Erbwert in Einkommensteuererklärung relavant, obwohl nix geerbt?

Hallo zusammen,

wenn jemandens Vater gstorben ist, die Mutter alles geerbt hat, und ein Sohn den größten Teil der Beerdigungskosten getragen hat, muss dann trotzdem den Ausgaben des Sohnes ein nicht erhaltenes Erbe gegengerechnet werden??

Konkret:
3000 Kosten,
Vererbt vom Vater 40T€
Kann der Sohn dann die 3000 als Sonderausgaben ansetzen?

Das Finanzamt fragt nämlich in welcher Höhe Vermögen vorhanden war und tut so, als wenn man als Sohn 25% geerbt hätte (weil 2Söhne existieren), obwohl das Erbe zu 100% an die Mutter ging. (Zudem ist dem Sohn garnicht bekannt, wie hoch die Hinterlassenschaft war)

Servus,

nö, das Finanzamt ermittelt den Sachverhalt und „tut“ nicht „irgendwie“.

Egal, wer geerbt hat, sind die Kosten der Beerdigung zuallererst vom Nachlass zu tragen. Wenn irgendjemand anders sie bezahlt, ist das sein Privatvergnügen, und Privatvergnügen ist nicht einkommensteuerlich wirksam.

Der Sohn sollte sich also zuerst an die Mutter halten.

Schöne Grüße

MM

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Dass die Kosten der Beerdigung zuallererst vom Nachlass zu tragen sind, wusste ich nicht. Das würde den Sachverhalt erklären.

Weißt du/Sie auch, in welchem Gesetz das steht?

(oder „tut“ das FA nur so, als wenn es so sein müsste (aufgrund Verwaltungsanweisung des BMF).
In den Steuergesetzen (des Bundes) habe ichs nicht gefunden. Da ich das Handeln doch sehr merkwürdig finde, wollte ich nachschauen. )

Nb: Die Mutter hat kein Geld (nur Hälfte der eigenbewohnten Mini-Immobilie) geerbt. Aufgrund ihrer Mini-Rente habe ich die Kosten
getragen - ich sehe mich dazu menschlich in der Pflicht, schließlich ists auch mein Angehöriger. Ein Vergnügen finde ich das nicht.

Es lässt sich aus § 1968 BGB ableiten, der die Tragung der Bestattungskosten grundsätzlich dem Erben zuweist, in Steuergesetzen indirekt aus § 10 Abs 5 Nr. 3 ErbStG., der bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs den Abzug von Bestattungskosten systematisch vorsieht.

Schöne Grüße

MM

Ja, es ist traurig, dass dein Vater verstorben ist, deshalb mein herzliches Beileid erstmal, so ganz ohne Hintergedanken! Davon unabhängig ist jedoch die finanzielle Seite zu betrachten

Was jetzt nun? Oder hat sie nur die Hälfte geerbt, weil ihr sowieso die andere Hälfte schon gehörte?

Wenn die beiden Söhne ihren Erbanteil der Mutter überlassen haben, ist das nicht das Problem des Staates/Finanzamtes. Die Mutter hätte, wenn ihr nun das Haus gehört, ganz sicher auch einen Kredit aufnehmen können, den sie in Raten zurückbezahlt hätte. Aber das ganze Haus „einkassieren“, du trägst die Beerdigungskosten, weil du dich moralisch verpflichtet fühlst, willst sie aber dann als außergewöhnliche Belastung angeben und findest es merkwürdig, dass das nicht geht, das finde ich wiederum merkwürdig.

Wie gerade von @Aprilfisch angegeben, ist schon mal gesetzlich festgelegt, dass die Erben die Kosten für die Bestattung zu tragen haben, und zwar unabhängig davon, ob sie Geld, Immobilien oder Schulden geerbt haben. Insofern seid ihr schon mal besser dran, dass es wenigstens das Haus gab, das haben viele nicht!

