…Hallo ich habe bei einem großen Internetprovider, der auch Mobile Kommunikation bereit stellt, ein Handy Nokia Lumia 920 mit Vertrag erworben, der Vertrag besteht seit 3 Wochen den ich mit einem anderen Handy nutze. Da das Nokia Lumia 920 nicht lieferbar ist, nun sagt mit Verkäufer das dass Handy nicht mehr geliefert wird und ich solle anderes Handy nehmen, ich möchte kein anderes Handy da es keine Alternative darstellt, ich möchte das der Verkäufer den Vertrag erfüllt und das Handy nachliefert…Kann der Verkäufer Alternativ Angebot machen oder kann ich darauf bestehen das er das bestellte Handy liefert ???
Hallo,
ich kenne die genauen Vertragsbestandteile nicht, deshalb kann ich nicht genau darauf eingehen. Wenn Sie bei einem Internetprovider einen Vertrag abgeschlossen hat und dieser die Bedingungen nach Aufforderung nicht erfüllen kann, haben Sie die Möglichkeit vom Vertrag zurückzutreten. Was das Handy betrifft kann ich nicht genau Auskunft erteilen. Sehen Sie bitte in Ihrem Vertrag nach, was genau zum Handy enthalten ist (ob auch ein anderes Modell geliefert werden kann - hier könnte auch drin stehen, dass der Händler ein Alternativangebot machen kann). Wie gesagt ich kenne Ihren Vertrag nicht.
MfG
marga1065
Hallo,
um die Frage richtig zu beantworten, müsste man die Vertragsbedingungen studieren, daher kann ich nur eine allgemeine Meinung bzgl. der Fragestellung abgeben:
Wenn der Vertrag so geschlossen ist, dass zur Vertragserfüllung eindeutig die Lieferung des genannten Mobiltelefons gehört und Alternativlieferungen vertraglich nicht vereinbart sind, muss entweder der Vertragspartner der Verpflichtung nachkommen oder Sie könnten alternativ wegen Nichterfüllung vom Vertrag zurücktreten. Aber wie gesagt, konkretes kann ich dazu nicht sagen, weil ich die Vertragsbedingungen nicht kenne.
MfG
Ich denke mal der Vertrag ist schon gültig, unabhängig vom Handy, denn es geht ja um die Gebühren und die Bereitstellung der Simkarte. Anders wäre es, wenn im Vertrag das Handy mit Bezeichnung explizit erwähnt würde, aber das ist meines Wissens nie der Fall. Du kannst höchstens schauen ob du das Handy irgendwo anders herbekommst und die Simkarte umstecken, ansonsten bist du auf die Kulanz angewiesen und kannst versuchen vom Vertrag zurückzutreten, wenn sie dir das erlauben, aber das hängt wohl vom Verkäufer ab, und du hast eher schlechte Karten, wenn das Handy nicht explizit zum Vertrag gehört. Sollte im Vertrag stehen, mit welchem Handy, dann kannst du natürlich auf Erfüllung bestehen, also schau da sehr genau nach. Schwierig wirds wenn es mündlich vereinbart war, rein theoretisch gilt das auch als Vertrag, lässt sich aber nicht beweisen und es kommt darauf an ob der Verkäufer dir das zugesichert hat, dass das Handy nachgeliefert wird (so wie ich der Beschreibung entnehme hat er das zunächst getan - dann ist das eigentlich auch ein Vertrag und eine zugesicherte Eigenschaft, denn ein Vertrag geht immer über einen bestimmten Verkaufsgegenstand) nur leider kannst du nichts erzwingen, was du nicht beweisen kannst. Du kannst aber natürlich versuchen dem Verkäufer das freundlich aber bestimmt klarzumachen, dass du nur den Vertrag mit diesem Handy wolltest und es jetzt seine Sache ist, woher er das bekommt, oder du besorgst das Handy und versuchst einfach dann ob man die Handygebühr aus dem Vertrag mindern kann, weil du das Handy dann ja mitbringst und nicht für ein anderes zahlen möchtest. Versuch dich irgendwie zu einigen, meines Wissens ist das besonders bei Handyanbietern nicht immer leicht, aber schau, was du aus dem Vertrag noch rausholen kannst. (Eigentlich läuft er ja wahrscheinlich noch in der Kündigungszeit- also wo du jederzeit aussteigen kannst, wenn das der Fall ist, wechsel den Anbieter und lass dich nicht vertrösten)
Ich hoffe das hilft dir weiter, viel Glück
Guten Morgen,
Ihre Rechte:
- Verlangen Sie schriftlich die Erfüllung des Vertrages und damit verbunden die Lieferung des Handys.
