Erbrecht - Erbscheinsantrag - Erbe ausschlagen

Hallo!
Meine Mutter ist vor ca. 5 Jahren verstorben. Sie hinterlässt einen Ehemann mit Haus und Schulden und 4 Kinder (eins davon bin ich).

Gestern ging mir ein Brief des NOtars zu: mein Vater hat Anfang Nov den Erbschein unterschrieben, ohne uns 4 Kindern davon mitzuteilen. Das heißt ja aber auch, dass wir Kinder alle Schulden mitereben werden, oder?

Auf jeden Fall steht bei dem Schreiben dabei, dass wir bis 28.12.12 entschieden haben müssen, ob wir ablehnen oder annehmen.

Ich weiß nicht, wie wir Kinder entscheiden sollen.

Meine Mutter hat noch eine Mutter (meine Oma) und eine Schwester. Gemeinsam mit ihrer schwester erben wir Kinder also noch das Haus meiner Oma.

Hängen diese beiden Erbangelegenheitn zusammen, das Haus meiner Eltern, und das meiner Oma? Wenn ich nun das Erbe wegen den Schulden meines Vaters ausschlage, schlage ich dann auch das Erbe meiner Oma (Haus OMa) aus?

Ich weiß einfach nicht, was ich machen soll. Ich glaube ich bitte erstmal um Fristverlängerung.

Hat jemand einen Rat?

Hallo,

die Erteilung des Erbscheins ausschließlich an Deinen Vater ist nur möglich, wenn ein Testament vorliegt, in dem Deine Mutter ihren Ehemann als Erben eingesetzt hat. Dann haften die Kinder NICHT für die Schulden, sondern alleine der Ehemann.

Wenn kein Testament vorliegt, ist die Erbscheins-Erteilung alleine auf den Vater zu Unrecht erfolgt., denn die Kinder hätten als gesetzliche Erben mit aufgeführt werden müssen.

Wen da der Fall ist, haften die Kinder aufgrund des Zeitablaufs (fünf Jahre seit dem Tod der Mutter) ohnehin auch für die Schulden. Dann hätte damals inerhalb von sechs Wochen (!!) das Erbe ausgeschagen werden müssen. Da ohne Testament die Kindr in jedem Fall haft, würde ich eine Berichtigung des Erbscheins verlangen, damit Ihr wenigstens beteiligt werden müsste, wenn das Haus verkauft oder belastet werden soll, denn für die Schulden haftet Ihr eh’.

Das Erbe der Oma bleibt von der Entscheidung jetzt unebrührt.

Der langen Rede kurzer Sinn: liegt ein Testament vor, musst Du. m.e. nichts machen, im andern Fall müsst ihr eine Erbscheinberichtigung beantragen.

Viel Glück!
Ingeborg

Hallo,

meiner Meinung nach, kann jeder selbst entscheiden, ob er das Erbe annimmt. Also wenn der Vater angenommen hat, heißt es noch lange nicht, dass Ihr annehmen müsst. Wenn Sie ablehnen, fällt der Teil von Ihnen auf die anderen (Vater und Geschwister). So ist meine Meinung, aber einfach mal beim Anwalt für Erbrecht anfragen.
Wünsche eine schöne Weihnachtszeit.
Gruß Sylvia

