Hallo,
Theoretisches Szenario:
Familie Mustermann ist 2016 umgezogen und ist sehr glücklich im neuen Heim.
Die Häuser sind alt - zw. 80 und 100 Jahre.
Zum Nachbar hin steht einen Maschendrahtzaun an der Grenze (also auf Fam. M. Seite, die ist dafür zuständig). Der MDZ ist ca. 1m hoch.
Ein Vorgänger hat davor einen Holzzaun, ca. 1,2m hoch, gebaut, da er einen großen Hund hatte. Dieser Zaun ist mittlerweile sehr altersschwach und Fam. M. mochte was Neues hinstellen. Was Ähnliches wird es sein, da die Familie auch einen Hund hat.
Im Laden gibt es schöne Sachen, aber bevor viel Geld ausgegeben wird möchte Fam. M. wissen, wie hoch der Holzzaun sein darf. Und genau das scheint schwierig festzustellen…
Fam. M. hat bei der Stadt angerufen. Die nette Frau X. (Tiefbauamt) sagte, der Zaun darf 2m hoch sein. Da Fam M. ein bisschen erstaunt reagierte, sagte Frau X., dass Fam. M. online beim NDS-Nachbarrechtsgesetz nachschauen sollte.
Hier steht allerdings nur Infos bez. das, was der Nachbar verlangen kann, und nicht das, was Fam. M. machen darf.
Unter §28 (3) steht:
Darf eine Einfriedung nach der Niedersächsischen Bauordnung in einer bestimmten Höhe an der Grenze errichtet werden, so kann nicht verlangt werden, daß die Einfriedung eine geringere Höhe einhält.
Also hat Fam. M. in der NBauO nachgeschaut. Dort hat sie:
(8) 1 Abstand brauchen nicht zu halten
1.
Stützmauern, Aufschüttungen und Einfriedungen in Gewerbe- und Industriegebieten, außerhalb dieser Baugebiete mit einer Höhe bis zu 2 m, und
sowie
§84
(3) Um bestimmte städtebauliche, baugestalterische oder ökologische Absichten zu verwirklichen oder um die Eigenart oder den Eindruck von Baudenkmalen zu erhalten oder hervorzuheben, können die Gemeinden, auch über die Anforderungen des § 9 Abs. 1, 2 und 4 sowie der §§ 10 und 50 hinausgehend, durch örtliche Bauvorschrift für bestimmte Teile des Gemeindegebietes
die Gestaltung, Art und Höhe von Einfriedungen wie Mauern, Zäunen und Hecken bestimmen sowie die Einfriedung von Vorgärten vorschreiben oder ausschließen,
gefunden. Alles leider ein bisschen sehr undurchsichtig…
Also hat sie eine Mail an die Stadtverwaltung geschrieben und alles wie hier erläutert bzw. nachgefragt.
Eine Antwort kam schnell:
…meiner telefonischen Auskunft ist eigentlich nichts hinzuzufügen. Sie vermischen bei Ihrer Recherche öffentliches und privates Recht. Öffentlich- rechtlich gemäß Niedersächsischer Bauordnung (NBauO) darf die Einfriedungshöhe max. 2m über gewachsenem Gelände betragen bzw. nach Wunsch natürlich auch niedriger sein oder auf die Einfriedung wird ganz verzichtet.
Die privatrechtlichen Vorgaben des Niedersächsischen Nachbarrechtsgesetz fallen nicht in die Zuständigkeit der Bauaufsichtsbehörde und sind parallel zum öffentlichen Baurecht persönlich oder durch einen Anwalt zu klären bzw. durchzusetzen, daher mein telefonischer Hinweis auf diese Rechtsvorschrift. Eine Verpflichtung zur Einfriedung besteht öffentlich- rechtlich nicht. Ein bauaufsichtliches Eingreifen ergibt sich nur aus den Forderungen der NBauO.
Ähm, ja.
Fam. M. hat Null Ahnung davon und möchte eigentlich nur wissen, wie hoch der Zaun sein darf. Ärger mit Nachbarn - insbes. über Anwälte - will sie erst recht nicht.
Besteht wirklich keine Möglichkeit herauszufinden wie hoch einen Zaun sein darf?
Danke & viele Grüße!