Erkennungsdienstliche behandlung durch die polizei

Sehr geehrte Damen und Herren,

gegen mich wurde vor einiger Zeit ein Ermittlungsverfahren wegen Sozialbetrug geführt,ich habe dem Jobcenter 300 euro unterschlagen.Im Zuge des EV wurde ich erkennungsdienstlich behandelt,es wurden Lichtbilder angefertigt und Fingerabdrücke usw genommen.
Meine Fragen:
Ist dies überhaupt zulässig?
Dürfen diese Fotos jetzt Zeugen zur Identitätsfeststellung vorgelegt werden?

Vielen Dank für Ihre Antwort und mit freundlichen Grüssen!
M.Merthens

Beide Fragen kann Ich mit einem eindeutigen JA beantworten.
Sollten sie genaueres Wissen wollen, dann kaufen sie sich bitte eine Strafprozessordnung und lesen dort ab § 81 nach.

Ich hoffe geholfen zu haben

Selbstverständlich ist dies zulässig. Auch dürfen die Bilder vorgelegt werden.

um es kurz zu machen, ja §81b StPO

Hallo,

300 Euro betrügerisch erlangte Sozialleistungen sind eigentlich nicht ausreichend für eine ed-Behandlung, da gehört eigentlich mehr dazu oder es müssen besondere Umstände vorliegen.

Gibt es einen besonderen Grund, diese Fotos jetzt Zeugen zur Identitätsfeststellung vorzulegen? Warum? Eine neue Straftat? Wenn Sie jetzt unter einem neuen Verdacht stehen, dann dürfen die Fotos vorgelegt werden - denn wenn die Fotos nicht da wären, dann dürften in diesem Falle neue gemacht werden.

In welchem Bundesland spielt sich das Ganze ab? Wann wurden die Fotos gemacht?

Gruß
polos

Hallo,

ja, ist zulässig und gesetzlich geregelt. Ja, im Rahmen einer Wahllichtbildvorlage dürfen auch die Fotos gezeigt werden.

Gruß Peter

Hallo,

so eine Frage gab es vor ein paar Tagen schonmal. Grundsätzlich ist es Auslegungssache und in der Strafprozessordnung als Paragraph hinterlegt.

http://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__81b.html
oder
http://dejure.org/gesetze/StPO/81b.html

ABER - entgegen was meine „Vorredner“ schreiben, erfolgt die Anordnung oft zu Unrecht und vorschnell ohne Vorliegen der nötigen Tatbestandsvoraussetzungen.
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Hier mal ein Text von einem Rechtsanwalt:

Maßnahmen bei der Vorladung zu einer erkennungsdienstlichen Behandlung nach § 81b StPO

§ 81 b StPO ermöglicht die Durchführung einer sog. erkennungsdienstlichen Behandlung beim Beschuldigten eines Strafverfahrens.

Hierbei können sog. Standardmaßnahmen wie die Aufnahme von Fingerabdrücken, die Anfertigung von Lichtbildern, die Feststellung äußerlicher körperlicher Merkmale oder auch die Aufnahme von Handflächenabdrücken angeordnet werden. Zulässig sind allgemein nur solche Maßnahmen, die der Feststellung der körperlichen Beschaffenheit dienen.

Die Praxis zeigt diesbezüglich, dass die Anordnung oft zu Unrecht und vorschnell ohne Vorliegen der nötigen Tatbestandsvoraussetzungen des § 81 b StPO erfolgt.

§ 81 b StPO unterscheidet zunächst zwischen sog. präventiv-polizeilichen Gründen und strafverfahrensrechtlichen Ermittlungshandlungen, wobei diese Unterscheidung insbesondere für die einzulegenden Rechtsmittel rein juristischer Natur ist.

Voraussetzung ist zunächst, dass der Adressat der Maßnahme bereits die sog. Beschuldigteneigenschaft besitzt, d. h. tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die nach pflichtgemäßem Ermessen der Strafverfolgungsbehörde Anlass zum Verdacht einer Straftat rechtfertigen. Ein vager Verdacht berechtigt nicht zu den Maßnahmen nach § 81 b StPO, sondern zunächst nur zur sog. Identitätsfeststellung nach § 163 b StPO.