Hallo,

  1. Es wird auch Zeit, dass einer der Erben nach dem Tod der Mutter einen Erbschein beantragt, damit die Eigentumsverhältnisse geregelt werden. Wenn kein Testament vorliegt und auch keine Gütertrennung besteht, davon gehe ich hier aus, erbt der Ehemann (Ihr Vater) 1/2 und die 4 Kinder die andere Hälfte zu je 1/8 Anteil.
    Die Vermögenswerte und die Schulden haben die Erben, also auch Sie, schon mit dem Tode der Mutter geerbt und erben nicht erst mit dem Erbschein. Das ist nur eine erforderliche Formsache. Sie können die Erbschaft auch nicht mehr ausschlagen, da Sie bereits am Tage des Todes der Mutter hätten wissen müssen, als gesetzliche Erbin in Frage zu kommen. Die 6-Wochenfrist ist seitdem längst vorbei.
    Die Entscheidung über die Annahme des Erbscheinsantrages und die Erstellung können Sie nur beeinflussen, wenn Sie z.B. ein Testament vorlegen und die beabsichtigte Erbeinsetzung deshalb als unrichtig ansehen. Z.B. kann man auch bei einem Testament dieses anfrechten, wenn insoweit Gründe bestehen. Die Frist vom 28.12.2012 ist also eigentlich auch nur eine Formsache. Gegen den Erbschein können Sie sowieso nicht stimmen!
  2. Wenn die wohl noch lebende Oma verstirbt und auch kein Testament vorhanden ist, erbt das Vermögen der Oma nach gesetzlicher Erbfolge die Schwester Ihrer Mutter und die vier Kinder (also auch Sie) Ihrer Mutter. Ihr Vater erbt davon also nichts.
  3. Die Frage der Ausschlagung habe ich bereits angesprochen. Da das Vermögen des Hauses und die dagegen stehenden Verbindlichkeiten der Mutter sich bestimmt aufheben, erübrigt sich übrigens auch der Gedanke der Ausschlagung.
  4. Sollten Sie jetzt ganz neu von Schulden gehört und diese von Ihnen verlangt werden, haben Sie noch die Möglichkeit, die „Annahme der Erbschaft nach der Mutter wegen Irrtums anzufechten und jetzt doch noch die Ausschlagung zu erklären“. Sie müssten dann sofort, innerhalb 3 Tagen ab Kenntnis dieser Tatsache einen Notar aufsuchen und dort die Eidesstattliche Versicherung abgeben.
  5. Eine etwaige Ausschlagung nach der Mutter hat keine Auswirkungen auf die Erbfolge nach der Oma!

Ich hoffe, jetzt ist allso klar.

MfG
PB

Hallo,

natürlich habe ich einen Rat: Gehen Sie bitte zu einem Anwalt und lassen Sie sich dort beraten.

Mit freundlichen Grüßen
Philipp Spoth

Hallo, kann da leider nichts empfehlen, am besten einen Anwalt fragen, kostenlose Rechtsberatungen gibt es auch beim Sozialamt/Jobcenter.
Alles Gute
petit

Gestern ging mir ein Brief des NOtars zu: mein Vater hat
Anfang Nov den Erbschein unterschrieben, ohne uns 4 Kindern

Er hat mit Sicherheit nicht den Erbschein unterschrieben, sondern Antrag auf Erteilung eines Erbscheins gestellt…

davon mitzuteilen. Das heißt ja aber auch, dass wir Kinder
alle Schulden mitereben werden, oder?

Der Erbe erbt alles. Vermögen wie auch Schulden.

Auf jeden Fall steht bei dem Schreiben dabei, dass wir bis
28.12.12 entschieden haben müssen, ob wir ablehnen oder
annehmen.

Das hate ich für ein Gerücht. Lies das Schreiben noch mal genau durch. Der Ehemann und die Kindr sind unmittelbar mit dem Erbfall berufen, spätestens mit Kenntnis vom Tode der Mutter. Ab dem Tag der Kenntnis vom Tode der Mutter beginnt die 6-wöchige Ausschlagungsfrist-. Ist diese Frist verstrichen ist das Erbe angenommen! Es gibt dann zwar noch die Möglichkeit der Anfechtung der Annahme der Erbschaft, aber da gelten bestimmte Voraussetzungen die wohl im Vorfeld besser mit einem Notar oder Rechtsanwalt abzusprechen wären (Schon jetzt vieel Glück bei der Suche nach einem guten Rechtsanwalt - mir ist noch keiner begenet)

Derzeit seit Ihr also Kraft Gesetzes aufgrund Verstreichens der Ausschlagungsfrist Erben geworden. Das was euch Zuging ist lediglich das Anhörungsschreiben - vermutlich auch vom Amtsgericht und nicht vom Notar! (Es sei denn die Erblasserin lebte in Baden Würtemberg).

