Hallo,
man kann zwar das Erbe ausschlagen, hat dann jedoch keinerei Verfügungsrecht mehr an der Erbmasse. Man „muss“ also die Wohnung auch nicht räumen.
Wenn man es fertig bringt, dass dann irgendjemand „fremdes“ sich an den Habseligkeiten (einschließlich Fotos, Zeugnissen, Tagebüchern usw) „vergreift“, ist das sicher die einfachste Lösung.
Wenn man allerdings dem Vermieter ggü. Gründe für faires Verhalten und Interesse an den Habseligkeiten hat, gibt es auch andere, wesentlich „humanere“ Mittel, die Haftung des Erben auf den Nachlass zu beschränken, zum Beispiel eine Nachlassinsolvenz oder die sog. Dürftigkeitseinrede (eine Folge der Ablehnung des Antrags auf eine Nachlassinsolvenz mangels Masse).
Das macht zum Beispiel dann Sinn, wenn die Verbindlichkeiten der Verstorbenen überschaubar sind *und* ein Angehöriger öffentlich-rechtlich zur Bestattung verpflichtet ist, der auch Erbe ist, da die Beerdigungskosten ohnehin und unabhängig von der Annahme des Erbes zu zahlen sind und als sog. Masseverbindlichkeit in einem solchen Verfahren vorrangig bedient werden müssen. Das hat den Vorteil, dass man dann als Bestattungspflchtiger Erbe durchaus berechtigt ist, noch Gegenstände aus dem Nachlass (zur Begleichung der Bestattungskosten) zu verwerten.
Die vorher vorgeschlagene Lösung (einfach Räumen und Protokollieren) sollte man nicht ohne vorherige Zustimmung des Nachlassgerichtes und nicht ohne genaue Kenntnis der Gläubiger machen. Die Räumung und Verwertung des Nachlasses kann als Annahme des Erbes ausgelegt werden, selbst wenngleich vielleicht nicht vom Nachlassgericht, ggf. jedoch von anderen Gläubigern.
Gruß vom
Schnabel