer Behandlungen verwendet.
Eine private Auslandsreisekrankenversicherung fuer Notfaelle ist vorhanden. Diese ist aber nicht geeignet fuer Routineuntersuchungen beim Zahnarzt, Healthcheck, etc.
Nun wurde ich gern Klarheit bekommen ueber die Regelungen.
- Ist das Thema Kurzarbeit 100% oder weniger ueberhaupt anzuwenden?
- Hat AN Anrecht auf die Anwartschaft?
- Hat AN Anrecht, die Behandlungskosten beim AG einzureichen und dieser das Anrecht die Kosten bei der KV einzufordern (geht sicher nur, wenn keine Anwartschaft)
Vielen Dank und Gruesse,
Y