Erbschaft Kontovollmacht

Hallo, ich habe eine Frage zur Behandlung eines Bankkontos.
Verstorbene hat 2 Konto. 1 Giro und 1 Festgeldkonto. Im Testament sind für das Erbe für jedes Konto ein anderer Erbe festgelegt.
Kann man durch Kontovollmacht nach dem Tode noch Umbuchungen vollziehen? Z.B. vom Festgeldkonto auf das Girokonto? Summen sind im Testament nicht festgelegt, sondern nur, wer welches Konto erhalten soll.
Danke schon mal im Voraus für hilfreiche Antworten

Da geht ja mal wieder munter alles durcheinander. Ein Erbe erbt einen Bruchteil des gesamten „Kuchens“ von Soll und Haben. D.h. da geht es gerade nicht um die konkrete Zuweisung einzelner Nachlassgegenstände. D.h. hier wäre jetzt erst einmal zu ermitteln, wer überhaupt alles Erbe geworden ist, und wie dieses Erbe sich dann grundsätzlich auf die Erben verteilt. Dann muss man die hier vorgenommene konkrete Zuweisung der Kontoguthaben angemessen interpretieren. Sollen diese Guthaben auf die Erbanteile der Erben angerechnet werden, oder sollen diese vorab als Vermächtnisse den Erben zukommen und dann nur noch der Rest über die Erbanteile verteilt werden? Dabei muss man dann natürlich sehen, inwieweit es durch die beiden Zuweisungen der Kontenguthaben dazu kommt, dass ggf. pflichtteilsberechtigte gesetzliche Erben soweit enterbt werden könnten, dass diese dadurch unter ihren Pflichtteil fallen würden, und diesen dann ggf. auch geltend machen.

Da ist also zunächst mal so einiges aufzuarbeiten! Dazu sollte man sich fachmännische Hilfe durch einen im Erbrecht bewanderten Anwalt holen.

Die Detailfrage zu Kontenbewegungen ist hingegen ganz einfach zu beantworten. Für das Erbrecht gilt immer der Todeszeitpunkt als maßgeblich. D.h. soweit nach dem Todeszeitpunkt noch Geldbewegungen zwischen den Konten stattgefunden haben sollten, hat derjenige, der dadurch benachteiligt wurde einen Anspruch auf entsprechenden Ausgleich.

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Es gibt nur 2 Erben. Den Sohn und die Enkelin. Sohn soll Girokonto und Enkelin Festgeldkonto bekommen. Frage ist ob Sohn mit Kontovollmacht eine Umbuchung vom Festgeld zum Girokonto machen kann

Ja, kann er , wenn die Vollmacht „über den Tod hinaus“ gilt.
Der andere Erbe könnte der Vollmacht gegenüber der Bank widersprechen. Im Erbfall gilt sie eben nur solange keiner ihr widerspricht.
Aber solange das nicht gemacht wurde, kannst du über die Konten verfügen.

Dass man so das Geld nicht vor dem anderen Erben verbergen kann wurde schon gesagt.

MfG
duck313

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Ob er es rein faktisch kann, kann man auf Basis deiner Auskünfte nicht sagen (Ausgestaltung der Vollmacht, Kenntnis der Bank vom Todesfall, …). Erbrechtlich gilt allerdings, wie schon geschrieben, immer der Kontenstand zum Todeszeitpunkt. D.h. der Sohn kann und darf jetzt nicht versuchen, sein Erbe durch eine solche Umbuchung zu vergrößern. Sollte er es doch tun, ist er der Enkelin zum Ersatz verpflichtet.

Aber noch einmal: Das ist nur ein Detailproblem eines erheblich größeren Komplexes! Die Erblasserin wird aller Voraussicht nach nicht nur zwei Bankkonten hinterlassen haben. Vielmehr wird es da vermutlich auch einen Hausstand, ggf. ein Auto, vielleicht auch Schulden/Verbindlichkeiten gegenüber Dritten, … geben. All dies landet zunächst gemeinsam bei den Erben, die dieses Erbe dann abwickeln müssen. Und dabei sind in Bezug auf die Kontenguthaben die beiden bereits angesprochenen Varianten möglich (was zu klären wäre). Das ändert aber nichts daran, dass die Erben sich auch mit den anderen positiven wie negativen Aspekten des Erbes auseinandersetzen müssen. So müssen sie regelmäßig die Bestattungskosten übernehmen, und da können die beiden Erben jetzt nicht einfach das Geld der beiden Konten nehmen und so tun, als ob sie der Rest nichts angehen würde.

Außerdem wäre der Sohn hier ja pflichtteilsberechtigt und könnte ggf. durch die Zuwendung des einen Kontos an die Enkelin ggf. soweit enterbt sein, dass er unter den ihm eigentlich zustehenden Pflichtteil fallen würde. Dann könnte er diesen natürlich geltend machen, und wäre die Enkelin als Miterbin insoweit dann auch zu einem Ausgleich verpflichtet, D.h. so könnte der Sohn ggf. ggf. ganz legal an Geld von dem anderen Konto kommen. Aber das geht nicht einfach so als Selbstbedienungsladen! Hier bewegt man sich schnell im Bereich des Strafrechts, und sollte aufpassen, dass man ganz sauber agiert und dokumentiert, damit es nicht hinterher Probleme gibt.

Also bleibt es dabei: Testament nehmen und einen im Erbrecht erfahrenen Anwalt aufsuchen, der dieses dann angemessen auslegt. Dann weiß man, was einem zusteht, was man darf und was man besser bleiben lassen sollte.

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vielen Dank

Vorsicht an der Bahnsteigkante! Hier muss man zwei Dinge klar auseinanderhalten. Einmal die rein faktische Verfügungsgewalt aufgrund der Vollmacht inkl. die Wirkung hierauf basierender Geschäfte gegenüber Dritten und andererseits die Erbenstellung. Solange ich die faktische Verfügungsgewalt ausübe um Nachlassverbindlichkeiten zu bedienen oder sie im Einvernehmen mit den (übrigen) Erben nutze (z.B. um Guthaben auf die Erben entsprechend ihrer Erbteile zu verteilen), ist das kein Problem. Wenn ich mich unter Ausnutzung der noch nicht widerrufenen Vollmacht jedoch unrechtmäßig selbst bereichere, komme ich in Teufels Küche.

Hier geht es ja nicht nur um ein „verbergen“, sondern um eine widerrechtlich Zueignung. Und die kann - unabhängig von der Pflicht zum Ersatz - auch noch ein paar hässliche strafrechtliche „Nebenwirkungen“ haben,

ok, danke nochmal