Hallo, ich suche seid einiger Zeit in der alten Geschichte von meinem Wohnort, nun fiel mir auf, das in den Texten häufiger der Begriff: Belehnung nach Schulzenhof Recht, auftaucht, kann mir jemand sagen was damit gemeint ist.
Danke
Hallo Ludwig,
es handelt sich vermutlich (so weit ich das ohne nähere Kenntnis des Kontextes sagen kann) um eine spezielle Form grundherrlichen Rechts. Es gab eine Vielzahl von Formen in lokal sehr verschiedenen Ausprägungen, deswegen ist das Folgende auch nur eine grobe Übersicht.
Neben den freien Bauern, die Eigenbesitz (Allod) bewirtschafteten und lediglich (anders als Grundherren) grundsteuerpflichtig waren, gab es vor allem abhängige Bauern, die den Grundbesitz eines Grundherren bewirtschafteten. Die stärkste Form der Abhängigkeit war die Leibeigenschaft oder Eigenbehörigkeit. Leibeigene waren dem Grundherren gegenüber persönlich dienstbar und „an die Scholle gebunden“, d.h. sie gehörten zum lebenden Inventar der Hofstelle, die sie bewirtschafteten. Die schwächste Form der Abhängigkeit hingegen war die Erbpacht - Erbpächter waren gegenüber dem Grundherrn (dem Eigentümer des von ihnen bewirtschafteten Landes) lediglich abgabenpflichtig (eben die Pacht), aber persönlich frei - d.h. sie konnten die Hofstelle auch verlassen, also das Abhängigkeitsverhältnis „kündigen“. Von Erbpacht ist hier die Rede, weil diese Bauern das Recht hatten, die gepachtete Hofstelle in der Familie weiterzuvererben.
Zwischen Erbpacht und Leibeigenschaft gab es dann noch die Form der Hofhörigkeit. Anders als bei der Erbpacht waren hofhörige Bauern nicht nur abgabenpflichtig, sondern darüber hinaus (jedoch nur in einem begrenzten, genau festgelegten Rahmen) auch zu persönlichen Dienstleistungen (Hand- und Spanndienste) verpflichtet. In der Praxis sah das so aus, dass sie zum Teil auf einer kleinen gepachteten Hofstelle auf eigene Rechnung wirtschafteten, darüber hinaus jedoch auch auf einem Gutshof des Grundherrn (idR durch einen Meier oder Schulzen geführt) eine festgelegte Zahl von Tagen arbeiten mussten. Dieser Gutshof war dann der sog. Oberhof oder Schulzenhof, dem gegenüber die Hofhörigkeit bestand. Die Rechtsbeziehung zwischen Oberhof/Schulzenhof und den hofhörigen Bauern war nicht einheitlich, sondern durch das sog. Hofrecht des jeweiligen Oberhofes geregelt. Das ist hier vermutlich mit „Belehnung nach Schulzenhof-Recht“ gemeint - also eine Hofhörigkeit.
Freundliche Grüße,
Ralf