Ich weiß nicht, wie wir Kinder entscheiden sollen.

Hängen diese beiden Erbangelegenheitn zusammen, das Haus
meiner Eltern, und das meiner Oma? Wenn ich nun das Erbe wegen
den Schulden meines Vaters ausschlage, schlage ich dann auch
das Erbe meiner Oma (Haus OMa) aus?

Jeder Erbfall ist zwar isoliert zu betrachten, aber es kann gut sein das du mit einer Ausschlagung/Anfechtung einen Teil des Erbeserbes verlustig gehst. Dazu müsste man jedoch die genauen Eigentumsverhältnisse im Grundbuch kennen.

ml.

Hier habe ich vorab einige Fragen. Wenn die Mutter 5 Jahre tot ist sind Ehemann und Kinder auch ohne Beantrgung eines Erbscheins Erben geworden.
Ausnahme, die Mutter lebte woanders und ihr habt jetzt erst von dem Ableben erfahren.
Wie alt waren die Kinder beim Erbfall von ? Jahre bis ? Jahre bis?
Warum beantragt der Vater einen Erbschein und hat nicht selbst ausgeschlagen?
Vielleicht ist das Haus nicht so verschuldet, dass beim Verkauf, abzüglich der Schulden nichts übrig bliebe??

Bei Tode der Oma bist du auch mit erbberechtigt, wenn du das Erbe nach der Mutter ausschlägst.

Ich befürchte aber, dass eine Ausschlagung nicht mehr möglich ist, weil man nur 6 Wochen nach Kenntnis vom Todesfall ausschlagen kann.

Es gibt noch ggfls. die Möglichkeit der Nachlassinsolvenz. Da sollte aber dann ein Anwalt zu einer Beratung aufgesucht werden.

vielen Dank für die Antwort!!!ich bedanke mich ganz herzlich bei Euch allen!!

Ich bin nun im Bilde über das Ganze UNterfangen und kann im Endeffekt nichts machen, außer mich über meinen Vater zu ägern…

ich bedanke mich ganz herzlich für die ausführliche Antwort.
Ich bin nun im Bilde über das Ganze UNterfangen und kann im Endeffekt nichts machen, außer mich über meinen Vater zu ägern…

Viele Grüße und eine frohe Adventszeit.

ich bedanke mich ganz herzlich bei Euch allen!!

Ich bin nun im Bilde über das Ganze UNterfangen und kann im Endeffekt nichts machen, außer mich über meinen Vater zu ägern…

ich bedanke mich ganz herzlich bei Euch allen!!

Ich bin nun im Bilde über das Ganze UNterfangen und kann im Endeffekt nichts machen, außer mich über meinen Vater zu ägern…

Sie können einsicht in die Erbsache verlangen.Dann können Sie sehen wie hoch die Schulden sind,etc.Mit dem Erbe der Oma hat das nichts zu tun!

Hallo Frau T. Machauer,

  1. Alle 4 Kinder Ihres Vaters haben das Recht innerhalb der gesetzten Frist das Erbe Ihres Vaters auszuschlagen. .Wahrscheinlich sind die gesamten Verbindlichkeiten (alle Schulden)
    des Vaters hoeher als der Verkehrswert des Hauses und
    sonstiger Sachen.
  2. Das Erbe der Oma (Haus) hat nichts mit Eurem Vater zu tun.Die Oma sollte ein Testament machen in dem sie auch einen moeglichen Pflichtteil des Vaters ausschliesst. Grund:Es ist nicht im Sinne des Erblassers (Oma)das Teile ihres Erbes in die Schuldenfalle eures Vaters fliessen.Diese Regelung ist
    rechtlich moeglich und vom Gesetzgeber gewollt.
    Also keine Panick, aber mit den Geschwistern absprechen.
    Mit freundlichem Gruss W.Plasa

