Erbfall: Kann ein Teilerbe ohne Einverständnis der anderen Erben eine Wohnung behalten?

Liebe Wissende,

Ich habe Fragen bezüglich eines Erbfalls. Die Großeltern hatten ein Berliner Testament. Nachdem beide jetzt verstorben sind, sollte das Erbe zwischen den vier Kindern verteilt werden. Drei der Kinder sind auch schon verstorben, so dass deren Kindern jeweils der betreffende Erbteil zusteht.

Nach dem Tode des Großvaters war die Großmutter für ca. 1.5 Jahre im Pflegeheim. Nach dem Auszug der Großmutter aus ihrer Eigentumswohnung ins Heim ist ihre Tochter in die Wohnung eingezogen und hat dort inzwischen auch umfangreiche Renovierungen vorgenommen.

Ist dies rechtens? Kann ein Teilerbe ohne Einverständnis aller anderen Teilerben eine Wohnung übernehmen? Steht den anderen Erben für die bereits vergangene Zeit Miete zu? Kann ein Auszug der Tochter aus der Wohnung und ein Verkauf der Wohnung erzwungen werden?

Vielen Dank im Voraus.

P.S. Ich war mir nicht sicher, ob diese Frage unter Mietrecht oder Allgemeine Rechtsfragen fällt. Kann ggf. gerne nochmal neu schreiben.

Hallo,
wer in anderer Leute Grundeigentum Bauten vornimmt (an - um - sonstwie) der hat kein Eigentumsrecht an seinen eigenen Immobilenveraenderungen. Sie gehoeren dem Eigentuemer. Beispiel. ich baue in Nachbars Garten eine Garage, ich darf sie noch nicht mal abreissen, weil ich kein Eigentum daran erwerben kann.

Hallo,
alle Erben gemeinsam koennen eine Regelung treffen, zB einen Verkauf organisieren, an diese Tochter oder einen Fremden.

Hallo,

wenn tatsächlich feststeht, dass es vier Erben zu gleichen Teilen gibt, dann gehört jedem Teilerben exakt ein Viertel der Erbmasse.
Der Tochter gehört dann auch von der fraglichen Wohnung genau ein Viertel. Ein Viertel von jeder Fliese, jeder Wand, jeder Steckdose.

Ist es eigentlich sicher, dass die Enkel Erben sind?

Ich muss nochmal nachfragen: wollen die anderen Erben „nur“ die (anteilige) Kohle für die Wohnung erben oder wollen sie aus diesen oder jenen Gründen, dass die Tochter aus Ommas Wohnung auszieht?

Ja, dazu genügt ein Antrag eines Erben beim Gericht. Er kann eine „Auflösung der Gemeinschaft“ durch Zwangsversteigerung verlangen.,
Dann wird die Wohnung zu Geld gemacht und das Geld kann man dann auf alle 4 Erben verteilen.
der neue Eigentümer der Wohnung kann dann den Bewohner kündigen und letztlich auch raussetzen.
Der eine Erbe (der in Wohnung lebt) kann natürlich mitsteigern und kauft die Wohnung.
Besser wöre es wenn er das vor der Auflösung macht, freiwillig, das wird preiswerter.

Miete( eher eine Nutzungsentschädigung) kann höchstens ab Datum des 2. Todesfall verlangt werden. Allerdings würde dem Bewohner selbst 1/4 dieser Mieteinnahme zustehen, bzw. er müsste 1/4 weniger zahlen.

Ist es rechtlich geprüft, das statt der verstorbenen Erben deren Kinder nachrücken ? bei gesetzlicher Erbfolge wäre das so, es kann aber im Testament anders geregelt sein. Stirbt ein erbberechtigtes Kind kann dessen Anteil auf die noch lebenden Kinder übergehen.
Die Enkel hätten dann ggf. einen Pflichtteilsanspruch.

MfG
duck313

Das kommt natürlich auf den Einzelfall an. Wenn das Ziel das Eigentum an der Wohnung ist, könnte man mit einem Selbst-Ersteigern im Rahmen einer Zwangsversteigerung vielleicht deutlich günstiger wegkommen als bei Anerkennung völlig überzogener Vorstellung der Miteigentümer.

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Nicht wirklich:

Es ist nämlich gar nicht möglich, von einer Steckdose das passende Viertel zu finden. Folgerichtig gibt es auch keinerlei Anspruch darauf. Keiner der Beteiligten darf zum Beispiel eine von vier Steckdosen im Raum (oder jeweils ein Viertel davon) ausbauen, weil er anderswo grad eine braucht.

