Erbe ausschlagen = Wohnung nicht räumen?

Hallo,

Tochter stirbt. Tochter war AlG II-Empfängerin. Vater ist auch AlG II-Empfänger. Tochter war über 25 und hatte eine eigene Wohnung. Mutter ist bereits auch gestorben. Vater hat noch zwei Söhne. Ein Sohn erhält auch AlG II und ein Sohn bezieht Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit und hat eine eigene Wohnung. Beide Söhne sind über 25.

Die Tochter hatte nichts zu vererben, außer Schulden.

Die Angehörigen schlagen das Erbe aus.

Wenn man das Erbe ausschlägt, muss man dann noch die Wohnung der Verstorbenen räumen?

Grüße

Alonso

Hallo,

wenn man das Erbe ausschlägt, darf man auch über keine Besitztümer des Verstorbenen mehr verfügen.

Mit der Erbausschlagung durch alle Erben wird das jeweilige Bundesland und die von ihm bestimmte örtliche Behörde Erbe.

Daneben kommt aber noch das Mietrecht ins Spiel…

Durch den Tod des Mieters und da es „keine Erben“ (durch die Erbausschlagung) gibt
ist das Mietverhältnis kraft Gesetzes beeendet.

Die Besitztümer des Mieters sind aber durch die Erbausschlagung nun Eigentum des Staates.

Damit wird das ganze kompliziert…

Allen Parteien am besten gedient wäre mit der folgenden Vorgehensweise:

Vermieter und die Angehörigen übernehmen jeweils 50 % der Entrümpelungskosten der Wohnung und sind dabei auch anwesend,um eventuell auftauchende Wertsachen
sicherzustellen und dem Land zu übergeben.
Das Land sollte davon in Kenntnis gesetzt werden und man sollte ein Protokoll mit einer genauen Auflistung des Besitzes anfertigen und vom Vermieter und selber unterschrieben und jeder bekommt eine Kopie davon.

Hi, warum richtig anfangen und komplett falsch weiter machen?
Wenn das Erbe ausgeschlagen wird hat niemand, mehr was in der Wohnung zu suchen und auch vorher darf daraus nicht s entfernt werden!
Weder die Erben, noch der VM noch sonstwer!
Ramses90

Hallo,
man kann zwar das Erbe ausschlagen, hat dann jedoch keinerei Verfügungsrecht mehr an der Erbmasse. Man „muss“ also die Wohnung auch nicht räumen.

Wenn man es fertig bringt, dass dann irgendjemand „fremdes“ sich an den Habseligkeiten (einschließlich Fotos, Zeugnissen, Tagebüchern usw) „vergreift“, ist das sicher die einfachste Lösung.

Wenn man allerdings dem Vermieter ggü. Gründe für faires Verhalten und Interesse an den Habseligkeiten hat, gibt es auch andere, wesentlich „humanere“ Mittel, die Haftung des Erben auf den Nachlass zu beschränken, zum Beispiel eine Nachlassinsolvenz oder die sog. Dürftigkeitseinrede (eine Folge der Ablehnung des Antrags auf eine Nachlassinsolvenz mangels Masse).

Das macht zum Beispiel dann Sinn, wenn die Verbindlichkeiten der Verstorbenen überschaubar sind *und* ein Angehöriger öffentlich-rechtlich zur Bestattung verpflichtet ist, der auch Erbe ist, da die Beerdigungskosten ohnehin und unabhängig von der Annahme des Erbes zu zahlen sind und als sog. Masseverbindlichkeit in einem solchen Verfahren vorrangig bedient werden müssen. Das hat den Vorteil, dass man dann als Bestattungspflchtiger Erbe durchaus berechtigt ist, noch Gegenstände aus dem Nachlass (zur Begleichung der Bestattungskosten) zu verwerten.

Die vorher vorgeschlagene Lösung (einfach Räumen und Protokollieren) sollte man nicht ohne vorherige Zustimmung des Nachlassgerichtes und nicht ohne genaue Kenntnis der Gläubiger machen. Die Räumung und Verwertung des Nachlasses kann als Annahme des Erbes ausgelegt werden, selbst wenngleich vielleicht nicht vom Nachlassgericht, ggf. jedoch von anderen Gläubigern.

Gruß vom
Schnabel

wenn man das Erbe ausschlägt, darf man auch über keine
Besitztümer des Verstorbenen mehr verfügen.

Mit der Erbausschlagung durch alle Erben wird das jeweilige
Bundesland und die von ihm bestimmte örtliche Behörde Erbe.

