herzlichen Dank für Ihre erbrechtlich Frage.
Geerbt werden kann das, was sich im Nachlass des Verstorbenen befindet. Dabei handelt es sich um das Vermögen des Verstorbenen, hier als der Ehefrau. Wenn Sie im Grundbuch eingetragen ist, ist sie zivilrechtlich Eigentümer des Grundstücks gewesen. Das Haus ist daher Teil Ihres Nachlasses. Dazu wird auch der hälftiger Hausrat gehören, ihre persönlichen Dinge, ihre Konten etw. bei einem Gemeinschaftskonten in der Regel die Hälfte…
Allterdings vererbt sich auch die Schulden. Sollte sie hälftige Darlehensnehmerin sein, so erbt sie die Hälfte der Darlehensverbindlichkeit.
Möglichweiser hätte der Ehemann auch einen Ausgleichsanspruch gegen den Nachlass aufgrund der von ihm gezahlten Darlehensraten.
Wer nun das Vermögen der Ehefrau erbt, hängt von mehreren Umständen ab. Zunächst davon, ob Sie ein wirksames Testament oder Erbvertrag hinterlassen hat, in welchem die Erbfolge geregelt ist.
Liegt keine letztwillige Verfügung vor, kommt die gesetzliche Erbfolge ins Spiel, die sich nach der Staatsangehörigkeit, den Nachlassgegenständen (insbesonder ausländische Immobilien), den Güterstand der Eheleute, und den weiteren Abkömmlingen bzw. Verwandten richtet.
Beim gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, würde der überlebende Ehegatte die Hälfte und die Kinder die weitere Hälfte erben.
Sie sehen, auch ein so „einfacher“ Fall kann kompliziert sein.
Daher sollte ein Fachanwalt für Erbrecht bemüht werden.
Auch ich stehe Ihnen gerne zur Verfügung.
Weiter Hinweise für Ihre Vorsorge finden Sie unter:
http://www.vorsorgeordnung.de
Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Buerstedde
Dr. Wolfgang Buerstedde
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Erbrecht
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