Erbschaft nach Zugewinn

Folgende Situation:
Die Schwiegermutter(Witwe) hat ihr Wohnhaus mit etlichen landw. Flächen den Töchtern 1 und 2 gemeinsam vererbt. Einige Jahre nach dem Antritt des Erbes haben sich Tochter 1 und 2 so geeinigt: Tochter 1 erhält das Wohnhaus und Tochter 2 erhält die landw. Grundstücke. Tochter 1 zahlt wegen des höheren Wert des Wohnhauses 70 000 € Ausgleich an Tochter 2. Beide Töchter mussten auch Grunderwerbsteuer entrichten. Tochter 1 und 2 sind jeweils nach Notarvertrag alleine im Grundbuch eingetragen. Die 70000 € Ausgleich und die Nebenkosten wurden von meiner Frau und mir!! aus dem gemeinsamen Vermögen beglichen. Ich stehe nicht! im Grundbuch - Hinweis: es gibt keine Scheidungsabsichten, es geht um etwas anderes.
Worum ich mir Gedanken mache:
Im Falle einer (nicht vorgesehenen)Scheidung würde mir im Zugewinnausgleich ein Teil dieses hinzugekommenen Schwiegerelternwohnhauses positiv angerechnet?
Wie verhält es sich dann nach meinem Ableben beim Erbe?
Kann ich diesen Anspruch auf Zugewinnausgleich in meinem Testament aufführen und somit z.B. als Schenkung an eines meiner beiden Kinder weitergeben?

Nein. Eine Erbschaft während des Bestehens der Zugewinngemeinschaft wird nicht dem Zugewinn zugerechnet, sondern dem Anfangsvermögen.

3 Like

Da das geerbte Objekt anschließend quasi gegenseitig verkauft wurde (es fiel Grunderwerbsteuer an!) kann es nicht mehr als Erbschaft eingestuft werden?

Es ging doch um eine Erbschaft und genau darauf beruht doch meine Aussage. Aber mich deucht gerade, dass es Dir weniger um die geerbte Immobilie geht, sondern vielmehr um die gekauften 50% Anteil daran. Wie der Teil zu betrachten ist, kann man so ohne weiteres nicht sagen. Es ist ja nicht nur dieser Vorgang zu beurteilen, sondern die gesamte Vermögensentwicklung (also von Eheschließung bis -scheidung) von Euch beiden und die kann ja - auch wenn das Geld für den Kauf Euer gemeinsames war - durchaus unterschiedlich gewesen sind. Und dann geht es ja nicht nur um das, was ausgegeben wurden, sondern um die Wertentwicklung bzw. um den Wert zum Zeitpunkt der Scheidung.

Wenn Dir das Thema wirklich wichtig ist, solltest Du Dich mit einem Steuerberater zusammensetzen. Ich würde da allerdings mit offenen Karten spielen, damit es am Ende nicht schneller zu einer Scheidung kommt als Du Dir das vorgestellt hast.

2 Like

Hallo, danke für die Info.

Hallo, nochmal eine Frage und ein Hinweis. Es geht in keinem Fall um Scheidung sondern darum, wie die Immobilien im Erbfall bewertet werden.
Konkret: es gibt mehrere Objekte, bei zwei davon sind meine Frau und ich im Grundbuch eingetragen, bei dem dritten Objekt steht nur meine Frau im Grundbuch. Dieses Objekt wurde aber während der Ehe „gekauft“, es wurde von unserem gemeinsamen Geld bezahlt. Nach meinem Ableben tritt der gesetzliche Erbfall ein, auf den ich hier nicht weiter eingehe. Kernfrage ist: Gehört das dritte Objekt zu meiner Erbmasse? Bitte bei Antworten nicht gleich auf den Grundbucheintrag verweisen. Ich würde das dritte Objekt zu meiner Erbmasse zählen, da es ja aus dem gemeinsamen Vermögen der Eheleute „gekauft“ wurde. Dass es vorher zum Erbteil meiner Frau gehörte, zählt hier meine Ansicht nach nicht. Sie hat es ja dann (auch mit meinem Geld) von Ihrer Schwester abgekauft. Die fällige Grunderwerbsteuer wurde ebenfalls aus dem gemeinsamen Vermögen beglichen.
Wer fragt, warum nur meine Frau alleine im Grundbuch steht: dank mieser Beratung durch Fachleute glaubten wir, so die Grunderwerbsteuer zu umgehen.
Wie kam hier eine Scheidung ins Spiel, obwohl es keinesfalls um Scheidung geht. Nun, im tatsächlichen Fall einer Scheidung hätte ich Anspruch auf eine Mitbewertung des „dritten Objekts“.

Für die Feststellung der Eigentumsverhältnisse gibts aber nichts anderes, auf das man verweisen könnte.

Sagen wir es mal so: sind beide Eheleute zu gleichen Teilen Eigentümer, aber nur einer hat die Kredite bedient bzw. den Kaufpreis bezahlt, kann im Erbfall der halbe Teil des Ehegatten, der quasi nix bezahlt hat, als Schenkung betrachtet werden, was dann bei der Pflichtteilsermittlung eine Rolle spielen kann.

Hier ist der Sachverhalt aber ein anderer: Deiner Frau gehört die Immobilie und Du hast Dich am Kaufpreis hälftig beteiligt, was man durchaus als Schenkung betrachten könnte, was aber für den angefragten Sachverhalt keine Rolle spielt. Am Ende geht die Immobilie in den Topf, aus dem die Erben der gesetzlichen Erbfolge (oder einem Testament entsprechend, sofern es eines gibt) bedient werden, wenn das Erbe auseinander gesetzt ist.

Es kann aber auch durchaus sein, dass es da noch irgendwelche Implikationen gibt, die mir nicht bekannt sind. Ich kann von daher nur noch einmal vorschlagen, mit einem Steuerberater oder auch einem Fachanwalt für Erbrecht Kontakt aufzunehmen (vor Erwerb und allem anderen drumrum wäre das wahrscheinlich besser gewesen, aber das lässt sich ja nicht mehr ändern). Eventuell macht es noch Sinn, an der Veranstaltung etwas zu gestalten.

Naja, wenn es darum geht: der Erwerb von Immobilien zwischen Eheleuten unterliegt gem. § 3 Nr. 4 Grunderwerbsteuergesetz nicht der Grundsteuer. Insofern spricht erst einmal nichts dagegen, wenn Du einen Anteil an der Immobilie übernimmst. Notar und Gericht müssten natürlich trotzdem bezahlt werden.

Außerdem wäre es hilfreich, sich vorher zu informieren, was das ganze wieder in Bezug auf die Schenkungssteuer bedeutet, wobei wiederum die Schenkung des Familienheims nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG grundsätzlich von der Schenkungssteuer ausgenommen ist. Auch hier führte aber der Weg sinnvollerweise zunächst zu einem Fachmann (Steuerberater).

Also kurz gesagt: wenn Du mit der Gesamtsituation unzufrieden bist, ließe sich das dadurch heilen, dass Du einfach einen Anteil an der Immobilie übernimmst. Grundsätzlich wäre der Vorgang steuerfrei und lediglich Notar und Gericht wären zu bezahlen. Wie teuer das wird, hängt vor allem vom Wert der Immobilie ab. Ich würde als Arbeitshypothese von ungefähr 1000 Euro ausgehen.

Gruß
C.

Hallo,
danke für die sachliche und sehr hilfreiche Auskunft!!!
Gruss RPK