Daneben kommt aber noch das Mietrecht ins Spiel…

Durch den Tod des Mieters und da es „keine Erben“ (durch die
Erbausschlagung) gibt
ist das Mietverhältnis kraft Gesetzes beeendet.

Die Besitztümer des Mieters sind aber durch die
Erbausschlagung nun Eigentum des Staates.

Bis hier richtig.
Der Rest ist falsch.

NIEMAND darf die Wohnung betreten oder etwas daraus entfernen.
Das Gericht bestellt jemanden der sich um alles kümmert und entrümpelt. Dem Vermieter wird danach die leere Wohnung übergeben.

Die Angehörigen die das Erbe ausgeschlagen haben, haben nichts damit zu tun. Weder Rechte(Fotos o.ä. mitnehmen) noch Pflichten(Kosten)

Der Vermieter hat auch keine Rechte oder Pflichten. Er muss die Entrümpelung nicht zahlen, bleibt aber auf dem Mietausfall sitzen(Außer der Verwalter findet Wertsachen und der Mieter erhält vielleicht was aus dem Erbe, in jedem Fall sind Forderungen an den vom Gericht bestellten Nachlassverwalter zu stellen).

Wie sieht es aus, wenn nichts aus der Wohnung entnommen wurde, aber der Hausmeister dem Vater nach Auswechseln des Schlosses den neuen Schlüssel in die Hand gedrückt hat und dieser den ohne zu wissen, welche Konsequenzen das haben könnte, einfach angenommen hat?

Wird diese Schlüsselentgegennahme bereits auch als Erbantritt gewertet?

Wie sieht es aus, wenn nichts aus der Wohnung entnommen wurde, aber der Hausmeister dem Vater nach Auswechseln des Schlosses den neuen Schlüssel in die Hand gedrückt hat und dieser den ohne zu wissen, welche Konsequenzen das haben könnte, einfach angenommen hat?

Wird diese Schlüsselentgegennahme bereits auch als Erbantritt gewertet?

Wie sieht es aus, wenn nichts aus der Wohnung entnommen wurde, aber der Hausmeister dem Vater nach Auswechseln des Schlosses den neuen Schlüssel in die Hand gedrückt hat und dieser den ohne zu wissen, welche Konsequenzen das haben könnte, einfach angenommen hat?

Wird diese Schlüsselentgegennahme bereits auch als Erbantritt gewertet?

Wie sieht es aus, wenn nichts aus der Wohnung entnommen wurde, aber der Hausmeister dem Vater nach Auswechseln des Schlosses den neuen Schlüssel in die Hand gedrückt hat und dieser den ohne zu wissen, welche Konsequenzen das haben könnte, einfach angenommen hat?

Wird diese Schlüsselentgegennahme bereits auch als Erbantritt gewertet?

Sag mal, hat deine Platte 'n Sprung?
Oder warum wiederholst du sinnloserweise immer den einen Satz?

Es ist klar gesagt worden: Erbe ausgeschlagen = Finger weg von Wohnung bzw. dem früheren Eigentum der Verstorbenen. Was hat das mit Hausmeistern und Schlüsseln zu tun?

Hallo,

du vergisst aber anscheinend das Vermieterpfandrecht…denn der Vermieter ist ein sogenannter

  • ´bevorzugter Gläubiger

auch dem Staat gegenüber…

Hallo,

zur Lektüre das BGB:

§ 562 Umfang des Vermieterpfandrechts.
(1) Der Vermieter hat für seine Forderungen aus dem Mietverhältnis ein Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Mieters. Es erstreckt sich nicht auf die Sachen, die der Pfändung nicht unterliegen.

(2) Für künftige Entschädigungsforderungen und für die Miete für eine spätere Zeit als das laufende und das folgende Mietjahr kann das Pfandrecht nicht geltend gemacht werden.

Hi,

ich habe es nicht vergessen. Ich bin davon ausgegangen, dass der Nachlassverwalter räumt und der Vermieter als erstes bedient wird.
Oder begeht der Vermieter zusammen mit dem Nachlassverwalter die Wohnung und nimmt Sachen mit bis seine Schuld beglichen ist?

Zugegeben, mir fehlt hier die Praxiserfahrung. Letzteres würde Sinn machen, weil keine Transport/lagerungs/versteigerungskosten anfallen und somit ein größerer Betrag getilgt wird. Aber der Staat ist nun einmal nicht immer logisch.

