Dann kann man ja mit ZV drohen, wenn die Tochter nicht in die Begutachtung eines Sachverständigen einwilligt, der dann zu einem objektiven Preis kommt. Und wenn der Preis dann auf dem Tisch liegt, wird sie hoffentlich einsehen, in welche Richtung es geht, und dann entweder zahlen, oder freiwillig aufgeben. Wenn alle Stricke reißen, kommt man am Ende dann doch noch zur ZV.
Die Tochter hatte zum Zeitpunkt des Umzuges bereits rechtliche Vollmacht für die Oma, die an Demenz gelitten hat. Demnach konnte die Oma zu dem Zeitpunkt keine rechtlichen Entscheidungen mehr treffen. Dass die Erben zu dem Zeitpunkt noch keine Ansprüche hatten, ist klar… Aber die Oma hätte doch zu dem Zeitpunkt noch Ansprüche auf Miete gehabt, oder?
Sie wäre aber nicht gezwungen gewesen Miete zu verlangen, und man wird ihr gegenüber einem leiblichen Kind auch nicht unterstellen können, dass dies ihr eigentlicher Wille gewesen wäre. Nur wenn Unterhalt oder Sozialleistungen eine Rolle gespielt haben, wäre dies ggf. ein Ansatz.
Achtung: ein Berliner Testament ist keine juristisch einwandfreie Regelung, sondern eher eine freiwillige Vereinbarung. Stirbt der erste Elternteil (hier der (Groß-)Vater), dann haben die Erben im Prinzip bereits ein Anrecht erworben. D.h. auch beim Berliner Testament würde den Kindern bereits nach dem Tod des Vaters der Pflichtteil zustehen.
Dann hat die Bevollmächtigte eben im vermuteten Sinn der Oma gehandelt. Hätte die denn eine Miete von ihrer Tochter/Enkelin verlangt ? darüber kann man doch nur mutmaßen.
Offenbar reichte Rente und Vermögen aus das Heim zu bezahlen, man brauchte keine Miete dazu oder gar einen Verkauf der Wohnung.
Was hat diese - im Übrigen vollkommen fehlgehende Darstellung - mit der hier gestellten Frage zu tun?