Erbe kann nicht ermittelt werden

Hallo zusammen,
hab mal ne Frage, vor ein paar Monaten ist meine Mutter gestorben. Mein Bruder lebt in Thailand hat aber bis jetzt noch keine Benachrichtigung von Nachlassgericht bekommen, ich selbst habe keinen Kontakt zu ihm weiss nicht wo er Wohnt habe keine Handynummer. Bin ich richtig in der Annahmen das ein Erbe erst Rechtswirksam wird wenn vom Nachlassgericht eine postalische Zustellung erfolgt, da er mit niemanden in DE Kontakt hat weiß er garnicht das seine Mutter gestorben ist. Er muss ja die Möglichkeit besitzen das Erbe Anzunehmen oder Abzulehnen. Wenn keine Zustellung Möglich durch das Nachlassgericht bleibt er aussen vor denke ich mal.

LG

Also ich konnte für ein Klassentreffen die Adresse eines nach Thailand ausgewanderten Schulfreundes vom Einwohnermeldeamt erfahren.
Viel Glück!

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Woher weißt du dann, dass er keine Benachrichtigung bekommen hat? Und bist du nicht auch in Thailand? Dann kannst du dich sicherlich vor Ort informieren, wie man eine dort lebende Person findet!

Ja mal ist er in Thailand mal in Vietnam, mal auf den Philippinen. Ist nicht zu greifen und Behörde hab ich auch versucht. Er ist praktisch ein Nomade so will ich es mal Formulieren werde es mal bei der Botschaft versuchen. Dk

Wie wäre es wenn du erstmal beim Nachlassgericht nachfragst, was dort schon unternommen wurde - und was nicht. Und wenn Du dem Nachlassgericht Alles mitteilst, was Du über den Aufenthalt Deines Bruders weisst. Die Leute dort wissen mit Sicherheit weniger als Du über die Erben, haben aber andere Möglichkeiten, ihn ausfindig zu machen.

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Nein, mit dieser Annahme liegst du falsch. Mit dem Tod einer Person geht deren Vermögen als Ganzes auf die Erben über (§ 1922 Abs. 1 BGB). Der oder die Erben erlangen sofort nicht nur automatisch Eigentum (sogar an Grundstücken), sondern auch Besitz (§ 857 BGB).

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Die Ausschlagungsfrist beträgt 6 Wochen (6 Monate bei Aufenthalt des Erben bei Fristbeginn im Ausland oder Wohnort des Erblassers im Ausland). Sie beginnt von dem Tage an, an dem der Erbe Kenntnis vom Anfall der Erbschaft bekommt, das heißt, seit dem er weiß, dass er Erbe geworden ist. Bei einer letztwilligen Verfügung (Testament oder Erbvertrag) ist dieses der Tag, an dem er vom Nachlassgericht benachrichtigt wird. Eine Verlängerung der Frist ist nicht möglich!
So steht beim Amtsgericht habe mal gegoogelt das heisst das der Erbe erst mal informiert werden muss schriftlich und sobald das erfolgt ist und den Empfänger erreicht hat hat er 6 Monate Zeit

Zeit wofür?

Du wolltest wissen, wann ein Erbe rechtswirksam wird. Jetzt schreibst Du von der Frist für Ausschlagung des Erbes. Wat denn nu?

Ist ein Testament hinterlegt ist der Auftrag des Nachlassgerichtes die Erben zu finden notfalls auch mit einem Nachlassverwalter. Sind die Erben ermittelt erfolgt die schriftliche Mitteilung dann obliegt es den Erben die Erbschaft auszuschlagen oder anzunehmen binnen 6 Wochen Vorort beim Nachlassgericht oder bei einen Notar. Für im Ausland lebenden gilt eine Frist von 6 Monate nach erreichen der Information per Post ob der Erbe ausschlagen oder annehmen will. Ist kein Testament da wird das Nachlassgericht nicht aktiv, dann geht es nach der Rangfolge ist da ein Erbe nicht ermittelbar Verwaltet das Nachlassgericht bzw. handelt dieses das ab, So steht es in einer Fassung beim Nachlassgericht hab das gefunden.