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Ja, genau diese Unmöglichkeit der dinglichen Teilung wollte ich mit den Beispielen ausdrücken - allerdings habe ich das wohl etwas unglücklich formuliert.

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Da müssten die Vorstellungen aber schon sehr weit auseinander liegen, oder auf einer Seite vollkommen unrealistisch sein. Wenn man sich zumindest mal auf einen externen Gutachter einigen kann, den es im Falle der Versteigerung ohnehin braucht/um den man dann nicht herum kommt, können sich solche Differenzen allerdings oft in Luft auflösen.

Die Kosten eines solchen Verfahrens sind nicht zu unterschätzen. Abgesehen vom Risiko, dass die Wohnung dabei natürlich auch an einen Fremden gehen kann.

Zudem sollte man sich die langfristigen Folgen auf die Familie sehr genau überlegen. Sich streiten, und dann untereinander oder mit Hilfe Dritter einigen, ist die eine Sache. Eine ZV ist eine ganz andere Hausnummer. Die kann Familien schnell über Generationen auseinander bringen.

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Eher zeitlich andersrum. Erst versteigern, dann Geld verteilen, dann evtl Bewohner kuendigen, je nachdem wer Eigentuemer wird.

Bereits erlebt, deshalb kam ich ja darauf. Wir wollten damals aber kein Fass aufmachen und habe trotzdem (zu viel) bezahlt.

Klar, kommt vor. Sollte man aber insbesondere in Hinblick auf die weiteren Punkte vermeiden, wo immer dies auch geht. Da ist das Zuviel gezahlte Geld im Zweifelsfall gut angelegt. Wir hätten es hier auch auf eine ZV ankommen lassen können, konnten dann aber nach Einschaltung eines zusätzlichen Anwalts auf der Gegenseite (die erste war eine Krawalltante, die keine Ahnung hatte, und ihre Mandantschaft in vollkommen unrealistischen Vorstellungen auch noch bestärkte) auf Basis eines sauberen Gutachterwertes zu einer vertraglichen Lösung kommen, die für uns vollkommen OK war.

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Ein Teilerbe will, dass die Tochter aus Omas Wohnung auszieht. Den anderen ist es egal, die wollen nur ihr Geld.

„Miete (eher eine Nutzungsentschädigung) kann höchstens ab Datum des 2. Todesfall verlangt werden.“

Warum denn? Kann ein Familienmitglied einfach in eine lehrstehende Wohnung einziehen, ohne dafür Miete zu zahlen?

„Ist es rechtlich geprüft, das statt der verstorbenen Erben deren Kinder nachrücken?“

Es steht so im Testament für die beiden Erben, die zur Zeit der Testamentserstellung bereits verstorben waren. Ich nehme an, dass im Todesfall des dritten Erbes die gleiche Regelung gelten wird.

Warum will der Teilerbe den Auszug? Um die Wohnung selbst nutzen zu können, oder um sie zu verkaufen? Bei zwei Interessenten für die Selbstnutzung haben beide gleich gute/schlechte Karten, und kommt man im Zweifelsfall nicht um die ZV herum, bei der dann das höhere Gebot entscheiden wird (wenn sich nicht ein Dritter mit noch mehr Geld findet). Bei Verkauf sollte man über einen Gutachter in der Lage sein zu einem für alle Beteiligten akzeptablen Preis zu kommen, wenn die Vorstellungen nicht vollkommen utopisch sind, und man sich den Realitäten verweigert (was natürlich auch vorkommt).

Vielen Dank Euch allen für die Antworten.

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Der Teilerbe will den Auszug, weil die Tochter völlig unrealistische Vorstellungen vom Verkaufspreis hat und zudem seit Jahrzehnten auf Kosten der Familie gemacht hat, was sie will. Also zum Verkauf an einen Unbeteiligten, nicht zur Selbstnutzung.

Ich habe gelesen, sie ist nach dem Umzug der Großmutter ins Altenheim in die Wohnung gezogen. Da war doch vom 2. Erbfall noch gar keine Rede.
Offenbar ist die Tochter mit Einverständnis der Großmutter eingezogen.

Es hätte doch allenfalls die Großmutter selbst oder ggf. ihr rechtlicher Vertreter/Beistand etwas dagegen sagen können.