Weitere und gleichzeitig für die Praxis sehr entscheidende Voraussetzung ist, dass die Maßnahme notwendig erscheint. An diesem Merkmal scheitern des Öfteren entsprechende Anordnungen nach § 81 b StPO. So können im Rahmen von präventiven Anordnungen diese dann rechtmäßig sein, wenn Anhaltspunkte für eine gewerbs- oder gewohnheitsmäßige Handlungsweise des vermeintlichen Täters vorliegen (Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren; 4 Auflage Rdnr. 814.)

Keine erkennungsdienstliche Behandlung ist möglich, soweit sich die vermeintliche Straftat als reine Bagatelle darstellt, was beispielsweise bei Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz gegeben ist, soweit sich die Vorwürfe im untersten Bereich bewegen (Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren; 4 Auflage Rdnr. 812.).

Im Rahmen meiner Tätigkeit als Strafverteidiger betreue ich derzeit ein Mandat, in dem meinem Mandanten zwei Ladendiebstähle vorgeworfen werden. Der Mandant wurde diesbezüglich zur präventiven erkennungsdienstlichen Behandlung vorgeladen, welche mit oben genannter Argumentation erfolgreich abgewendet werden konnte.

Fazit:
Sollten auch Sie eine entsprechende Vorladung erhalten, lassen Sie diese durch einen im Strafrecht tätigen Rechtsanwalt auf ihre Rechtmäßigkeit prüfen. Die Erfahrung zeigt, dass die Anordnung oben genannter Maßnahmen nicht selten zu Unrecht erfolgt.

Auch gerichtliche Maßnahmen sind gegen oben genannte Entscheidungen möglich, auch im Übrigen noch nach Durchführung der Maßnahme.

Lassen Sie sich vor allen Dingen nicht einschüchtern!
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Quelle:
http://kanzlei-heidicker.de/RA/Joomla/index.php?opti…

Ich bin mir nicht sicher, ob man solche Dinge hier nachfragen sollte. Viel eher eignet sich ein Rechtsanwalt für solche Fragen.

Gruß - Michel

Der Grund der erkennungsdienstlichen Maßnahme war auch etwas anders gelagert.Es erfolgte bei mir eine Hausdurchsuchung wegen des Verdachts von Straftaten,Verbreitung von illegalen Bild-und Tonträgern.Aufgrund dessen wurde eine ED-Behandlung durchgeführt.ich hatte allerdings ein Zimmer der Wohnung untervermietet.Nur hatte ich die Untervermietung dem Jobcenter,welches die Miete für den Wohnraum zahlt ,nicht mitgeteilt das dies so ist.Bei der HD wurde der Untermietsvertrag gefunden und auch meine Hartz 4 Bescheide die eben für die Ermittler darauf hindeuteten das ich einen Betrug begehe.Wegen der eigentlichen Sache,die zu erkennungsdienstlichen Behandlung geführt hatte,wurde ich nicht verurteilt sondern wurde das Verfahren eingestellt weil sich der eigentlich Beschuldige dazu bekannt hat das er derjenige welcher ist und ich von seinen Straftaten nix wusste.
Es stellt sich mir nur insgesammt die Frage,ob es denn bei solchen Fällen üblich ist,Daten vorsorglich zu speichern oder ob diese mit der Akte die in dem zu Unrecht erhobenen Tatverdacht inhaltlich sind ,nach Abschluss des Verfahrens gelöscht werden muss.
(siehe auch : http://www.lda.brandenburg.de/sixcms/detail.php?gsid… )

Und nein es spielt keine neuerliche Straftat eine Rolle sondern ich arbeite die Geschichte auf und will damit auch alles was sie verbindet beseitigen,zumindest versuchen.

Danke für die VERNÜNFTIGEN Antworten in diesem Bezug!

Nein,keine neue Straftaten.
Die Fotos wurden Ende 2009 gemacht.
In Berlin.

ED-Behandlungen werden nur zwei Zwecken durchgeführt (ich verkürze das mal):

  1. wenn es für die Beweissicherung im laufenden Verfahren erforderlich ist.

  2. aus präventiven Gründen. Dafür muss die Prognose vorliegen, dass der Betreffende weitere Straftaten begehen wird, für deren Aufklärung erkennungsdienstliches Material erforderlich. Dafür muss die Polizei eine klare Prognose der Wiederholungsgefahr abgeben und begründen.

