Erbrecht

Guten Tag,

wir haben im Bekanntenkreis kürzlich über folgende Situation diskutiert. Ein Ehepaar, kinderlos, Ehemann hat aus erster Ehe eine Tochter, zu der kein Kontakt mehr besteht. Diese hat bereits einen Sohn. Die Ehefrau hat keine Kinder, jedoch einen Bruder. Die Eheleute bewohnen gemeinsam ein Haus, das alleine der Ehefrau gehört. Die Eheleute haben getrennte Sparkonten. Wenn der Ehemann zuerst stirbt, muss dann die Ehefrau an das Kind es Ehemanns einen Pflichtteil bezahlen? Muss der Ehemann an den Bruder der Ehefrau einen Pflichtteil bezahlen, wenn diese zuerst stirbt? Sollten die Eheleute ein Testament machen - wenn ja,aus was muss man achten - oder bekommen der Bruder der Ehefrau und die Tochter des Ehemann so oder so ihren Pflichtteil.

Vielen Dank im voraus!

Hi, d. Tochter d. Mannes ist auf jeden Fall pflichtteilsberechtigt, ohne Testament sogar zu 1/2 wenn d. Mann/Vater zuerst verstirbt.
Der Bruder d. Frau ist nur erbberechtigt wenn ein Testament vorliegt in dem er zum Erben erklärt wird.
Mit dem Haus u. d. Sparkonten kommt es darauf an, ob es mit in d. Ehe gebrachtes oder während d. Ehe erwirtschaftetes oder erebtes Vemögen/Haus ist u. ob d. gesetzliche Güterstand = Zugewinngemeinschaft oder Gütertrennung besteht.
Fachanwalt für Erbrecht befragen u. mit dessen Hilfe Testament(e) erstellen wäre sicherlich d. beste Lösung d. Problems.
MfG ramses90

wieso nur den pflichtteil? (o.w.t.)
.

Es wäre erstmal zu klären, in welchem gesetzlichen Güterstand das Paar verheiratet ist, z.B. Gütertrennung oder gemeinsam. Wenn Zugewinngemeinschaft, dann kann die Frau zwar im Grunbuch alleine stehen, als Eigentümerin, aber im Todesfalle würde der Ehegatte 50 % zugesprochen bekommen, da keine Kinder da sind (von der FRau) würde der Bruder erben (wenn er nicht ausschlägt und selbst keine Kinder hat) und keine Eltern der Frau mehr da sind.
Im Todesfall des Mannes wäre das unproblematisch, da die Frau dann ihren Pflichtteil (von der Erbmasse des Ehemannes) mind 50 %. Der Rest ginge an die Tochter, wenn auch kein Kontakt besteht. Es gäbe die Möglichkeit, dass ein Testament auf Gegenseitig gemacht wird oder ggf. ein vorzeitiger Erbausgleich an die Tochter erfolgt. So dass im Todesfall des Mannes keine Zahlungen mehr notwendig werden würden.
Tom

wenn ich das recht verstanden habe ist die Frau mit dem Mann verheiratet und hat keine Kinder.

Verstirbt die Frau erbt der Mann die Hälfte und der Bruder die andere Häfte, da der Bruder zu den Nachkommen der zweiten Ordnung gemäß § 1925 BGB gehört,

Gruß
P.

Wenn Zugewinngemeinschaft, dann kann die Frau zwar im Grunbuch
alleine stehen, als Eigentümerin, aber im Todesfalle würde der
Ehegatte 50 % zugesprochen bekommen, da keine Kinder da sind
(von der FRau)

Bei Zugewinngemeinschaft (in dieser Konstellation) erbt der Ehemann 3/4 = 75 %.
Stichwort: Zugewinnausgleich nach § 1371 (1) BGB.

Im Todesfall des Mannes wäre das unproblematisch, da die Frau
dann ihren Pflichtteil (von der Erbmasse des Ehemannes) mind

???
Wenn es kein Testament gibt, gibt es auch keinen Pflichtteil,
sondern einen Erbanteil.

kopfschüttelnder

Gruß Gudrun

Hi, das ist richtig, betrifft aber lediglich d. gesetzliche Erbfolge!
Gesetzliche Erbfdolge tritt nur dann ein wenn KEIN Testament vorhanden ist!
Ist ein Testament vorhanden in dem d. Ehemann als Alleinerbe benannt ist, erbt er alles u. Eltern, Geschwister u. Großeltern fallen dadurch als Erben weg.
MfG ramses90

Hi,

Der Bruder d. Frau ist nur erbberechtigt wenn ein Testament
vorliegt in dem er zum Erben erklärt wird.

das stimmt meines Wissens so nicht. Ist kein Testament vorhanden, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Nach dieser wäre auch der Bruder, neben dem Ehemann erbberechtigt. Er kann aber testamentarisch enterbt werden und hätte dann auch keinen Pflichtteilsanspruch.

Gruß
Tina

Hi,

Der Bruder d. Frau ist nur erbberechtigt wenn ein Testament
vorliegt in dem er zum Erben erklärt wird.

das stimmt meines Wissens so nicht. Ist kein Testament
vorhanden, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Nach dieser
wäre auch der Bruder, neben dem Ehemann erbberechtigt. Er kann
aber testamentarisch enterbt werden und hätte dann auch keinen
Pflichtteilsanspruch.

Hi, auch bei d. gesetzlichen Erbfolge ist d. Bruder d. Frau, die ja nun schon verstorben ist, NICHT erbberechtigt! Es erbt d. Ehemann zu 1/2 u. d. Kind/er anteilmässig die andere Hälfte. Nur wenn d. Ehepaar kinderlos wäre, würde d. Bruder d. Frau erben u. zwar zu 1/4!

http://www.juraforum.de/gesetze/BGB/1924/1924_BGB_ge…

Und wenn es ein Testament gibt in dem irgend jemand, aber nicht d. Erben 2. Ordnung zum Erben erklärt wurden, dann sind auch keine Erben der 2. Ordnung erbberechtigt. In dem Fall wären sogar Erben der 1. Ordnung nur pflichtteilsberechtigt!
Und wenn d. Frau zuerst verstirbt, fällt der Bruder d. Frau NACH dem Tode d. Mannes sowieso nur unter: sonstige Erben.

Ausserdem war d. nicht d. Frage d. TE, irgendwie ist das hier auf einen Nebenschauplatz abgedriftet.
MfG ramses90
MfG ramses90

Gruß
Tina

Hi, auch bei d. gesetzlichen Erbfolge ist d. Bruder d. Frau,
die ja nun schon verstorben ist, NICHT erbberechtigt! Es erbt
d. Ehemann zu 1/2 u. d. Kind/er anteilmässig die andere
Hälfte.

Wozu dieser Hinweis? Wir wissen doch aus dem UP, daß die Frau keine Kinder hat.

Nur wenn d. Ehepaar kinderlos wäre, würde d. Bruder d.
Frau erben u. zwar zu 1/4!

Falsch. Es kommt nicht auf die Kinder des Ehepaares an, sondern darauf,
ob der Erblasser Kinder hat oder nicht.

http://www.juraforum.de/gesetze/BGB/1924/1924_BGB_ge…

Das ist der falsche §. § 1925 BGB wäre der richtige gewesen.

Und wenn es ein Testament gibt in dem irgend jemand, aber
nicht d. Erben 2. Ordnung zum Erben erklärt wurden, dann sind
auch keine Erben der 2. Ordnung erbberechtigt. In dem Fall
wären sogar Erben der 1. Ordnung nur pflichtteilsberechtigt!

Wozu über testamentarische Folgen diskutieren, wenn wir doch aus dem UP wissen, daß es (noch) kein Testament gibt?

Und wenn d. Frau zuerst verstirbt, fällt der Bruder d. Frau
NACH dem Tode d. Mannes sowieso nur unter: sonstige Erben.

Diese Aussage fällt noch unter gute-Frage-Niveau. Leider.

Nach dem Tod des Ehemannes ist der Bruder der bereits vorverstorbenen Ehefrau überhaupt kein gesetzlicher Erbe, weil er mit dem Erblasser nicht verwandt ist.

Ausserdem war d. nicht d. Frage d. TE,

Doch. Eine der Fragen betraf den Bruder der Ehefrau.

irgendwie ist das hier
auf einen Nebenschauplatz abgedriftet.

An dem vermeintlichen Nebenschauplatz hast Du einen wesentlichen Anteil.

Der Thread ist zum Kuddelmuddel verkommen, weil nicht präzise auf die Fragen geantwortet wurde, sondern in lapidaren 3 - 4 Sätzen alles mögliche zum Erbrecht unters Lese-Volk gestreut wurde - ohne Rücksicht auf die mitgeteilten Fakten.

Die Fakten sind:
Mann + Frau verheiratet, kein Testament, Güterstand unbekannt.
Frau: kinderlos + Bruder
Mann: eine Tochter

Man sollte den ganzen Thread vor dem Archiv bewahren und nochmal von vorne anfangen.

Gruß Gudrun

1 Like

Danke Gudrun, genauso hatte ich das auch gesehen.

Gruß
Tina