Setzen Sie dazu eine angemessene Frist, wobei bei einem großen Unternehmen 5 Werktage ausreichen sollten. - Sollte diese Frist verstreichen, sende Sie ein zweites Schreiben, mit der Aufforderung zur Leistung und einer Frist von 3 Werktagen und weisen Sie ferner daraufhin, dass im Falle der Nichterfüllung Sie sich das Handy anderwertig besorgen und die entstandenen Kosten dem Unternehmen in Rechnung gestellt werden.
- Sende Sie ALLE Schreiben per Einschreiben.
- Verlangen Schadensersatz für die verstrichende Zeit.
- Sollte das Unternehmen nicht reagieren, überngeben Sie die Sache einem Anwalt.
Ihrer Anfrage entnehmen ich, dass Sie an dem Vertrag festhalten wollen. Daher gehe ich nicht auf ggf. bestehende Rücktrittsrechte.
Mit freundlichen Grüßen,
robobob.
Hallo und Danke für die Antwort, ja ich möchte am Vertrag festhalten und genau dieses Smartphone und keine " irgendein " anderes.
Daher probiere ich das auch mal so, ich habe es mir auch so schon im ungefähren Gedacht weiss aber nicht ob das rechtlich richtig ist das über 3. zu kaufen und die Rechnung bezahlen zu lassen…???
Hallo, ich versuche Ihnen die Frage zu beantworten, kann Ihnen aber keine Garantie geben, dass meine Antwort auch vollkommen richtig ist: 1. Sie haben einen Vertrag abgeschlossen. Die rechtliche Grundlage dafür ist § 433 BGB. Daraus entsteht der Anspruch, die Leistung zu erhalten, die Sie vereinbart haben. 2. Ihr Anspruch könnte aber verloren gegangen sein. Das könnte nach § 326 I 1 BGB der Fall sein. Die Voraussetzung ist, dass der Schuldner nach § 275 I bis III BGB nicht mehr zu erbringen braucht. Die Leistungsbefreiung nach " 275 I BGB setzt voraus, dass eine objektive und subjektive Unmöglichkeit der Leistungserbringung besteht. Objektive Unmöglichkeit bedeutet, dass niemand die Leistung erbringen kann, auch nicht eine dritte Person. Wenn der Schuldner das nicht schafft, handelt es sich um eine subjektive Unmöglichkeit. In Ihrem Fall müsste das Nokia Lumia 920 Handy nur einmal existierendes Gegenstand (Stückschuld) und nicht eine Gattungsschuld (das Modell Nokia Lumia 920) sein. Es steht in Ihrer Frage nicht genau, WARUM dieses Handy nicht mehr lieferbar ist: Handelt es sich um ein konkretes Handy oder um das Modell? Wenn noch kein konkretes Handy für Sie ausgesondert wurde, könnte man irgendwo eins von diesen Handys gefunden werden, um Sie zu befriedigen? Es handelt sich offensichtlich nicht um ein Einzelstück und auch nicht um ein konkretisiertes Handy, sondern um das Modell Nokia Lumia 920. Wenn irgendwo die Möglichkeit besteht, so ein Handy zu beschaffen und das nicht mit unverhältnismäßig höhen Kosten (z.B. 10.000 Euro ) verbunden ist, dann ist der Händler von seiner Schuld aus dem Kaufvertrag nicht befreit. Der Schuldner muss aber das seinerseits Erforderliche getan haben, wenn er behaupten möchte, es handele sich um eine konkretisierte Gattungsschuld nach § 243 II.Es scheint mir, dass die Erbringung der Leistung (die Anschaffung von so einem Händy von einer Drittfirma) in Ihrem Fall möglich sein sollte, oder ist dieses Modell nirgendswo mehr zu finden?