Servus,

all das sind Binsenweisheiten, aber das ändert nichts an § 1922 Abs 1 BGB, den Dir @anon76290024 bereits serviert hat.

Du wolltest wissen, wann ein Erbe rechtswirksam wird.

Jetzt sprichst Du von der Möglichkeit der Ausschlagung eines Erbes.

Was willst Du denn eigentlich konkret wissen?

Schöne Grüße

MM

Du hast da einen gedanklichen Knoten: Das Erbe fällt zunächst einmal immer vollautomatisch an. Dazu braucht der Erbe keinerlei Kenntnis vom Erbfall.

Spannend ist die Geschichte mit der Kenntnis vom Anfall des Erbes und der Frist zur Ausschlagung nur dann, wenn der Erbe das Erbe nicht annehmen will. Dann muss er sich im Rahmen der jeweiligen Frist darum kümmern, rechtzeitig die Ausschlagung zu erklären, weil er ansonsten nicht mehr aus der Nummer raus kommt. Und diese Frist läuft eben ab offizieller Kenntnis des Anfalls des Erbes (also nicht bereits wenn man von irgendwem irgendwas gehört hat, dass jemand gestorben sein soll, von dem man ggf. Erbe sein könnte).

Sehe ich anders, wenn kein Testament da ist tritt schon mal das Nachlassgericht nicht in Erscheinung
da geht das dann Rangmäßig weiter. bei Personen die im Ausland leben ist die Ausschlagungszeit des Erbe 6 Monate wenn die Person in Kenntnis gesetzt wurde das er Erben soll so steht auf der Seite vom Nachlassgericht Punkt.

Tja - wem nicht zu raten ist, dem ist nicht zu helfen…

Wie immer im Leben hast du natürlich Recht und dann isses so, deshalb fragst du ja hier.
Das ist Logig :unamused:
Jawoll
Grüße

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Herr schmeiß Hirn! Da bekommst Du mehrere Antworten von juristisch ausgebildeten Leuten, aber „siehst es anders“. Dann sehe es halt anders und warte auf eine Antwort die dir besser gefällt, aber dann nun einmal falsch ist!

Ich geh mich jetzt mit der Wand unterhalten, das ist sinnvoller.

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Ich hatte gestern ein hochinteressantes Gespräch mit einer Deckenleuchte und kann das Konzept nur weiterempfehlen.

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Nein, hast du nicht. Ich möchte dir nicht zu nahetreten, aber schon an der Rechtschreibung und Grammatik erkennt man, dass dieser Text nicht von der Websites eines Gerichts stammen kann. Ganz anders der Text, den du zuerst zitiert hast:

Das hast du vom Amtsgericht Göttingen (hier zu sehen). Dort heißt es allerdings auch:

Wer eine ihm zugefallene Erbschaft nicht annehmen möchte, muss sie ausdrücklich ausschlagen, und zwar bei dem zuständigen Nachlassgericht oder jedem Notar.

Also: Wer das Erbe nicht ausschlägt, nimmt es automatisch an. So steht es ja auch in § 1943 BGB.

Du hast allerdings etwas ganz anderes gefragt:

Diese Frage habe ich dir unter Hinweis auf § 1922 BGB beantwortet. Ich frage mich schon, ob du dir die Mühe gemacht hast, das nachzulesen.