Es muss in Ihrem Fall eine Anordnung der ED - Behandlung vorliegen. Diese muss eine Begründung enthalten. Am besten, Sie teilen nochmal mit, was genau dringestanden hat.

also es wurde lediglich aufgrund der bereits erwähnten straftat eine ED-Behandlung durchgeführt und dazu gab es keine vorladung sondern ich wurde verhaftet,auf das revier verbracht,sollte eine aussage tätigen,die hab ich verweigert(da ich zu dem zeitpunkt keinen anwalt hatte) und so wurde gesagt,nun müsse ich mich der ED unterziehen.es is mir auch nicht so recht klar warum und wieso.
im übrigen habe ich hier im netz gelesen,das zumindest die fotos aus der lichtbildervorlagedatei nach einem jahr bereinigt werden müssen.kann mir das jemand bestätigen?

Hallo, die sog. ED-Behandlung ist rechtlich zulässig und zwar zur Durchführung des Strafverfahrens. Hierbei werden die Personalien, die Fingerabdrücke, sowie besondere Merkmale des Körpers erhoben (Tattoos, Piercings, Narben u.a.). Auch Lichtbilder werden gefertigt. Die Daten dürfen auch 10 Jahre lang gespeichert werden. Für die Erhebung der o.g. Daten liegt der Maßstab relativ niedrig, wobei bei Erhebung der DNA, eine entsprechende Straftat vorliegen muss. Ein Diebstahl genügt hierbei z.B. nicht.
Ihre Bilder werden nicht jedem x-beliebigem vorgelegt.
Dafür muss es schon erhebliche Gründe geben.
Recht ausführlich beschrieben ist das ganze Prozedere wenn man in Goggle § 81b StPO eingibt.
Evtl. zum Nachlesen.

Gruß K. Nadler

Wenn nicht mehr im Hintergrund ist, dürfte die weitere Aufbewahrung der ed-Unterlagen rechtswidrig sein. Warum wurden die überhaupt gemacht?

Der Grund der erkennungsdienstlichen Maßnahme war auch etwas anders gelagert.Es erfolgte bei mir eine Hausdurchsuchung wegen des Verdachts von Straftaten,Verbreitung von illegalen Bild-und Tonträgern.Aufgrund dessen wurde eine ED-Behandlung durchgeführt.ich hatte allerdings ein Zimmer der Wohnung untervermietet.Nur hatte ich die Untervermietung dem Jobcenter,welches die Miete für den Wohnraum zahlt ,nicht mitgeteilt das dies so ist.Bei der HD wurde der Untermietsvertrag gefunden und auch meine Hartz 4 Bescheide die eben für die Ermittler darauf hindeuteten das ich einen Betrug begehe.Wegen der eigentlichen Sache,die zu erkennungsdienstlichen Behandlung geführt hatte,wurde ich nicht verurteilt sondern wurde das Verfahren eingestellt weil sich der eigentlich Beschuldige dazu bekannt hat das er derjenige welcher ist und ich von seinen Straftaten nix wusste.
Es stellt sich mir nur insgesammt die Frage,ob es denn bei solchen Fällen üblich ist,Daten vorsorglich zu speichern oder ob diese mit der Akte die in dem zu Unrecht erhobenen Tatverdacht inhaltlich sind ,nach Abschluss des Verfahrens gelöscht werden muss.
(siehe auch : http://www.lda.brandenburg.de/sixcms/detail.php?gsid… )

Wenn nicht mehr im Hintergrund ist, dürfte die weitere
Aufbewahrung der ed-Unterlagen rechtswidrig sein. Warum wurden
die überhaupt gemacht?

Hallo und guten Tag,

grundsätzlich dürfen für Zwecke der Beweisführung oder zur Abwehr potentieller künftiger Delinquenz ED- Maßnahmen stattfinden. Das Gesetz erlaubt hier viel, aber natürlich nicht alles. Und vieles, wo man zunächst denkt, daß gestatte das Gesetz nicht (z. B. ED- Behandlung und Speicherung der Daten trotz Nachweis der Unschuld), erlauben dann manchmal die Gerichte durch ihre - man muß es leider sagen - teils oft extensive, ermittlerfreundliche und wenig grundrechtssensible Alltagsauslegung.

