Ein 14jähriger Jugendlicher wird einer Straftat verdächtigt.
Er macht dazu keine Angaben.
Daraufhin wird der Jugendlichen zu Erkennungsdienstlichen Behandlung geladen.
Muss der 14jährige Jugendliche dorthin?
Danke für Antworten
o.w.T.
Hallo Grußlos,
Ein 14jähriger Jugendlicher wird einer Straftat verdächtigt.
Besteht ein begründeter Tatverdacht?
Er macht dazu keine Angaben.
Wer eine reine Weste hat kann dazu Angaben machen,wenn denn welche vorliegen.
Daraufhin wird der Jugendlichen zu Erkennungsdienstlichen Behandlung geladen.
Dann wird wohl ein begründeter Tatverdacht vorliegen,der einiger
Angaben bedarf.
Muss der 14jährige Jugendliche dorthin?
JA.
Danke für Antworten.
Bitte.
Ebenso Grußlos
Bollfried
Hallo,
grundsätzlich muss er nicht zur ED-Behandlung gehen. Allerdings täte er gut daran, dorthin zu gehen. Wenn nötig, könnte die ED-Behandlung nämlich auch mit Zwang durchgesetzt werden.
Es fragt sich aber, aufgrund welcher Rechtsvorschrift die ED-Behandlung durchgeführt werden soll - 81b StPO (1. oder 2. Alt.) oder Polizeirecht.
Gruss
Iru
grundsätzlich muss er nicht zur ED-Behandlung gehen.
Bist du dir da sicher? Es ist ausdrücklich von einer erkennungsdienstlichen Behandlung die Rede, so dass wir es hier mit § 81 b Var. 2 StPO zu tun haben. Hier liegt ein Verwaltungsakt vor. Ist das keine Verfügung? Meyer-Goßner schreibt nur von „Aufforderung“, was ja nicht dasselbe sein muss wie „Anordnung“. Das kommt aber vielleicht auch nur daher, dass § 81 b Var. 2 StPO ein „Fremdkörper“ in der StPO ist, der die Strafrechtlicher vielleicht einfach zu sehr verwirrt.
Allerdings täte er gut daran, dorthin zu gehen. Wenn nötig,
könnte die ED-Behandlung nämlich auch mit Zwang durchgesetzt
werden.
Das ist im Ergebnis sicher richtig. So oder so: Durchgesetzt werden kann die Anordnung.
Es fragt sich aber, aufgrund welcher Rechtsvorschrift die
ED-Behandlung durchgeführt werden soll - 81b StPO (1. oder 2.
Alt.) oder Polizeirecht.
Nein, die Frage stellt sich so nicht. § 81 b Var. 2 StPO ist nämlich Polizeirecht (deswegen „Fremdkörper“). Außerdem ist ja beides erzwingbar, so dass es auf die Differenzierung auch nur für den Rechtsweg und den Maßstab der Anfechtbarkeit ankommt.
Hallo,
Dire Ladung zur ED-Behandlung birgt, wie die „normale“ polizeiliche Ladung keinerlei Verpflichtung, ihr auch nachzukommen. Eine Mitwirkungspflicht besteht für den Beschuldigten nicht. Allerdings kann jede ED-Behandlung, die eine schneller, die andere weniger schnell, auch mit Zwang durchgesetzt werden.
Es ist ausdrücklich von einer
erkennungsdienstlichen Behandlung die Rede, so dass wir es
hier mit § 81 b Var. 2 StPO zu tun haben.
Auch die Maßnahme nach der 1. Alt. ist auch eine ED-Behandlung. Der Unterschied liegt nur darin, dass die Alt. 1 in der Regel zur Täterfeststellung dient, während die 2. Alt. eine rein präventive Maßnahme ist, die - wie du richtig feststellt - dem Verwaltungsrecht zuzuordnen ist. D.h. dass vor der Maßnahme eine Anhörung (28 VwVfG) stattfinden soll sowie ein Widerspruch aufschiebende Wirkung hat (was allerdings nach meiner Erfahrung bei entsprechenden Straftaten - also keine „Bagatelltaten“ wie FoFe oder Trunkenheit im Verkehr - keinerlei Auswirkungen auf die ED-Behandlung hat, sie wird damit lediglich hinausgezögert). Die Einschränkungen bei der verwaltungsrechtlichen ED-Behandlung liegen bei der ED-Behandlung nach der 1. Alt. nicht vor, dort kann bei Widerstand sofort zwangsweise vorgegangen werden.
Es fragt sich aber, aufgrund welcher Rechtsvorschrift die
ED-Behandlung durchgeführt werden soll - 81b StPO (1. oder 2.
Alt.) oder Polizeirecht.Nein, die Frage stellt sich so nicht. § 81 b Var. 2 StPO ist
nämlich Polizeirecht (deswegen „Fremdkörper“). Außerdem ist ja
beides erzwingbar, so dass es auf die Differenzierung auch nur
für den Rechtsweg und den Maßstab der Anfechtbarkeit ankommt.
ich denke, dass die Frage durchaus berechtigt ist. Bei der Alt. 2 besteht immerhin die - wenn auch geringe - Chance, dass ein Widerspruch zum Erfolg führt.
Gruss
Iru
Hallo,
Iru hat Recht - die anderen Antworten mit „Ja“ sind zu vernachlässigen.
Einer polizeilichen Vorladung (Vernehmung, ED-Behandlung) muss nicht Folge geleistet werden, es bietet sich aber an, da damit der Vorgang nicht erledigt ist, sondern nur in die „nächste Stufe“ geht.
Die Maßnahme kann man sicherlich verwaltungsgerichtlich überprüfen lassen.
Wenn sie rechtmäßig ist, dann kann sie allerdings auch vollstreckt werden.
who_knows