Was gab es denn für eine Verfügung ? Testament oder gesetzliche Erbfolge ?
eins von beiden geht nur !
Erben müssen ihr Erbe aber auch einfordern, von allein kommt nix.
Auch beim Ehegatten-Testament (Berliner T.) soll laut Verfügung zwar der überlebende Ehepartner alles erben, die Kinder erst nach dem Letztversterbenden.
Allerdings können die Kinder sehr wohl mind. das Pflichtteil bereits beim 1. Todesfall einfordern. Das Recht kann man zwar erschweren aber nie ausschließen !
Wenn es ein Berliner Testament gibt, dann kann hier im Beispiel die Mutter gar kein neues Testament machen. Außer es hat eine Klausel, die es ihr erlaubt.
Ohne Testament gilt immer die gesetzliche Erbfolge (also Ehepartner und Kinder im Regelfall)
Es geht um den Standardfall „Eltern bauen Haus, Vater stirbt vor Kredittilgung, Pflichtteil zu diesem Zeitpunkt mangels Masse nicht möglich. Auch war nicht bekannt, dass Erbe einfordern muss.“
Wenn es ein solches Testament nicht gab, dann wird dieser Fall auch nicht automatisch dazu.
Es hört sich für mich danach an, dass die erbenden Kinder freiwillig auf den Erbeteil zu Gunsten der Mutter verzichtet hätten.
Na ja, möglich wäre es schon gewesen. Dazu hätte dann wohl das Haus verkauft werden müssen.
Wenn man sich geeinigt hat, dass die Mutter alles behält, so ist das vermutlich der sinnvollere Weg.
Wenn es keine „Enterbung“ der Kinder gab, diesen also nicht (nur) der Pflichtteil zustand, sondern der reguläre Erbteil, dann kann innerhalb der 30jährigen Verjährungszeit vom Besitzer des Erbes die Herausgabe des betreffenden Erbteils verlangt werden.
Nicht selten führt das dann wieder zur Erbauseinandersetzung mit Teilungsversteigerung durch das Amtsgericht.
Wenn also die Kinder bei Tod des Vaters freiwillig auf ihr Erbe verzichtet haben (Vereinbarung gab es nicht!) und kein Ehegatten-Testament gefunden wird, kann Mutter ein eigenes Testament machen, das dann gilt. Tut sie dies nicht, gilt die gesetzliche Erbfolge und das Haus wird zur Erbengemeinschaft?
Im Grundbuch stehen wohl die Eltern oder nur die Mutter, jedenfalls wollte sie vor Tod nix hergeben, weil sie das ja nochmal brauchen könnte. Geregelt wurde zu Vaters Tod nichts, einen Erbschein habe ich nicht gesehen.
Wenn sie jetzt (vom Bruder beeinflusst) diesem das Haus vermacht und mir nur ein Ackerstück hinter dem Haus?
Mir kommt das leicht verworren vor. Welche Unterlagen hast Du, um welche Fragen hast Du Dich evtl. nicht gekümmert oder sie verbasselt? Die Mutter lebt ja offensichtlich noch. Die kann man fragen. Und um Aufklärung bitten.
Wie steht es mit Kontakten zum Bruder? Hier kann nicht von Fremden ein evtl. Streit um ungelegte Eier gelöst werden.
LG
Amokoma1
Wann ist der Vater gestorben? Egal, wie wäre es mit einem netten Gespräch beim zuständigen Amtsgericht. Für einen Miterben sollte das berechtigte Interesse geben sein.
Das kann sie. (Das Stichwort Pflilchtteil lassen wir mal aussen vor.) Aber dazu muss erstmal geklärt werden, was ihr gehört. Nur das wäre zu vererben.
Hallo,
sehr gute Idee, hingehen oder anschreiben, natuerlich mit Ausweiskopie, und einen kostenpflichtigen Grundbuchauszug beschaffen, die paar Zehnerli sollte es wert sein, allein schon als Beweissicherung fuer spaeter. Berechtigtes Interesse als Kind bei alten Eltern, von Tod und Erbschaft nix rumlabern.
.
Mit der Info bei der Bank die Restschuld abfragen, vielleicht gibt sie einen Wert an, eher nicht.
.
Dazu weiteres Vermoegen klaeren oder grob abschaetzen, Geld, Schulden, Gegenstaende. Das wird ungenauer, weil kein Amt diese Zahlen hat.
Vielen Dank für Eure Antworten. Vater starb vor 28 Jahren, Mutter ist 90 und dement, was ich bei Vaters Tod hätte tun sollen, kann ich nicht mehr ändern. Jetzt geht es um die Vorbereitung falls Mutter stirbt. Nochmals besten Dank!
Bevor Du Dich auf „Neues“ vorbereitest, solltest Du erstmal die Altlasten bearbeiten. Der Besuch beim Amtsgericht (Grundbuch, Erbschein) scheint mir nötig. Du solltest über eine Rechtsberatung nachdenken, man kann nicht immer alles wissen oder allein veranlassen.
Ich konstruiere ein Beispiel:
Eingetragen im Grundbuch sind beide Eltern. Vor 28 Jahren wurde nichts veranlasst, d. h. beide stehen noch im Grundbuch. Dann wäre erstmal die Berichtigung nach dem Tod des Vaters zu veranlassen.
Selbstverständlich wird dazu der „alte“ Erbschein gebraucht, egal ob er seinerzeit ausgefertigt wurde oder nicht.
Danach ist zu sehen, wie für die aktuelle Situation Vorsorge zu treffen wäre.
Bitte beim Amtsgericht nachfragen. Dort sollte auch das Grundbuch einsehbar sein. Eine Sterbeurkunde sollte mindestens nötig sein. Ruf am Donnerstag dort an und frage nach.
Soweit meine Laienkenntnisse stimmen, ist dein Anspruch auf das damalige Erbe noch nicht verjährt. Ohne Testament keine Enterbung, ohne Enterbung kein Rückfall auf nur den Pflichtteil.
Deine Mutter ist dement, hier muss dringend eine Betreuung angeregt werden.
Es geht jetzt um das Wahren von Fristen und um eine umfassende Beratung in einer Angelegenheit von eventuell bedeutendem Wert.
Wenn du damit nicht zum Anwalt gehst, wäre das eine sehr dumme Entscheidung.
Nur mal so ein paar Denkanstöße:
Vor 28 Jahren hättest du Anspruch auf ein Viertel gehabt (dein Bruder ein weiteres Viertel, die Mutte auf die Hälfte).
Die Mutter darf zu Lebzeiten mit dem Eigentum machen, was sie will. Auch verschenken gehört dazu. Eine demente Person kann solche Rechtsgeschäfte aber nicht mehr überblicken, daher sollte ein Betreuer bestellt werden. Dieser DARF dann nichts aus dem Eigentum des Betreuten verschenken.
Sowieso darf die Mutter nur verschenken, was ihr Eigentum ist - also (vermutlich) die Hälfte der Immobilie.
Sollte es in den letzten 10 Jahren vor dem Erbfall zu einer Schenkung an den Bruder gekommen sein, so wird das gestaffelt anteilig den Pflichtteilsanspruch erhöhen.
Da ist jetzt einiges zu prüfen - nochmal, lass das den Anwalt erledigen, dringend!