In der Sekunde des Todes treten die Erben die Gesamtrechtsnachfolge an. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Erben vom Tod des Erblassers oder ihrer Erbenstellung etwas wissen. Wer sonst sollte Eigentümer der Sachen sein, die bislang dem Erblasser gehört haben? Wenn die Erben nicht (rechtzeitig) ausschlagen, bleibt es dabei. Wenn die Erben ausschlagen, treten die nächsten Erben die Gesamtrechtsnachfolge an. Das weiß auch das Amtsgericht Göttingen. Dass man das Erbe erst annehmen muss, damit ist das Erbe (um es mit deinen Worten zu sagen) „wirksam“ wird, steht weder auf der Websites dieses Gerichts noch im Gesetz. Es ist ein weit verbreiteter Irrtum.

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Was er gemeint haben könnte (ich hab’s zumindest beim schnellen Fliegen nicht gesehen), ist, dass man erst von der Erbschaft erfahren muss. Denn auch ab Kenntnis über den Erbfall fängt die Frist zum Ausschlagen an zu laufen. Davor kann der Erbe noch keinen Besitz erlangen/erlangt haben, oder?

Jetzt bitte nicht für weitere Verwirrung sorgen! Es geht hier ausschließlich um die Erbenstellung als Gesamtrechtsnachfolge des Erben nach dem Erblasser. Diese tritt vollautomatisch in dem Moment ein, in dem der Erblasser die Augen zumacht. Damit ist der Erbe (vollkommen egal ob als gesetzlicher oder durch Testament/Erbvertrag gewillkürter) ohne jegliches Zutun seinerseits Erbe im rechtlichen Sinne und bleibt es auch, wenn er nicht ausnahmsweise innerhalb der hierfür geltenden Frist das Erbe ausschlägt. D.h. wenn jemand Erbe sein möchte braucht/muss er hierfür nichts tun, wenn er durch gesetzliche Erbfolge oder Testament/Erbvertrag zum Erbe berufen ist. Insoweit spielt hierfür auch die Kenntnis vom Anfall des Erbes überhaupt keine Rolle.

Es kann durchaus sein, dass Du oder ich bereits seit einer halben Ewigkeit Erben eines uns bislang vollkommen unbekannten Menschen sind, und morgen ein Brief im Kasten liegt, dass man Dich oder mich endlich als Erben ermitteln konnte. Und wenn wir das als freudige Überraschung betrachten, dann müssen wir genau nichts tun. Wir waren dann unbekannterweise schon lange Erben und bleiben es auch einfach, auch wenn wir erst jetzt in der Lage sind, über das Erbe zu verfügen.

Lediglich wenn wir das Erbe nicht antreten wollen müssen wir das morgige Datum rot im Kalender anstreichen um die Frist für Ausschlagung des Erbes einhalten zu können.

Die Sache mit dem Besitz geht dann schon eher in eine philosophische Richtung. Im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge tritt man in alle Rechtspositionen des Erblassers ein. Also auch in die Besitzpositionen an den Nachlassgegenständen. Andererseits setzt Besitz auch einen Besitzwillen voraus, der allerdings auch ein durchaus genereller Besitzwille sein kann, sich also nicht auf einzelne Dinge/Nachlassgegenstände beziehen muss. Und da kann man jetzt in Bezug auf Nachlassgegenstände natürlich darüber philosophieren inwieweit selbst ein nur genereller Besitzwille als „natürlicher Wille“ in Bezug auf Rechtspositionen sein kann, von deren Existenz man noch gar nichts weiß, weil man keinerlei Kenntnis von dem diese Rechtspositionen verschaffenden Ereignis hat. Das spielt im Zusammenhang mit dieser Frage hier allerdings alles keine Rolle.

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Keine Sorge, er hat seine gefestigte Meinung, von denen nicht mal du und @anon76290024 ihn abbringen konntet, da mache ich mir keinen Kopf!

Darauf warte ich jeden Tag. :joy:

Das ist es ja, die Aussage

irritiert (ja, der Paragraph ist verdammt kurz!), weil ich rein vom Logischen her nicht Besitz von irgendwas erlangen kann, von dessen Existenz ich nicht weiß.

Ja, genauer genommen hat das gar nichts damit zu tun, es hatte mich nur interessiert. :slight_smile: