Erbrecht berliner testament pflichteil

hallo liebe community :slight_smile:

folgender (rein hypothetischer) fall: ein ehepaar hat einen gemeinsamen sohn. die ehefrau hat eine tochter aus erster ehe (die im gemeinsamen haushalt des ehepaares gelebt hat) und der ehemann hat ebenfalls eine tochter aus erster ehe (welche im haushalt ihrer mutter verblieb). das ehepaar verfügt ein sogenanntes berliner testament. darin nicht enthalten ist eine pflichtteilstrafklausel. das erbe soll zu 50% dem gemeinsamen sohn sowie zu je 25% den jeweiligen töchtern zustehen. nun stirbt zuerst der ehemann. seine leibliche tochter aus erster ehe fordert ihren pflichtteil, welchen sie auch bekommt. nun ist auch die ehefrau verstorben. die tochter des ehemannes fordert nun ihren zweiten pflichtteil, der ihr (nach meinem verständnis) vom zweiten elternteil auch zustehen würde. nun zu meiner frage: gilt die zuletzt verstorbene ehefrau als zweiter elternteil? und falls nicht, kann die tochter des zuerst verstorbenen ehemannes nochmals ihren erbteil fordern?

fĂĽr eure antworten schon mal vielen lieben dank im voraus :slight_smile:

Mit dem Pflichtteil beim Tod des Vaters ist doch nicht das gemeinsame Testament ausgehebelt. Es gilt weiterhin.
Nach Tod der Ehefrau/Mutter erben die Töchter je 25 % von dem was noch da ist. Der Sohn 50 %.
Mit Schutzklausel hätte man das umgehen(begrenzen) können .

Die Tochter des Ehemannes hat doch gegenĂĽber der Ehefrau (nicht Mutter !) keine gesetzlichen ErbansprĂĽche. Nur aus dem gemeinsamen Testament wo sie mit als Schlusserbin eingesetzt ist.

So hatte auch die 2. Tochter (leibliche Tochter der Ehefrau) im 1. Todesfall(Vater) keine PflichteilsansprĂĽche gehabt.

MfG
duck313

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vielen dank für deine antwort! nur zum besseren verständnis: das bedeutet also, des vaters tochter bekommt ihr gesetzliches erbe von 25% plus den pflichtteil von 12;5% den sie schon erhalten hat. insgesamt also 37,5%? und weißt du vielleicht auch noch, wieviel die hinterbliebene ehefrau als alleinerbin für sich verwenden durfte zb. für zuwendungen für ihre leiblichen kinder? könnten solche rein hypothetischen zuwendungen als vorgezogenes erbe gelten (wie der pflichtteil für die tochter des vaters?)? die tochter väterlicherseits möchte (in diesem hypothetischen beispiel) nicht nur die 25% von dem, was noch da ist, sondern von dem, was nach dem tod des vaters vor einigen jahren da war… ich frage übrigens nicht für mich, sondern für einen freund :wink:

Ja, sie hat das Pflichtteil und das nach Testament zugeteilte Erbe.

Was die Vorerbin (die Ehefrau) alles verbrauchen durfte muss im Testament stehen, ist sie befreite Vorerbin, dann kann sie so gut wie alles machen was sie möchte. Nur darf sie das Erbe nicht böswillig zu Lasten der Nacherben schmälern.
Als nicht befreite Vorerbin ist sie stark eingeschränkt in der Verfügung über das Erbe.

Und es kann nur das verteilt werden was nach dem 2. Todesfall noch da war.

MfG
duck313

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leider steht im testament weder das eine noch das andere :neutral_face:
ich danke dir auf jeden fall nochmals fĂĽr deine antworten :slight_smile:

grĂĽĂźe, susanne

Dann gilt „nicht befreit“

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dh, die tochter kann bezĂĽglich der zuwendungen nachforderungen an die halbgeschwister stellen?

Man mĂĽsste das Testament im Wortlaut kennen.

Ein „Berliner Testament“ ist ein gemeinschaftliches Testament in dem sich die Eheleute gegenseitig als Alleinerben einsetzen und gleichzeitig schon Schlusserben des Letztüberlebenden bestimmen ( meist die Kinder).
Hier ist der Überlebende Vollerbe und kann über das Vermögen frei verfügen, ist an keinerlei Beschränkung gebunden.
Die Schlusserben erben das was noch da ist.

jetzt bin ich verwirrt :grimacing: im beurkundeten testament steht:" wir… setzen uns gegenseitig zu alleinigen erben ein." (gemeinschaftliches testament) gilt nun „nicht befreit“ oder „befreite vorerbin“ oder vollerbin mit freier verfügung? :thinking: fragen über fragen :slight_smile:

Dann gilt im Grunde „Befreit“ und zwar sogar in einem „besseren“ Sinne. Sie kann alles machen was sie will, verkaufen, verschenken, verprassen. Das Schlusserbe ist das was dann noch da sein wird.