Gruß
Christa

Danke für dein Mitgefühl.

Wie geschreiben, das Erbe ging zu 100% an die Mutter. Sie hat kein Geld geerbt. Sie hat die Hälfte der Immobilie geerbt.
Ja, die andere Hälfte der Immobilie gehörte ihr.

Die Söhne haben keinen Erbanteil der Erbin/Mutter überlassen, sondern dies sah das Testament so vor. (Ehepartner ließen sich gegenseitig als Alleinerben eintragen).

Kredit abzahlen von der Rente? Ist sicher nicht möglich, bei Rente unterhalb des Existenzminimums…
(Das „ganze“ „Haus“ einkassieren tat sie nicht, wie geschrieben)

Auf einen Komentar zu deinem letzten Absatz verzichte ich.

Servus,

etwas, woran Eigentümer von Einfamilienhäusern häufig nicht denken, ist das Vorsehen eines als separate kleine Wohnung „mit allem“ abteilbaren Bereichs, der es im Alter ermöglichen kann, viel länger (nämlich in Begleitung einer 24-h-Kraft) im eigenen Haus bleiben zu können.

Wenn so etwas mit vertretbarem Aufwand möglich ist, wäre es jetzt im Moment vielleicht noch nicht zu spät dafür und könnte Mieterträge bringen, sobald die nötigen Arbeiten abgeschlossen sind. Wäre ein Rechenexempel, ob man sowas angehen möchte.

Schöne Grüße

MM

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OK, das ließe sich (mithilfe des Testaments) gegenüber dem Finanzamt nachweisen, aber da wäre sie erst recht als Alleinerbin bestattungspflichtig gewesen.

Habt ihr euch nach der Möglichkeit der Aufstockung erkundigt, wenn ihre Rente wirklich unter dem Existenzminimum liegt?

OK, sie hat es nicht „einkassiert“, aber ihr gehörte bereits die Hälfte, und nun gehört ihr das ganze Haus. Also immer noch keine Angelegenheit für das Finanzamt. Du hattest als Nicht-Erbe keine Kostentragungspflicht.

Hier steht z. B.

Gibt es Ausnahmen bei der Kostentragungspflicht?

In der Regel greift die Kostentragungspflicht bei einer Bestattung. Ausnahmen werden nur bei triftigen Gründen zugelassen. Die Kosten müssen beispielsweise vom Staat getragen werden, wenn es keine Angehörigen mehr gibt, die im Rahmen der Kostentragungspflicht bei einer Bestattung belangt werden könnten. Eine weitere Ausnahme besteht, wenn die Kostentragungspflichtigen nachweislich nicht über das Kapital verfügen, um die Kosten der Bestattung zu tragen. In diesem Fall erfolgt die Übernahme der Kostentragungspflicht bei einer Bestattung durch den Staat. Das Sozialamt zahlt dann die Bestattungskosten anstelle der Angehörigen.

Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit trifft die Bedingung mit dem fehlenden Kapital nicht zu, wenn man ein Haus besitzt.

Hallo Aprilfisch,

im BGB hatte ich nicht gesucht. Dort lese ich jedoch nur etwas darüber, welcher Betrag vom Erbenden als Erbsumme ggf. zu versteuern ist, der nach Abzug der Verbindlichkeiten, WENN er welche hatte, übrigbleibt. Konkret:
(1) Als steuerpflichtiger Erwerb gilt die Bereicherung des Erwerbers, …
In den Fällen … gilt … als Bereicherung der Betrag, der sich ergibt, wenn von dem … Wert des gesamten Vermögensanfalls … die … Nachlassverbindlichkeiten … abgezogen werden.

