Wenn ich Ihre E-Mail richtig verstehe, wurde von den drei Kindern das Erbe zwar nicht aktiv angenommen, aber auch nicht aktiv ausgeschlagen, sodass alle drei Kinder durch Ablauf der Ausschlagungsfrist gesetzliche Erben geworden sind.
Was kann das bedeuten?
Nachdem kein Vermögen des Verstorbenen vorhanden ist - ist die Frage bedeutungslos, oder?
Nach 11 Jahren definitiv!
das ist aktuell 2024 :
Zur weiteren Bearbeitung des Antrags auf Übernahme der Bestattungskosten benötigen wir noch folgende Unterlagen und Informationen:
Bitte teilen Sie uns mit, ob ein Testament oder ein Erbvertrag vorhanden ist. Soweit kein Testament oder Erbvertrag vorhanden war, sondern die gesetzliche Erbfolge Anwendung findet, teilen Sie uns bitte mit, ob Sie und/ oder Ihre Geschwister das Erbe angenommen oder ausgeschlagen haben oder ob das Erbe ggf. von Ihnen und/ oder Ihren Geschwistern durch Fristablauf angenommen wurde.
Der angekündigte Kontoauszug für Ihr Konto für den Monat Juni 2023 lag leider nicht bei. Könnten Sie uns diesen bitte noch nachreichen.
Sollte zwischenzeitlich ein Steuerbescheid für 2022 (oder 2023) vorliegen, reichen Sie uns diesen bitte ebenfalls nach.
Sehr geehrte Frau
ja ich denke so ist es richtig. Allerdings verstehe ich nicht welche Bedeutung das hat. Unterschied?
Ich habe Ihnen erzählt, dass keinerlei Besitz oder Vermögen bei Walter WERNER vorhanden waren.
Können Sie mir das erklären bitte?
"nicht aktiv angenommen, aber auch nicht aktiv ausgeschlagen, sodass alle drei Kinder durch Ablauf der Ausschlagungsfrist gesetzliche Erben geworden sind. "
Lass mich nicht dumm sterben!
Sind @ Theresa_Machauer (Beigetreten 24. Aug. '06) und du @MariaTh47 (Beigetreten 14. Feb. '17) dieselbe Person, oder was war der Anlass, auf eine Frage von Dezember 2012 zu antworten?
Und wenn das der Fall ist, und die Mutter ca. 2007 verstorben ist, um welche
geht es um Himmels Willen nach fast 17 Jahren? Und wer ist
?
Was das angeht:
Man wird automatisch zum Erben, wenn man nicht innerhalb von 6 Wochen nach Bekanntwerden des Erbfalls die Erbschaft ausschlägt.
Und weiter, was zur usprünglichen Frage nicht geklärt wurde (was aber auch nur dann Sinn hat, nachzufragen, wenn du und die UP dieselbe Person seid): wie kann es sein, dass der Vater einen angeblichen Erbschein (der Erbschein wird ausgestellt, nicht vom Erben unterschrieben!) fünf Jahre nach dem Tod der Mutter unterschrieben haben soll?
Wenn du noch etwas geklärt haben möchtest, wäre es sinnvoll, alle Fakten zusammenzutragen, so, dass ein Außenstehender sie verstehen kann.
Danke für ihre Mühe.
Weshalb ich hier geschrieben habe: ich kenne mich nicht besonders gut aus, Hätte wahrscheinlich ein neues Thema beginnen sollen.
Meine Kinder haben nach dem Tod ihres Vaters weder ein Erbe angenommen noch ausgeschlagen. Der Vater war im Pflegeheim und ist vor einem halben Jahr verstorben. Er hatte außer der monatl. Rente keinerlei Vermögen oder Einkünfte. Die Kosten für das Pflegeheim wurden von der monatl. Rente beglichen, der Rest vom Sozialamt übernommen.
Vom Sozialamt wurde drauf hingewiesen, dass ein Bestattungskosten-Antrag gestellt werden kann.
Nach Antragstellung kommt nun die Frage vom Sozialamt:
"Wenn ich Ihre E-Mail richtig verstehe, wurde von den drei Kindern das Erbe zwar nicht aktiv angenommen, aber auch nicht aktiv ausgeschlagen, sodass alle drei Kinder durch Ablauf der Ausschlagungsfrist gesetzliche Erben geworden sind.
Ist das so richtig?"
Was bedeutet diese Frage? Es wurde bei der Antragstellung bereits erklärt, " 1. Es gibt weder ein Testament noch einen Erbvertrag. Da die wirtschaftliche Situation von Walter WERNER bekannt war in der Familie wurde bezügl. des Erbes nichts angenommen."
Danke fürs …
OK, also hat deine Frage nichts mit der ursprünglichen Frage zu tun, und eigentlich wäre es ein neues Thema gewesen.
Wenn du vom Vater der Kinder schreibst, nehme ich an, ihr wart nicht verheiratet, oder ihr habt euch irgendwann scheiden lassen, soweit richtig? Die Kinder sind alleinige Erben des Vaters, auch richtig? Nach dem Gesetz sind sie, wenn es weder Testament noch Erbvertrag gibt, Erben 1. Ordnung:
Das reicht leider nicht aus.
Der Erbe kann die Erbschaft nicht mehr ausschlagen, wenn er sie angenommen hat oder wenn die für die Ausschlagung vorgeschriebene Frist verstrichen ist; mit dem Ablauf der Frist gilt die Erbschaft als angenommen.
Wenn sie also das Erbe nicht ausgeschlagen haben, gilt das automatisch als angenommen.
Damit tritt auch § 1968 BGB in Erscheinung:
Der Erbe trägt die Kosten der Beerdigung des Erblassers.
Es ist zwar nett, dass das Sozialamt auf die Möglichkeit hingewiesen hat, einen Bestattungskosten-Antrag zu stellen, aber wenn die Kinder zahlungsfähig sind, dann bleiben sie auf den Kosten sitzen. Und falls der Vater Schulden hatte, leider auch darauf.
@Wiz, vielleicht kannst du das noch anders erklären?
Da man ein Erbe nicht ausdrücklich annehmen muss, nimmt man es automatisch dann an, wenn man es nicht fristgerecht ausschlägt. Genau das steht auch in dem Text vom Sozialamt.
Das mag zwar in der Laiensicht der Betroffenen so angenommen worden sein, entspricht aber eben nicht der Rechtslage! D.h. Die Kinder sind mangels ausdrücklicher Ausschlagung des Erbes Erben geworden. Und dies hat leider die hässliche Konsequenz, dass sie damit nicht nur das - hier nicht vorhandene - Vermögen des Erblassers, sondern auch dessen Schulden übernommen haben, und zudem nach dem Gesetz auch für dessen Bestattung aufkommen müssen.