Das klingt alles sehr nebulös.
Zunächst einmal braucht es einen Erbschein. Bei einer Erbengemeinschaft ist das ein gemeinsamer Erbschein, der die Anteile der Erben (hier je 1/2 der beiden Brüder) ausweist.
Damit kann dann nur die Erbengemeinschaft ins Grundbuch eingetragen werden, weil beide Miterben ideell je zu 1/2 an allen Nachlassgegenständen berechtigt sind. Insoweit kann es da noch keine „eigene Eintragung“ des Bruders geben.
Jetzt wäre zunächst einmal zu klären, um was für ein Haus es sich handelt. Sind das zwei Eigentumswohnungen, oder ist das Haus noch nicht nach Wohnungseigentumsgesetz geteilt/ggf. sogar gar nicht teilbar?
Wenn das Haus bereits in Eigentumswohnungen geteilt ist, muss die Erbengemeinschaft zunächst zumindest bzgl. des Hauses auseinandergesetzt werden. Damit werden dann konkrete Wohungen den einzelnen Erben zu Alleineigentum zugewiesen und dann auch auf eigenen Namen im Grundbuch eingetragen.
Ist das Haus noch nicht geteilt aber problemlos teilbar müsste zunächst die Teilung beantragt und im Grundbuch eingetragen werden. Dabei werden dann auch Wohnungsgrundbuchblätter angelegt, über die es dann wie oben weiter geht.
Ist das Haus nur mit zusätzlichem baulichen Aufwand teilbar, müsste zunächst dieser betrieben werden.
Das alles setzt aber Mitwirkung des Bruders voraus. Eine gedeihliche Hausgemeinschaft erzielt man aber auch dann vielfach nicht, und was man auf keinen Fall längerfristig so lassen sollte, ist eine gemeinsame Nutzung im Rahmen der Erbengemeinschaft ohne entsprechende Regelungen. Dann besser auf Auseinandersetzung der Gemeinschaft klagen und das Haus dann zwangsversteigern. Das ist natürlich, wenn wir nicht gerade von einem Objekt sprechen, nachdem sich alle die Finger lecken, immer finanziell gegenüber einem freihändigen Verkauf die schlechtere Lösung. Aber eben oft die einzige. Wobei die Drohung hiermit und insbesondere das Aufzeigen des hierbei entstehenden finanziellen Nachteils oft die Kompromissbereitschaft der anderen Seiten erhöht.
Bzgl. aktuell alleine getragener Kosten kann man den Bruder natürlich auf Ausgleich der Hälfte aufgrund der Bruchteile der Erbengemeinschaft im Innenverhältnis verklagen. Das Problem ist nur, dass eine Erbengemeinschaft nach außen hin als Gesamtschuldner haftet. D.h. ein Gläubiger kann sich einen Erben aussuchen, von dem er sein Geld verlangt, und der muss dann zunächst zahlen. D.h. auch wenn Du heute die bislang auf seinen Bruchteil aufgelaufenen Kosten erfolgreich einklagst, hast Du morgen die nächsten Kosten zunächst zu tragen und musst den Anteil des Bruders hieran wieder einklagen. Wobei die Kosten, die dein Bruder für jede Klage zu tragen hat, in der er unterliegt, natürlich auf die Zeit hin ebenfalls die Kompromissbereitschaft steigern könnten. Zumindest wenn der Bruder solvent ist. Ansonsten schaut man als Kläger natürlich mit den ganzen Kosten in die Röhre.