Erbrecht Steuerfreibetrag bzgl. Ausland

Habe schon mal erwaehnt, dass wir Freunde haben, die ggf. mal eien Erbschaft aus Chile erwarten koennen.

Die Mutter (Hoffentlich lebt sie noch lange ) lebt aber zeitlebens in Chile.

Jetzt hoerten wir von denen, dass der Steuerfreitrag bei Schenkungen / Erbschaften (sage und schreieb 400 000 Euro) dann nicht gelten soll - wenn der Verebende immer schon im Ausland lebte …

Stimmt das ?

Gruss

Mike

Drösel das doch mal auf!
Wo leben die Erben und welche Staatsangehörigkeit haben sie?
Wenn das nämlich in D lebende Chilenen sind, dann kann´s sein, dass das deutsches Erbrecht auf sie garnicht anwendbar ist. ramses90

Hallo Mike,

erstmal zur persönlichen Steuerpflicht: Diese ist, wenn die Erben einen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in Deutschland haben, gänzlich unabhängig von der Nationalität der Erben - da braucht nichts weiter gedröselt zu werden.

Einen allgemeinen Steuerfreibetrag von „sage und schreibe“ 400.000 € sieht das ErbStG nicht vor. Dieser Freibetrag gilt nur für Kinder und die Kinder verstorbener Kinder, und das nur bei unbeschränkter Steuerpflicht (die gegeben ist, wenn die Erben Inländer sind, d.h. ganz unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in Deutschland haben.

Moral: Alles gut, passt schon.

Schöne Grüße

MM

Servus,

in § 2 Abs 1 Nr. 1a ErbStG steht das aber ganz andersten drinne.

Schöne Grüße

MM

Danke!

Es sind 3 DEUTSCHE KINDER in D. lebend

der MUTTER, die in Chile lebt.

Eine lebt in Mexico (DEUTSCHE).

Wie hoch ist denn der Freibetrag bei Schenkungen?
400 000 sind das eh nicht, es geht wohl um maximal 150 000 pro Kind.

DANKEEEEEEEEEEEEE

Servus,

es gibt wie gesagt keinen allgemeinen Freibetrag im ErbStG. Diese sind gestaffelt nach Verwandtschaftsverhältnis - wie auch die Steuerklassen, die bitte bitte nicht mit den Lohnsteuerklassen verwechselt werden dürfen.

Die Freibeträge und die Zuordnung zu den Steuerklassen stehen hier:

https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__16.html

Und ja, es geht tatsächlich um 400.000 € pro Kind. Niedrigere Freibeträge gab es früher, als Immobilien für die ErbSt noch extrem niedrig bewertet wurden.

Schöne Grüße

MM

„Einen allgemeinen Steuerfreibetrag von
400.000 € sieht das ErbStG nicht vor. Dieser Freibetrag gilt nur für Kinder und die Kinder verstorbener Kinder, und das nur bei unbeschränkter Steuerpflicht (die gegeben ist, wenn die
Erben Inländer sind, d.h. ganz unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in Deutschland haben.“

Hallo! Hab noch eine Zusatfrage:

Eine Tochter lebt in Mexiko und hat durch den entspr. Antrag statt der beschraenkten Steuerpflicht wieder die unbeschraenkte.
Da sie alle Einkuenfte, also ueber 90%, aus D. erhaelt.

Sind dann alle Freibetraege wieder gueltig, wie bei der unbeschr. Steuerpflicht, die fuer in D. lebende Deutsche galt?

Oder ist hier der Erbanteil vom ersten Euro an zu versteuern. Salopp gesagt: Ist die wieder genehmigte Unbeschraenkte Steuerpflicht nicht etwa doch weiter im Erbfalle „beschraenkt“?

Gruss

Mike