So ist es sicherlich ein Argument gegen eine ED- Behandlung, wenn etwa Fingerabdrücke zu Beweiszwecken im konkreten Fall nicht erforderlich sind, weil die Identität bei der vermuteten Tat feststand, nicht verschleiert werden sollte und somit zum Beweis ED- Maßnahmen nichts beitragen können. Auf der anderen Seite argumentieren die Gerichte oft, daß (irgend-)eine Delinquenz auch künftige indiziere, so daß derlei jedenfalls aus präventiven Gründen zulässig sei.

In der Praxis kann man dem mündigen Grundrechtssubjekt leider wenig Hoffnung machen, als solches angesehen und Schutz bei den Gerichten als Hüter der Verfassung zu finden. Die hüten lieber die - auch durch die Verfassung geschützte - Funktionsfähigkeit der Strafrechtspflege und stellen sie auch im Einzelfall vor die Grundrechte.

Ohne den Fall genau zu kennen, kann eine Antwort in ihrem Fall nicht konkreter erfolgen. Wenn Sie es wissen wollen, müssen Sie gegen eine Anordnung zur Erhebung oder gegen die Speicherung einer einmal erfolgten Datenerhebung Einspruch einlegen und ggf. auch vor Gericht ziehen.

Wenn es Fotos gibt, dürfen die Beamte sie allerdings grundsätzlich auch Zeugen vorlegen.

MfG

Das liest sich plausibel. Wenn an der Schuldübernahme durch den Untermieter keine Zweifel bestehen, dürften die ed-Unterlagen zu löschen sein.

Antrag stellen beim zuständigen LKA oder beim PP könnte Erfolg haben - zumindest gibt es eine überprüfbare Begründung, warum nicht gelöscht wird.

nee der untermieter wurde ja rechtskräftig verurteilt,ich wurde nur wegen des betruges weil ich die untervermietung dem amt nicht gemeldet habe dazu verdonnert für die zeit das geld zurückzuüberweisen,bekam eben wegen betrug 50 arbeitsstunden und von de sachen um die es da tatsächlich ging gab es eine komplette einstellung.
ich dacht wenn das so kommt löschen die eben alles automatisch weil doch da ne kriminalakte angelegt wird und wenn das ermittlungsverfahren so wie in meinem fall abgeschlossen ist,fliegt auch die akte samt ED in den schredder…

Ich würde die betreffende Polizeidienststelle anschreiben und um schriftliche Auskunft bitten, auf welcher Rechtsgrundlage die erkennungsdienstliche Behandlung erfolgte. Gleichzeitig hat man das Recht auf die Auskunft, welche personenbezogenen Daten aus welchem Grund bei der Polizei gespeichert sind und sich nach den Löschfristen erkundigen.

Sollte z.B. die Begründung sein, dass man die ED-Daten zur Verhinderung weiterer Straftaten benötigt, muss eine Begründung der Wiederholungsgefahr abgegeben werden. Das wird der Polizei (bei einmaligem) Sozialbetrug normalerweise schwerfallen. In diesem Fall kann man die umgehende Löschung seiner Daten verlangen.

Hallo,

sorry, dass ich mich so spät melde; war ein paar Tage verreist.

Also: Grundsätzlich dürfen Beschuldigte (machmal auch anderen Personen) durch die Polizei erkennungsdienstlich behandelt werden, § 81b der Strafprozessordnung (StPO). Auf diese Art erlangte Unterlagen (Fotos, Fingerabdrücke) dürfen dann auch in Ermittlungsverfahren Anderen vorgelegt werden.

Wenn Sie sich dagegen wehren wollen, hängt das Vorgehen davon ab, aus welchem Grund die erkennungsdienstliche Behandlung erfolgte. War dies zum „Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens“ (§ 81b 1.Alternative StPO), so können Sie gegen diese Maßnahme mit der Beschwerde (beim Strafgericht) vorgehen. Ich denke, diese Variante wird bei Ihnen vorliegen.
(Sollte die ED-Behandlung „für die Zwecke des Erkennunsdienstes“ [= nach Polizeirecht] vorgenommen worden sein, müssten Sie den Verwaltungsrechtsweg beschreiten.)

Ein Anspuch auf Löschung der erhobenen Daten besteht - nach herrschender Meinung - nicht, soweit die Daten im Strafverfahren erhoben wurden (§§ 481 und folgende StPO, insbesondere § 483).
Andernfalls müssten Sie sich wieder an die Polizei als Verwaltungsbehörde wenden. [Noch mehr hierzu würde zu weit führen.]

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.

Mit freundlichen Grüßen
OpiWahn