Erklärung meines Anwaltes

Hallo,
ich brauche wieder mal dringend Rat, traue mein Anwalt nicht zu fragen und möchte auch nicht als dumm darstehen, was ich aber anscheinend bin.

Ich hatte Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt, welcher vom Richter mit einem Beschluss abgelehnt wurde. Vorzeitige Begründung keine Aussicht auf Erfolg. Streitwert 5000 Euro, Gerichtskosten knapp 500 Euro. Nun will mein Anwalt Beschwerde gegen den Beschluss einlegen und gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe. Ich fragte ihn zuerst was er denn von mir bekäme bisher. Er meinte bei einem Streitwert von 1000 Euro ca. 450 Euro. Nu kommt zusätzlich eine Aufforderung der Zahlung von Vorschuss zu Gerichtskosten von 500 Euro.

Mein Anwalt hat mir nun folgendes geschrieben:
"Der GK-Rechnung ist zu entnehmen, dass das Gericht von einem Streitwert iHv. € 5.000,- ausgeht.

Im Falle der Klage entstehen die Gerichtskosten lt. Rechnung. Die Anwaltskosten werden sich auf € 1.017,45 belaufen. Sollte sich Dr. Fraedrich anwaltlich vertreten lassen, kommt gleich hoher Betrag hinzu.

Bitte teilen Sie mir mit, ob vor diesem Hintergrund die sofortige Beschwerde eingelegt werden soll.

Ich verstehe das nicht. Ich dachte eigentlich das erstmal Beschwerde eingelegt werden sollte auf Prüfung der Rechtmässigkeit der Prozesskostenhilfe. Ansonsten kann ich finanziell nicht weiter machen. Muss ich jetzt trotzdem bereits über 1000 Euro an meinen Anwalt bezahlen ? Bisher meinte er er bekäme nur rd. 120 Euro. Ich weiss nicht weiter, während er auf eine Antwort wartet.
Die 500 Euro sollen kein Thema sein, aber wieviel kommt noch auf mich zu, wenn die Beschwerde geprüft wird. ?

Ich danke im voraus.

Hat dein RA vielleicht schon Klage erhoben, ohne die Entscheidung über die PKH abzuwarten? Oder geht er fest davon aus, dass du so oder so klagen wirst? In diesen Fällen wäre verständlich, wieso du vor dem „Hintergrund“ der drohenden Prozesskosten entscheiden sollst, ob du sofortige Beschwerde einlegst. Andernfalls wäre die Frage ja eher, ob du bereit bist, das Risiko auf dich zu nehmen, die Kosten der sofortigen Beschwerde zu tragen; meines Wissens verlangt das Gericht bei Zurückweisung derselben 50,00 Euro, was dein RA verlangt, weiß ich nicht.

Unklar ist auch, wieso du Dr. F. die Anwaltskosten ersetzen müssen solltest. Das wäre meines Erachtens im PKH-Verfahren ausgeschlossen. Richtig ist allerdings, dass du, wenn du Dr. F. verklagst (wovon ich jetzt einfach mal ausgehe) und den Prozess (rechtskräftig) verlierst, auch die Anwaltskosten der Gegenseite zu tragen hast. PKH ändert daran nichts (§ 123 ZPO). Bedenke: Das Gericht hat mitgeteilt, dass die Klage wahrscheinlich abgewiesen wird (keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO).

Ich kann nicht erkennen, was gegen die sofortige Beschwerde sprechen sollte. Aber es wäre wirklich besser, wenn du deinen RA fragst.

Ja er hat Klage eingereicht zusammen mit Antrag auf Pkh.

Vorher fand außergerichtlicher Schriftverkehr statt mit der Gegenpartei und dem Gericht.

Gibt es die Möglichkeit rückwirkend eine Rechtschutz abzuschließen ?

Natürlich nicht. Du kannst auch nicht, wenn dein Haus abfackelt, hinterher eine Wohngebäudeversicherung abschließen. Die meisten RSV haben sogar noch 3 Monate Wartezeit!

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Sicher? Er könnte die Klageschrift auch nur als Entwurf beigelegt oder die Erhebung der Klage von der Gewährung der PKH abhängig gemacht haben.

Was ist außergerichtlicher Schriftverkehr mit dem Gericht?

Welcher Versicherer würde das mitmachen?

Der, der auch die Zähne versichert, wenn es eigentlich schon zu spät ist. :smile:

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