Angenommen eine Person stirbt und vermacht per Testament seinen Nachlass vollständig einer Stifung o.Ä.
Direkte Nachkommen gibt es nicht, die Anspruch auf einen Pflichtanteil hätten.
Frage: Müssen die nächsten Verwandten (z.B. Nichte, Neffe), die per Erbreihenfolge erbberechtigt wären, darüber vom Amtsgericht (o.Ä.) formal darüber informiert werden, dass sie (doch) nicht Erben sind, sondern der Nachlass an die Stiftung geht?
Ja, denn das Testament könnte ja aus dem ein oder anderen Grund von den gesetzlichen Erben angegangen werden und sie sich damit wieder in die Erbenposition bringen. Schon deine Formulierung „vermacht“ bietet Spielraum für eine Auslegung. Sollte die Stiftung hier tatsächlich als Alleinerbe eingesetzt worden, wie Du es schreibst, oder sollte sie nur ein Vermächtnis aus diversen Nachlassgegenständen bekommen, und im Übrigen gesetzliche Erbfolge gelten?
Ansonsten natürlich die Klassiker: Formverstoß, Erblasser bei Errichtung des Testaments ggf. nicht mehr testierfähig, Vorhandensein eines neueren Testaments, …
Ich hatte geschrieben „per Testament seinen Nachlass vollständig einer Stiftung“, somit geht es um ein Alleinerbe (an die Stiftung).
Für mich ist der Punkt entscheidend, ob ein verwandtschaftlicher Erbe (im Sinne der Erbfolge) darüber INFORMIERT werden muss, wenn das Erbe woanders hingeht, und dieser selbst dadurch ‚leer‘ ausgeht…
Ich habe das sehr wohl gelesen, aber Du scheinst nicht verstehen, dass es einen Unterschied zwischen Erbe und Vermächtnis gibt, und die Formulierung „vermacht“, vom Wortlaut her eben zunächst mal nach einem Vermächnis und nicht nach einer Erbeinsetzung klingt, was Anlass bieten könnte, das Testament anzugreifen (ob das dann erfolgreich ist, steht auf einem ganz anderen Blatt und kann man ohne Kenntnis des vollständigen Testaments auch nicht sagen).
Das hatte ich Dir doch beantwortet und Dir auch den Grund dafür genannt: Damit der gesetzliche Erbe prüfen kann, ob er dieses Testament so akzeptieren will, oder ob es ggf. Aussicht auf Erfolg hat, das Testament anzugreifen, damit dann wieder gesetzliche Erbfolge gilt, in deren Rahmen der gesetzliche Erbe zum Zuge kommen würde.
Du scheinst nicht verstehen, dass es einen Unterschied zwischen Erbe und Vermächtnis gibt,
Das kann durchaus sein, da ich kein Fachmann bin.
Das hatte ich Dir doch beantwortet
Das weiß ich, ich kann lesen.
Ich hatte es nur nochmal (für andere Leser) hervorgehoben, weil ich öfters festgestellt habe, dass manche User nur die letzte(n) Antwort(en) lesen, darauf antworten, ohne wichtige Details zu berücksichtigen. obwohl diese schon vorweg erwähnt bzw. geklärt wurden.