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meiner Antwort etwas helfen konnte.
Eine andere Sache ist, wie Sie Ihren Anspruch durchsetzen könnten, auch wenn Sie rechtlich auf der sicheren Seite sind. Wenn Ihr Vertragspartner sich weiterhin weigert, zu liefern. Dann müssten Sie Ihre Rechte gerichtlich durchsetzen, was auch mit Kosten verbunden ist, die Sie bis zum Gewinn des Prozesses selbst tragen müssten. Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, wäre das optimal.
Mit besten Grüßen
Vielen Dank für die Infos,
das Handy ist zwar schwer zu bekommen da öfter ausverkauft, aber dennoch zu beschaffen.
1&1 meint aber Nokia könnte nicht liefern.
Aber Handy gibts in Warenhäuser und Ebay auch.
Rechtschutz ist vorhanden.
Danke
Hallo.
Das kommt auf die AGB’s des Anbieters an - wenn da steht, dass er ein „vergleichbares Ersatzgerät“ liefern kann, was bei den meisten Anbietern der Fall sein wird, hast Du schlechte Karten. Kannst evtl. noch kulanterweise vom Vertrag zurücktreten (oder wenn’s nicht drin steht, darfst Du das in jedem Fall).
Auf Vertragserfüllung bestehen ist schwierig bis unmöglich, da die AGB’s im Regelfall ziemlich wasserdicht sein dürften.
Ich nix wissen
Ich vermute mal, dass in den AGB Ihres Vertrages irgendwo die Formuluierung steht „oder vergleichbares Handy“. Dann ist die Sache leider zugunsten des Providers klar geregelt. Er kann ein Alternativangebot machen. In der Regel ist solch eine Formulierung üblich und auch rechtlich gültig, da sich der Provider gegen Lieferengpässe etc. absichern darf.
Da Hauptbestandteil ihres Vertrages die Zurverfügungstellung eines Mobilfunknetzes ist, dürfte vor Gericht die Frage welches Handy geleifert wurde, auch nicht entscheidend sein, da es sich nur um ein Nebengeschäft handelt. Eine fristlose Vertragskündigung wäre daher aus diesem Grund nicht möglich.
Hallo,
leider fehlen paar Details, um zu helfen. 1 oder 2 Verträge?
Soviel ich weiß (hab allerdings schon lange keinen solchen Vertrag abgeschlossen), schließt man den Mobilvertrag mit den Internetprovider. Der Verkäufer ist da nur Vermittler.
Den Handy-Kaufvertrag schließt man mit dem Verkäufer. Kleingedruckte lesen: Gibt es eine Klausel, die Alternativ-Handy möglich machen oder ausschließen. Wenn diese ausgeschlossen werden, mußt Du dich mit dem Verkäufer einigen oder kannst vom Vertrag zurücktreten und bei einem anderen dein Glück versuchen. Den Mobilvertrag hast Du aber trotzdem noch, weil wie schon erwähnt Verkäufer nur Vermittler.
Gruß
maeusl1976
Hallo Gatekeeper,
kommt immer darauf an, was im Vertrag steht (auch im "Kleingedruckten). Manchmal steht da ein Passus drin, dass, wenn der Artikel vergriffen ist, man auch einen Ersatzartikel hinzunehmen hat. Man sollte allerdings prüfen, ob der Wert vergleichbar ist (Preissuchmaschine!)
Gruß
Hans
Hallo!
Wenn im Vertrag Ihr gewünschtes Handy erwähnt wurde, ist die lieferung eines anderen Handies ein vertragsbruch seitens des Anbieters!
Problmatisch ist nur, dass Sie einen teil des vertrages (Tarif) schon genutzt haben.
Dennoch können Sie meiner Ansicht nach vom vertrag zurücktreten!
Hallo !
Grundsätzlich gibt es ein Wandlungsrecht für den Händler, wenn eine Sache aus einem objektiven Grund nicht mehr lieferbar oder verloren ist.
Wenn es aber objektiv möglich ist, muß der Händler liefern, auch wenn es für ihn unvorteilhaft ist.
Gruß von
Monika