MFG

Der Schlüssel dürfte doch wohl Eigentum des Vermieters und nicht des Verstorbenen sein. Also hat man durch Inbesitznahme auch nicht über den Nachlass verfügt.

Wie sieht es aus, wenn nichts aus der Wohnung entnommen wurde,
aber der Hausmeister dem Vater nach Auswechseln des Schlosses
den neuen Schlüssel in die Hand gedrückt hat und dieser den
ohne zu wissen, welche Konsequenzen das haben könnte, einfach
angenommen hat?

Den Schlüssel wieder abgeben, entweder an Vermieter oder an Nachlassverwalter. Wenn man aber nichts aus der Wohnung entfernt hat bzw. sie gar nicht betreten hat sollte das kein Problem darstellen.

Wird diese Schlüsselentgegennahme bereits auch als Erbantritt
gewertet?

Erbe wird man durch Beantragung eines Erbscheines oder wenn man die Frist zur Ausschlagung des Erbes verstreichen lässt.

zu tun? jedenfalls nichts mit der Eingangsfrage!

  1. muss der VM das Vermieterpfandrecht bei Gericht geltend machen und dies unterliegt einer Frist.
    So erlischt ein Vermieterpfandrecht mit dem Ablauf eines Monats, nachdem der Vermieter von der Entfernung der Sachen Kenntnis erlangt hat, wenn er diesen Anspruch nicht vorher gerichtlich geltend gemacht hat
    Und die beginnt spätestens nacdem der VM die Wohnungsschlüssel erhalten hat.
  2. Durch die Erbausschlagung sind die Mieter weder Erben geworden noch in das Mietvertragsverhältnis mit dem VM eingetreten.
    Deshalb kann mangels eines vertraglichen Verhältnisses mit dem VM, das Vermieterpfandrecht ihnen gegenüber garnicht geltend gemacht werden.
    ramses90

Hallo,

der Vermieter muss nichts anmelden…gegenüber dem Mieter hat der Vermieter ein direkt wirkendes Pfandrecht laut dem BGB.

Bis ein Gericht entscheidet,hätte der Mieter ja die Wohnung schon geräumt…

Natürlich unterliegt es der nachträglichen Gerichtlichen Kontrolle.

Hallo,

der Vermieter kann sich „zuerst“ bedienen…denn das ist ja das schwierige an dem Beispielfall.

Das Vermieterpfandrecht des BGB wurde ja deswegen eingeführt,damit ein Vermieter verhindern kann,das ein säumiger MIeter sich über Nacht aus dem Staube macht und alle
wertvollen Sachen mitnimmt (so zumindest der Gedanke bei der Abfassung des Gesetzes vor 100 Jahren).

Während allerdings vor 100 Jahren jeder Mieter „Strammgestanden“ hätte bei erwähnung eines Gesetzes und selbstverständlich dem Vermieter alles überlassen hätte,sieht das ja heute ganz anders aus.

Deswegen nimmt man heute lieber 3 Monatsmieten Kaution (oder sogar mehr) weil man dann das Geld hat als einen Rechtsstreit mit einem EX-Mieter zu führen über „wertvolle“
Einrichtungsgegenstände.

Trtzdem ist die Rechtslage aber immer noch so,das der Vermieter das Mobiliar eines Mieters zur Forderungssicherung festhalten kann.

Kenntnisse?

Hallo,

der Vermieter muss nichts anmelden…gegenüber dem Mieter hat
der Vermieter ein direkt wirkendes Pfandrecht laut dem BGB.

Gegenüber den Erben, die die Erbschaft ausschlagen, hat er überhaupt kein Pfandrecht, weder Vermieter noch sonst eines. Weil mit denen gar kein Mietvertrag besteht.

Bis ein Gericht entscheidet,hätte der Mieter ja die Wohnung
schon geräumt…

Das kann er auch, wenn er sofort die Wohnung kündigt, anschliessend das Erbe ausschlägt und nichts aus der Wohnung entfernt. Und erst daran anschliessend kann der VM sein Pfandrecht ausüben.
Dieser Vorgang wird dann nicht als konkludente Erbannahme gewertet.

Natürlich unterliegt es der nachträglichen Gerichtlichen
Kontrolle.

So ein Blödsinn!
Und hier:
http://de.wikipedia.org/wiki/Vermieterpfandrecht
mal was zum nachlesen.
Na ja ein weiteres TOP zu Franks falschen und irreführenden Antworten, die auch noch ohne jede Bezugsquelle erfolgen, weil´s die ja auch nicht gibt, dem Himmel sei Dank!
Kopfschüttelnd, ramses90