Erlaubte Zaunhöhe (Niedersachsen)?

Hallo,

Theoretisches Szenario:

Familie Mustermann ist 2016 umgezogen und ist sehr glücklich im neuen Heim.

Die Häuser sind alt - zw. 80 und 100 Jahre.
Zum Nachbar hin steht einen Maschendrahtzaun an der Grenze (also auf Fam. M. Seite, die ist dafür zuständig). Der MDZ ist ca. 1m hoch.

Ein Vorgänger hat davor einen Holzzaun, ca. 1,2m hoch, gebaut, da er einen großen Hund hatte. Dieser Zaun ist mittlerweile sehr altersschwach und Fam. M. mochte was Neues hinstellen. Was Ähnliches wird es sein, da die Familie auch einen Hund hat.

Im Laden gibt es schöne Sachen, aber bevor viel Geld ausgegeben wird möchte Fam. M. wissen, wie hoch der Holzzaun sein darf. Und genau das scheint schwierig festzustellen…

Fam. M. hat bei der Stadt angerufen. Die nette Frau X. (Tiefbauamt) sagte, der Zaun darf 2m hoch sein. Da Fam M. ein bisschen erstaunt reagierte, sagte Frau X., dass Fam. M. online beim NDS-Nachbarrechtsgesetz nachschauen sollte.

Hier steht allerdings nur Infos bez. das, was der Nachbar verlangen kann, und nicht das, was Fam. M. machen darf.

Unter §28 (3) steht:
Darf eine Einfriedung nach der Niedersächsischen Bauordnung in einer bestimmten Höhe an der Grenze errichtet werden, so kann nicht verlangt werden, daß die Einfriedung eine geringere Höhe einhält.

Also hat Fam. M. in der NBauO nachgeschaut. Dort hat sie:

(8) 1 Abstand brauchen nicht zu halten
1.
Stützmauern, Aufschüttungen und Einfriedungen in Gewerbe- und Industriegebieten, außerhalb dieser Baugebiete mit einer Höhe bis zu 2 m, und

sowie

§84
(3) Um bestimmte städtebauliche, baugestalterische oder ökologische Absichten zu verwirklichen oder um die Eigenart oder den Eindruck von Baudenkmalen zu erhalten oder hervorzuheben, können die Gemeinden, auch über die Anforderungen des § 9 Abs. 1, 2 und 4 sowie der §§ 10 und 50 hinausgehend, durch örtliche Bauvorschrift für bestimmte Teile des Gemeindegebietes

die Gestaltung, Art und Höhe von Einfriedungen wie Mauern, Zäunen und Hecken bestimmen sowie die Einfriedung von Vorgärten vorschreiben oder ausschließen,

gefunden. Alles leider ein bisschen sehr undurchsichtig…

Also hat sie eine Mail an die Stadtverwaltung geschrieben und alles wie hier erläutert bzw. nachgefragt.

Eine Antwort kam schnell:

…meiner telefonischen Auskunft ist eigentlich nichts hinzuzufügen. Sie vermischen bei Ihrer Recherche öffentliches und privates Recht. Öffentlich- rechtlich gemäß Niedersächsischer Bauordnung (NBauO) darf die Einfriedungshöhe max. 2m über gewachsenem Gelände betragen bzw. nach Wunsch natürlich auch niedriger sein oder auf die Einfriedung wird ganz verzichtet.
Die privatrechtlichen Vorgaben des Niedersächsischen Nachbarrechtsgesetz fallen nicht in die Zuständigkeit der Bauaufsichtsbehörde und sind parallel zum öffentlichen Baurecht persönlich oder durch einen Anwalt zu klären bzw. durchzusetzen, daher mein telefonischer Hinweis auf diese Rechtsvorschrift. Eine Verpflichtung zur Einfriedung besteht öffentlich- rechtlich nicht. Ein bauaufsichtliches Eingreifen ergibt sich nur aus den Forderungen der NBauO.

Ähm, ja.
Fam. M. hat Null Ahnung davon und möchte eigentlich nur wissen, wie hoch der Zaun sein darf. Ärger mit Nachbarn - insbes. über Anwälte - will sie erst recht nicht.

Besteht wirklich keine Möglichkeit herauszufinden wie hoch einen Zaun sein darf? :flushed:

Danke & viele Grüße!

Hi,

also ich verstehe das Problem nicht. Ist doch alles da:
Laut Gesetz darf der Zaun max. 2m hoch sein, Punkt. Die Frau vom Amt hat gesagt (mehr oder weniger) darüber hinaus gibt es keine öffentlich rechtlichen Einschränkungen, auch Punkt. Der guten Ordnung halber sollst du noch mal ins Nachbarschaftsrecht gucken. Das hast du gemacht. Da steht dann drin, wenn das Gesetz eine Höhe zulässt, darf der liebe Nachbar nicht sagen, dass dein Zaun niedriger sein muss.

Du darfst also: Einen Zaun bis 2 m hinstellen, einen kleineren Zaun hinstellen, gar keinen Zaun hinstellen.

Oder suchst du eine Bestimmung wo exakt drin steht, dass in eurer Straße, auf eurem Grundstück der Zaun genau 1,58 m sein muss, nicht größer und nicht kleiner?

