„Einen allgemeinen Steuerfreibetrag von
400.000 € sieht das ErbStG nicht vor. Dieser Freibetrag gilt nur für Kinder und die Kinder verstorbener Kinder, und das nur bei unbeschränkter Steuerpflicht (die gegeben ist, wenn die
Erben Inländer sind, d.h. ganz unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in Deutschland haben.“
Hallo! Hab noch eine Zusatfrage:
Eine Tochter lebt in Mexiko und hat durch den entspr. Antrag statt der beschraenkten Steuerpflicht wieder die unbeschraenkte.
Da sie alle Einkuenfte, also ueber 90%, aus D. erhaelt.
Sind dann alle Freibetraege wieder gueltig, wie bei der unbeschr. Steuerpflicht, die fuer in D. lebende Deutsche galt?
Oder ist hier der Erbanteil vom ersten Euro an zu versteuern. Salopp gesagt: Ist die wieder genehmigte Unbeschraenkte Steuerpflicht nicht etwa doch weiter im Erbfalle „beschraenkt“?
Gruss
Mike