Erbrecht

Liebe/-r Experte/-in,

Wenn ein Mann (A), der in zweiter Ehe mit der Frau (B) verheiratet ist und aus erster Ehe (Ehefrau ist verstorben) 2 Kinder © und (D) hat, stirbt,
dann bekommt doch nach der gesetzlichen Erbfolge grundsätzlich die aktuelle Ehefrau (B) 50 % des Erbes und die beiden Kinder © und (D) erben jeweils 25 %.
Soweit müsste es stimmen, oder?

Jetzt hat (A) ein Vermächtnis/Testament gemacht, nach welchem sein Haus (Verkehrswert 100.000), auf dem noch 25.000 Restschulden bei der Bank lasten, auf sein Kind © übergehen soll. Außerdem muss © an (D) hierfür einen Ausgleich i.H.v. 50.000 zahlen.
(B) soll nichts am Haus bekommen, erhält aber hierfür ein Wohnrecht (im Grundbuch eingetragen) in der Einliegerwohnung des Hauses.

Nun meine beiden Fragen:

  1. Was bekommt (B) im Erbfall?
    Steht (B) der Pflichtteil aus dem Gebäude zu. Der Wert des Gebäudes beträgt 75.000 (Verkehrswert abzgl. Schulden). Der gestzl. Anteil beträgt 50 % = 37.500. Der Pflichtteil beträgt hiervon die Hälfte, somit 18.750.
    Oder bekommt (B) nur das Wohnrecht?

  2. (B) möchte auf das Wohnrecht verzichten, weil sie nicht in dem Haus wohnen bleiben will. Das Wohnrecht hat einen Kapitalwert von 60.714 (Kaltmiete 500 x 12 Monate = 6000 x 10,119 Vervielfältiger lt. Sterbetabelle für eine 72jährige Frau).
    Kann (B) die Auszahlung dieses Kapitalwerts von © verlangen?

Vom übrigen Vermögen (Kfz, Wohnwagen, Bargeld, Bankguthaben, etc.) dürfte (B) wohl der normale gesetzliche Erbteil i.H.v. 50 % zustehen, oder?

Tatsächlich ist es so, dass jetzt © der (B) anbietet, dass sie 5.000 bekommt, wenn sie auf den Pflichtteil bzgl. des Hauses verzichtet. Für den Verzicht des Wohnrechts will er nichts zahlen, da der Verzicht ihre Privatsache sei.
(A) selbst lebt zwar noch, liegt aber gerade im Sterben (Krebs) und schon beginnt der Streit ums Erbe… :frowning:

Für die Mitteilung ihrer Rechtsauffassung bin ich Ihnen sehr dankbar.

Hallo, guten Abend

Wenn der Ehemann in seinem Testament die Erbfolge nicht abweichend von der gesetzlichen Erbfolge geregelt hat, wird er nach seinem Tod von seiner Ehefrau zur Hälfte und von seinen Kindern zu je einem Viertel beerbt werden, wenn die Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben. Zur Erbschaft gehört das gesamte Vermögen des Ehemannes zum Zeitpunkt seines Todes einschließlich seines Hauses.

Die Erben sind verpflichtet, die in dem Testament angeordneten Vermächtnisse zu erfüllen. Sie müssen dem Kind C das Eigentum an dem Haus übertragen, Kind C muss an Kind D 50.000 Euro zahlen und der Ehefrau ein Wohnrecht an der Einliegerwohnung des ihm vermachten Hauses einräumen.

Der Ehefrau steht neben ihrem Erbteil kein Pflichtteil zu. Pflichtteilsberechtigt ist nur, wer durch Testament von der Erbfolge ausgeschlossen ist.

Die Ehefrau kann auf das ihr vermachte Wohnrecht verzichten, sie kann dafür aber keine Gegenleistung verlangen.

Der übrige Nachlass ist nach Erfüllung etwaiger Nachlassverbindlichkeiten auf die Miterben im Verhältnis ihrer Erbteile aufzuteilen.

Gruß, Franz

Herzlich möchte ich mich für Ihre Fragen bedanken.

Ein Ehegatte erbt grundsätzlich 1/4 gesetzlich und ein weiteres Viertel als pauschalen Zugewinnausgleich, falls die Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben.
Das Ehegattenerbrecht ändert sich dann, wann ein anderer Güterstande, wie Gütertrennung oder Gütergemeinschaft vereinbart sind - je nach Zahl und Art der noch daneben bestehenden Verwandschaft.

Das gesetzliche Erbrecht wird jedoch grundsätzlich durch die letzwillige Verfügung des Erblassers verdrängt, sodass dann das Testament oder der Ervertragt maßgeblich ist. Danach könnte die Ehefrau auch weniger als 50 % erhalten.