Gruß Nita

Man muss unterscheiden zw. Nachbarschaftsrecht Nds. und Niedersächsischer Bauordnung NBauO.

Nach Nachbarrecht kann der Nachbar einen ortsüblichen Zaun verlangen, bis 1,20 m Höhe. Wenn ortüblich nur 80 cm wären, dann eben auch nur dieses niedrigere Maß.
1,20 m gilt, wenn man keinen Vergleich heranziehen kann.

Laut Bauordnung kann man Zäune an der Grenze höher machen , unterschieden nach „durchsichtig- die Sicht nicht behindernd“ und geschlossen. Bis 1,80 m ist bei offenem Zaun (Drahtgewebe z.B.) keine Baugenehmigung erforderlich, bei einem geschlossenen schon.
Mit Nachbarzustimmung wäre bis 2 m zulässig, in begründeten Einzelfällen auch mal bis 3 m.

http://www.baurecht.de/forum/messages/16184.html

MfG
duck313

Vielen herzlichen Dank, Duck!

Ich antworte Euch weiter unten zusammen, um Verdoppelungen zu vermeiden.

LG
MacD

Vielen herzlichen Dank, Nita!

Ich antworte Euch weiter unten zusammen, um Verdoppelungen zu vermeiden.

LG
MacD

Danke, Ihr Beiden.

Ich bin leider immer noch verwirrt. Vielleicht bin ich zu blöd für diese Welt… :confused:

Ich bin nicht „von hier“ - in England ist sowas viel lockerer. (Aber nicht unbedingt besser!)

Also: Was ich wirklich nicht verstehe, ist was hier entscheidend wäre: Nachbarschaftsrecht oder NBauO? Oder laufen beide parallel zueinander?

Wie kann man feststellen was denn „ortsüblich“ wäre?

@Duck:
Du hast geschrieben:

Bis 1,80 m ist bei offenem Zaun (Drahtgewebe z.B.) keine Baugenehmigung erforderlich, bei einem geschlossenen schon.

In Deinem Link steht aber:

Eine undurchsichtige Einfriedung an der Grenze darf 1,80 m hoch sein.
Wichtig:
Bei mehr als 1,80 m Höhe ist eine Baugenehmigung erforderlich, bis 1,80 m geht es ohne.
Wenn die Einfriedung mindestens ab 1,80 m durchsichtig ist oder wenn der Nachbar zugestimmt hat, sind auch insgesamt 2 m genehmigungsfähig.

:confused:

@Nita:
Du hast geschrieben:

:blush: Nee, so genau nicht.
Ich möchte auch nicht, dass der Zaun 2m hoch wird.
1,5m wäre super.

Was ich vorher nicht geschrieben hatte, ist das was gesagt wurde, als wir eingezogen sind. Unser Vorgänger sagte nämlich, dass sein Vorgänger den Holzzaun gebaut hat nachdem der Nachbar zugestimmt hat. Unser Vorvorgänger musste (angeblich) um Nachbars Zustimmung bitten, weil der Zaun „eigentlich zu hoch“ wäre.
Ich habe den Zaun jetzt gemessen: 1,26m.
Wenn das zu hoch ist…?!

Offenbar meinen die Nachbarn, dass bis max. 1,20m hier erlaubt wäre.

Deswegen sollte alles ganz genau geklärt werden, bevor Geld ausgegeben wird.
Außerdem: Wieso sollte man um Erlaubnis bitten, wenn es sowieso erlaubt ist?
Vielleicht irren sich die Nachbarn. Oder vielleicht haben sie unseren Vorvorgänger nicht gemocht. Keine Ahnung.

Es sollte jetzt aber Ärger vermieden werden.
Wie gesagt: Die Nachbarn sind ganz nett, aber sowas kann sich schnell ändern…

Ich hätte gern einen Zaun in Höhe von ca. 1,5m, undurchsichtig.
Das ist alles. :flushed:

Hallo,
ich kenne mich weder mit Bau- noch Nachbarschaftsrecht aus. Meine Antwort wurde ausschließlich aus den von dir genannten Textstellen gespeist.
Wenn du mit den Nachbarn (noch :wink:) gut kannst, solltest du sie um die Quelle bitten, aus der die Höhe des Zaunes ihrer Meinung nach hervorgeht.

Außerdem müsste man mal prüfen, welches Recht den Vorrang vor dem anderen hat. Die Bauordnung (öffentliches Recht) vor Nachbarschaftsrecht (privates Recht)? Das erste sagt ja - wieder laut deinen Textstellen - aus, dass wenn du laut Baurecht eine Höhe bauen darfst, niemand etwas anderes verlangen kann.

Gilt dies mit Vorrang, kannst du bis 2 m bauen und der Nachbar darf nichts anderes verlangen.

So lese ich die von dir hier geposteten Textstellen. Allerdings hat Duck schon etwas anderes aus den Gesetzen selbst gelesen, daher melde ich mich hier ab, da ich keine Gelegenheit habe, die Vorschriften alle durchzulesen. Sorry.

Gruß Nita

Okeydokey, Danke, Nita!