Ergänzung zum Honorarvetrag

Guten Tag,
mal angenommen es arbeitet jemand mit einem Honorarvetrag bei nur einem Auftraggeber und es kommt irgendwann raus, dass eine Scheinselbstständigkeit besteht. In diesem Fall wird ja der ehemaliger Selbstständige zum Arbeitnehmer (zu welcehm Gehalt ?) und der ehemalige Auftraggeber muss die Sozialbeiträge nachzahlen. Die nachgezahlten Sozialbeiträge wird sich der Arbeitgeber dann von dem Arbeitnehmer wiederholen.

Wie muss eine Ergänzung im Honorarvetrag aussehen, wenn man sich als Auftragnehmer vor der Rückzahlung schützen will? Es soll also in dem Vertrag stehen, dass nur der Auftraggeber die Nachzahlung zu leisten hat und der Auftragnehmer (der dann Angestellter wird) keine einbußen hat.

Danke

Servus,

der Arbeitgeber eines Scheinselbständigen darf die Arbeitnehmeranteile maximal für drei Lohnabrechnungsperioden vom Scheinselbständigen fordern und nur diese, nicht die Arbeitgeberanteile.

Wenn man das ausschließen will, hilft nur ein Statusfeststellungsverfahren vor Aufnahme der Tätigkeit. Ist aber für den Scheinselbständigen in der Regel ein gutes Geschäft, den obergescheiten Arbeitgeber richtig in die Soße hineinlaufen zu lassen.

Schöne Grüße

MM

Vielen Dank.

D.h., dass der Scheinselbstständige für max. 3 Monate nachzahlen muss. Das ja sehr gut.

Die Statusfeststellung kann in dem Beispiel leider erst nach der Unterzeichnung passieren.
Nach Feststellung der Scheinselbstständigkeit müssen beide Parteien dann einen Arbeitsvertrag schließen und sich über das Gehalt einigen. Nach Unterzeichnung kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer dann kündigen. Der Arbeitsvertrag muss dann mit dem Datum unterzeichnet werden an dem auch der Honorarvertrag unterzeichnet worden ist?

Hallo,

also spontan gesagt hat der Auftraggeber kein Recht, die Beträge zurück zu fordern.

Eine entsprechende Vertragsgestaltung in Zukunft wäre vermutlich völlig unwirksam, denn sie würde ja bereits einem Rechtverstoß voreilen. Da würde ich sogar Straftatbestände sehen…

Zu welchem Gehalt, das ist sicher ein Fall für Gerichte, da wird man sich in einem solchen Fall wohl schwer einig, ansonsten, Honorar brutto.

Ich würde einen Fachanwalt aufsuchen, denn das kann auch schwer daneben gehen.

Gruß

Servus,

die Arbeitnehmeranteile kann er wie bei allen anderen Arbeitnehmern auch einbehalten bzw. in diesem Fall zurückfordern, wenn er sie bereits ausgezahlt hat. Aber eben beschränkt auf drei Abrechnungszeiträume.

Schöne Grüße

MM