Der Ehegatte kann wählen, ob das Erbe bzw. das Vermächtnis annimmt, es ausschälgt, den Pflichtteil oder den Restpflichtteil (Zusatpflichtteil) verlangt.

Je nach dem wie er vorgeht, kann das Ergebnis ganz anders aussehen.

Steht der Ehefrau nur das „Wohnrecht“ zu, kann sie nicht den Kauf - etwa durch den Eigentümer - verlangen.

Da der Sachverhalt durchaus komplexer ist (und sein kann, weil viele Angaben überprüft werden müssten) empfiehlt sich eine Beratung durch einen Rechtsanwalt.

Die Kosten für den Anwalt werden in der Regel im Vergleich zum Streitwert - und damit was man verlieren kann - erheblich geringer sein.

Weiter Informationen zum Pflichtteilsrecht erhalten sie unter:
http://www.pflichtteil-erbrecht.de

Weitere Info zum Erbrecht finden Sie unter:
http://www.rechtsawanwalt-erbrecht-bonn.de

Wolfgang Buerstedde
Rechtsanwalt

Hallo Kai,
gern beantworte ich erbrechtliche Fragen, löse jedoch keine anstrengenden Prüfungs- oder Klausurfragen mit allen Alternativen etc. Das erscheint mir doch reichlich unzumutbar…
Nichts für ungut!
S.

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Lieber Schmaxy,

wenn Klausuren so einfach wären, würde doch wohl keiner durchfallen. Bei dem geschilderten Sachverhalt handelt es sich um einen realen Fall!
Wenn Sie tatsächlich so mißtrauisch sind (ggfs. paranoid?), sollten Sie sich nicht bei wer-weiss-was anmelden.
Dies ist nur ein Ratschlag, entscheiden dürfen Sie natürlich selbst.

Mit freundlichen Grüßen
Kai Rosenberger

Lieber Schmaxy,

wenn Klausuren so einfach wären, würde doch wohl keiner
durchfallen. Bei dem geschilderten Sachverhalt handelt es sich
um einen realen Fall!
Wenn Sie tatsächlich so mißtrauisch sind (ggfs. paranoid?),
sollten Sie sich nicht bei wer-weiss-was anmelden.
Dies ist nur ein Ratschlag, entscheiden dürfen Sie natürlich
selbst.

Mit freundlichen Grüßen
Kai Rose

Hallo Herr Rosenberger,
vielen Dank auch für Ihre flegelhaften Frechheiten.
S.

Lieber Schmaxy,

es ist keine Schande zuzugeben, dass man keine Ahnung hat. In dem Fall schreibt man einfach, dass man es nicht weiß.
Doch dieses zuzugeben, würde bedeuten, dass man über seinen Schatten springen muss.
Nicht jeder kann das :wink:

MfG
K.R.

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Hallo K.R.,
bei all diesen Weisheiten müßten Sie doch Ihre Schul- oder Klausuraufgaben leicht ohne fremde Hilfe lösen können. Bei „wer-weiss-was“ dürfen Lösungen zu Hausaufgaben nun mal nicht erfragt werden, siehe die www-Bedingungen. Märsoagihiezunet!
Ciao!
S.

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Lieber S.,

mein Studium habe ich (mit Erfolg) vor bald 20 Jahren beendet.
Es ist definitiv keine Klausuraufgabe, sondern ein Echtfall. Ich könnte Ihnen sogar die Namen und Anschriften der betroffenen Personen mitteilen!

Die Grenze zwischen Mißtrauen und Paranoia sind tatsächlich fließend! Quod erat demonstrandum (Sie sind der Beweis :wink:.

K.R.

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Sehr geehrter Herr Rosenberger,

zunächst einmal möchte ich mich dafür entschuldigen, dass Sie so lange auf die Antwort Ihrer Anfrage warten mussten. Ich hatte mich vor ein paar Monaten bei wer-weiss-was.de angemeldet, war aber seit dem auf der Seite nicht mehr online.

Falls Ihre Frage noch aktuell sein sollte, schreiben Sie mir einen Dreizeiler und ich werde schnellstmöglich Stellung nehmen.

Mit freundlichen Grüßen

Hallo,
ich war krank, daher die späte Antwort. Deine sehr komplexe Frage sprengt m.E. den Rahmen von wer weis-was.
Wenn es sich um einen tatsächlichen Fall und nicht um eine erbrechtliche Hausarbeit handelt, dann rate ich dringend, Geld in die Hand zu nehmen und einen Fachanwalt für Erbrecht aufzusuchen, der haftet nämlich für seine Antwort.
Ingeborg

Hallo,

es war ein tatsächlicher Fall und in der Zwischenzeit haben sich die beiden Parteien (B mit C+D) geeinigt.

Mit freundlichen Grüßen
K.R.

Gratuliere!
Ingeborg