vielleicht da mal lesen:
http://www.gesetze-im-internet.de/pbefg/
http://www.gesetze-im-internet.de/strabbo_1987/index.html#BJNR026480987BJNE002300328
Und hier für Fahrer:
§ 11 Besondere Anforderungen an Fahrbedienstete
(1) Fahrbedienstete müssen mindestens 21 Jahre alt sein. Dies gilt nicht für Zugabfertiger, Zugbegleiter und für Fahrbedienstete, die Fahrzeuge ausschließlich in Abstellanlagen und Werkstätten bedienen.
(2) Fahrbedienstete dürfen nur eingesetzt werden, wenn die Tauglichkeit nach § 10 Abs. 2 festgestellt worden ist. Die Untersuchung ist alle drei Jahre zu wiederholen.
(3) Fahrbedienstete, die Züge führen, begleiten oder abfertigen, müssen in Sofortmaßnahmen am Unfallort unterwiesen sein.
Dazu kommen dann noch die Technischen Regelwerke.