Also nichts dazu, von wem Verbindlichkeiten getragen werden müssen.
Meinst du diesen Teil des Gesetzes, aus dem du ableitest, dass der Erbe alle Verbindlichkeiten tragen müsse?
Das finde ich aber sehr ewit hergeholt… Ich würde sogar sagen, dass hierdurch klar geregelt ist, dass er es nicht muss! Denn nur weil jemand etwas kann/die Möglichkeit hat, bedeutet dies nicht, dass er es auch (um dem Gesetz nachzukommen) tun muss.! Und da hier bewusst nicht geschrieben wurde, „wenn verbindlichkeiten anfallen, müssen die von ihm zu tragenden Verbindlichkeiten getragen werden und diese reduzieren die Erblast“, zeigt (mir) das klar, dass das Gesetz dies nicht vorsieht.

Im ErbStG ists das Gleiche, es bezieht sich auf den Erbenden und was er absetzen kann. Nicht was andere/Nichterben können/dürfen/müssen.

So´n Sch…, für mich ists zwar eindeutig, aber da es ja auch andere Ansichten gibt (wie ich dich verstehe), ist es also nicht sicher nen Prozess zu gewinnen bzw. die Wahrscheinlichkeit es mit begrenzten Bemühungen rechtskonform beim FA durchzusetzen/durchzubringen eher gering.

Danke für deine Detailangaben und eure Antworten !

Und schöne Grüße
Kai

Servus,

der von mir zitierte § 1968 BGB ist recht einfach und deutlich formuliert, er lautet (ungekürzt):

Der Erbe trägt die Kosten der Beerdigung des Erblassers.

Im oben verlinkten § 10 Abs 5 Nr. 3 ErbStG steht

  1. Von dem Erwerb sind, soweit sich nicht aus den Absätzen 6 bis 9 etwas anderes ergibt, als Nachlaßverbindlichkeiten abzugsfähig
  1. (…)
  2. (…)
  3. die Kosten der Bestattung des Erblassers, (…) Für diese Kosten wird insgesamt ein Betrag von 10 300 Euro ohne Nachweis abgezogen.

woraus zu entnehmen ist, dass bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs regelmäßig davon ausgegangen wird, dass die Kosten der Bestattung des Erblassers vom Nachlass getragen werden.

Beides zusammen bedeutet, dass die Kosten der Beerdigung, wenn sie durch jemand anderen als den Erben freiwillig übernommen werden, diesem nicht zwangsläufig erwachsen, so dass ein Abzug als außergewöhnliche Belastung gem. § 33 EStG grundsätzlich nur in Frage kommt, wenn der Wert des Nachlasses nicht ausreicht, um die Kosten einer angemessenen Bestattung zu tragen.

Der vorliegende Fall „Vermögen ja, Liquidität nein“ ist dabei nicht berücksichtigt und lässt sich auch nicht adäquat berücksichtigen.

Schöne Grüße

MM

OK, das ließe sich (mithilfe des Testaments) gegenüber dem Finanzamt nachweisen, aber da wäre sie erst recht als Alleinerbin bestattungspflichtig gewesen.

Genau den Part suche ich, wo steht das?
-> Dank deiner Angabe BGB1968 und google nun gefunden:
# Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 1968 Beerdigungskosten

Der Erbe trägt die Kosten der Beerdigung des Erblassers.

Tja, gefällt mir zwar nicht (ich hätte erwartet dass es heißt; Die Angehörigen tragen die Kosten, und falls sie sich nicht einig sind/es keiner zahlen will, wirds vom Erbe abgezogen), aber so ist halt das Recht und somit kann ich das akzeptieren.

Du hattest als Nicht-Erbe keine Kostentragungspflicht.

Richtig, ich hatte gesetzlich keine Pflicht Bestattungskosten zu tragen. Ich hatte auch keine Pflicht, Kronen setzen zu lassen, Spenden an Parteien zu geben, usw. Dennoch ist es absetzbar!
Es hat also nichts miteinander zu tun, ob man nun „verpflichtet“ zu etwas ist oder man es absetzen kann.!

Aber dafür gibt es ganz andere Voraussetzungen. Dein Vergleich hinkt leider.