Habe erst jetzt Ihre Fragen lesen können. Die vielen eingegangenen Antworten sind juristisch unterschiedlich verwendbar und richtig. Vorsicht! Wenn noch Bedarf besteht, dann bitte schreiben und angeben, ob die Oma nach der Mutter verstarb und um wessen Schulden es geht.
Schreiben Sie gern.
Mit freundlichen Grüßen aus der Lüneburger Heide
H.Gintemann

hallo theresa,
die erbfälle werden getrennt voneinander behandelt. in ihrem fall würde ich das erbe ihres vaters ausschlagen, denn wenn sie es annehmen, übernehmen sie auch die schulden ihres vaters und müssen sie zu einem viertel mitbezahlen.
lg sicha

Hallo, nur so aus Neugierde: gabe es ein Testament?

Ingeborg

Hallo Theresa Machauer
Hat Ihre Mutter ein Testament hinterlassen, indem Ihre Oma und Tante bedacht ist?

Sonst ist das Erbe so geregelt, daß Ihr Vater die Hälfte des Vermögens der Mutter bekommt und die andere Hälfte wird unter den Kindern aufgeteilt.

Nicht nur das Vermögen wird vererbt, sondern auch die Schulden.

Für die Erbmasse gibt es den Erbschein. Dort müssen die Vermögensverhältnisse Ihrer Mutter aufgeführt sein,
und zwar alle.

Das Haus Ihrer Oma gehört nicht zu dem Erbe in dieser Erbsache. Wenn die Oma noch lebt ist es auch noch keine Erbsache.

Als Erbberechtigte bekommen Sie Auskunft beim Erbschaftsgericht oder von dem Notar. Auch über die Frage, warum erst nach 5 Jahren?
Liebe Grüße Heidemarie

herzlichen Dank für Ihre Anfrage zum Ebrecht.

So wie es klingt, wurde nicht einemal ein Testament der Mutter eröffnet.

Dann würde die gesetzliche Erbfolge würde greifen.

Sollten Sie bereits beim Tod der Mutter volljährig gewesen sein, so hätte Sie das Erbe bereits „automatisch“ angenommen.

Der Erbschein ist insoweit nur eine Legitimationsurkunde - hier wahrscheinlich nötig, um das Grundbuch zu berichtigen.

Ggf. könnten Sie die Annahme dann noch anfechten.
Das wäre jedenfalls ein Möglichkeit nicht für die Schulden zu haften.

Sie sollten aber zunächst versuchen zu klären, ob der Nachlass tatsächlich überschuldet ist.

Auch hier kann ich Ihnen nur empfehlen zügig einen Fachanwalt für Erbrecht zu konsultieren.

Weitere Hinweise zum Erbrecht finden Sie unter:
http://www.rechtsanwalt-erbrecht-bonn.de

Mit freundlichen Grüßen

Wolfgang Buerstedde

Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Buerstedde
Fachanwalt für Erbrecht
Rathausstr. 16
53332 Bornheim

Tel. 02222-931180
Fax. 02222-931182
[email protected]
http://www.dr-erbrecht.de

was ist in der Zwischenzeit passiert - in 5 Jahren -
in der Regel muss das Erbe innerhalb 6 wochen angenommen oder ausgeschlagen werden.
So wie geschrieben - kein Testament - sondern eine Erbengemeinschaft.

Da anscheinend nimmand ausgeschlagen hat ist die Erbengemeinschaft zustande gekommen.

Die Schwester der Erblasserin ist nicht erbberechtigt.

Eine Vermögensaufstellung (aktiva - passiva ) lässt einen Überblick zu um sich zu entscheiden.#

Außerdem kann iber die Erbmasse (wenn alle Einverstanden sind eine Nachlassinsolvenz beantragt werden ) Die Erben haften dabei nicht mir ihrem pers.
Vermögen, sonder nur mit dem Nachlassvermögen.

Die Gläubiger müssen sich also mti dem zufrieden geben was der Nachlass bringt - Forderungen darüber hinaus müssen sie abschreiben - d.h. nicht vom Erben einklagbar.

Warum erst nach 5 jahren ??

Wenn keine konkreten Angaben gemacht sind kann man auch keine erschöpfende Auskunft geben,.