Wie schon geschrieben, setzt Besitz einen Besitzwillen voraus. Du musst aber eben nicht in jedem Moment einen konkreten Besitzwillen in Bezug auf alles haben, an dem Du ein Recht zum Besitz hast. Denke an die 1001 seit Ewigkeiten in der Schreibtischschublade liegenden Kleinteile, die „man irgendwann mal wieder brauchen kann“ oder an die Gartengeräte in der Garage, … Da hilft man sich dann mit dem Konstrukt eines generellen Besitzwillens, der sich eben ohne Bewusstsein des Besitzes an einem einzelnen Gegenstand rund um die Uhr daran festmacht, dass man selbstverständlich auch die Dinge in dauerhaft in Besitz haben möchte, an die man gerade nicht denkt, an denen man aber irgendwann mal Besitz begründet und bislang nicht bewusst aufgegeben hat. Und da kommen wir dann eben zu der eher philosophischen Fragestellung, wie das in Bezug auf Dinge gelten soll, an die man nicht nur nicht ständig denkt, sondern von denen man noch gar nicht weiß, dass sie überhaupt in einem rechtlichen Bezug zu einem selbst stehen. Das ist dann Stoff für juristische Hausarbeiten, in denen man sich wunderbar mit dem Für und Wider einer mehr oder weniger weitergehenden Auslegung eines generellen Besitzwillens beschäftigen kann.
Von der Erbschaft zu erfahren, setzt die Frist für das Ausschlagen ingang, macht die Erbschaft aber nicht „wirksam“. Nach „wirksam“ wurde hier aber gefragt.
Jein.
Ich habe oben ja einen Link zum Thema Gesamtrechtsnachfolge gesetzt. Dort heißt es:
„Der Erbe ist der Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers (§ 1922 Abs. 1 BGB). Sämtliche Rechtsverhältnisse einschließlich des digitalen Erbes, das Vermögen und die Schulden (bis auf die höchstpersönlichen wie z. B. Arbeitsverhältnis oder Ehe) – gehen mit dem Tod des Erblassers im Wege der Erbfolge auf den oder die Erben über.“
Ich erwähne das nur, weil ich vermute, dass du Eigentum meinst. Eigentum = wem gehört etwas? Besitz = wer hat die tatsächliche Sachherrschaft darüber? Zum Beispiel Diebstahl: Der bestohlene Eigentümer bleibt Eigentümer, der Dieb erlangt Besitz.
Nach meinem Verständnis umfasst die Gesamtrechtsnachfolge den Besitz nicht, weil Besitz eben nichts Rechtliches ist, sondern etwas Tatsächliches. Darum ordnet das Gesetz auch nicht an, wer Besitzer ist, sondern, welche Rechte und Pflichten sich aus den Besitzverhältnissen ergeben. Deshalb ist § 857 BGB zunächst eine sonderbare Vorschrift, heißt es dort doch:
Der Besitz geht auf den Erben über.
Natürlich hat Wiz Recht, wenn er sagt, dass Besitz Besitzwillen voraussetzt. Darum formuliere ich das, was im Gesetz steht, ein wenig um: Nach § 857 BGB erlangt der Erbe nicht wirklich Besitz, aber sein Besitz wird fingiert. Diese Besitzfiktion spielt eine Rolle für die §§ 2018 ff. BGB. Wenn dich das näher interessiert, kannst du hier weiterlesen.
Nein, ich meinte tatsächlich Besitz. Ich kenne den Unterschied. Eigentum kann er vorher schon erworben haben, aber ohne wieder zu philosophieren (s. Antwort von Wiz) kann ich Besitz erst dann erlangen, wenn ich Zugriff darauf habe.
Das war ja mein Verständnisproblem!
Was bitte ist eine Vindikationslage?
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