MM, du antwortest ja immer so schnell… :slight_smile: da hat es sich mit meiner Antwort überschnitten…

Danke auch für die Heraushebung des BGB-Inhalts. Dort steht klar, wie/was für den Erbenden als Erbwert gerechnet werden muss/darf.
Du schreibst weiter, dass bei der Emittlung des Erwerbs regelmäßig davon ausgegangen wird, dass… Es ist also nicht so zu tun/vorgeschrieben.
Spielt aber auch keine Rolle denke ich, denn es geht ja nicht um den Erbenden (meine Mutter), sondern einen Nichterbenden.

Beides zusammen bedeutet, dass die Kosten der Beerdigung, wenn sie durch jemand anderen als den Erben freiwillig übernommen werden, diesem nicht zwangsläufig erwachsen, so dass ein Abzug als außergewöhnliche Belastung gem. § 33 EStG grundsätzlich nur in Frage kommt, wenn der Wert des Nachlasses nicht ausreicht, um die Kosten einer angemessenen Bestattung zu tragen.

Genau das sehe ich leider anders. Dass die Kosten ihm nicht zwangläufig erwachsen, ja. Genau wie bei einer Spende ans Tierheim.
Jedoch dass sie nicht ansetzbar sind, obwohl sie angefallen sind, kann ich nicht nachvollziehen.
(Selbst wenn in den „Vorgaben“ der Außergewöhnlichen Belastungen irgendwo stünde, dass nur Werte anzugeben sind, die nicht vermeidbar sind (zB durch Überflutung), dürften ja Kronen, Implantate usw auch nicht absetzbar sein. Daher vermute ich, wird es jene Vorgabe nicht geben. Oder irre ich?)

Es ginge hier um einen Ansatz als außergewöhnliche Belastung gem. § 33 EStG, und dafür ist Bedingung, dass die Aufwendungen zwangsläufig erwachsen. Steht ganz am Anfang in diesem Paragraphen, noch bevor er sich in fast ungenießbarer Weise verästelt:

§ 33 EStG

Die Spende ans Tierheim ist Sonderausgabe, eine ganz andere Schiene.

Schöne Grüße

MM

Im 1. Absatz steht dass einem die Aufwendungen zwangsläufig erwachsen müssen.
Im 2. Absatz steht, was das bedeutet, d.h. wann sie einem zwangsläufig erwachsen: „Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann…“

Den sittlichen Gründen, aus meiner Sicht trifft das zu. Zum einen da meine Mutter, wie ich weiß, nicht das Geld hat um die Kosten zu übernehmen, und zum zweiten, also unabhängig davon, dass ich es für unsittlich halte, wenn der Ehepartner genauso wie der Nachwuchs sich nicht an den Kosten beteiligen(sofern er die Mittel dazu hat).

Aber ich kann mir gut vorstellen, dass ein Sachbearbeiter, der die Verhältnisse natürlich nicht so genau kennt, erstmal von einem anderen Fall ausgeht. (was ich für schlimm halte, denn er kann ja nachfragwenn er zusätzliche Angaben braucht - vor allem, wenn man alle lt. der Einkommensteuererklärung geforderten Daten vorgelegt hat!). Er soll m.E. ja nicht leichtfertig mit den Steuergeldern umgehen, aber korrekt.

Tja, ich schötze der Sachbearbeiter wirds erstmal ablehnen und man müsste klagen. Aber Rechtsschutzversicherungen zahlen ja nicht bei Klagen gegen Ämter, den (Bearbeitungs)aufwand hat man außerdem, und selbst dann wäre es nicht sicher, dass der Prozess positiv verläuft…
Also Shitt happens…muss ichs wohl so hinnehmen…

Danke euch, vor allem dir, Aprilfisch, für eure Hilfe !!

Falsch. Das erste Rechtsmittel wäre der Einspruch.