Erneute SEPA-Lastschrift mit höherem Betrag zulässig?

Hallo,
bislang konnte ich zu folgender Frage noch keine eindeutige Antwort im Netz finden:

Wir betrachten ein gängiges Szenario bei einer Zahlung per SEPA-Basislastschrift: Der Kunde unterschreibt ein SEPA-Lastschriftmandat (z.B. zu einer Versandhausbestellung oder bei einer POS-Zahlung auf dem Kassenbon). Der Zahlungsempfänger reicht die Lastschrift nach erfolgter Pre-Notification ein, das Konto des Zahlungspflichtigen ist jedoch nicht gedeckt, weshalb die Lastschrift von dessen Bank zurückgegeben wird. Die gängige Praxis ist nun, dass der Zahlungsempfänger einfach einige Zeit später (z.B. nach 4 Wochen) erneut eine Lastschrift einreicht, deren Betrag oft um eine Gebühr zum Ausgleich der durch die Rücklastschrift entstandenen Kosten erhöht wurde. Die Frage ist: Ist diese erneute Verwendung desselben Mandates (ggf. wie gesagt sogar mit abweichendem Betrag) überhaupt zulässig? Muss nicht mindestens eine erneute Pre-Notification erfolgen? Spielt es ferner hierfür eine Rolle, ob die Lastschrift aufgrund mangelnder Deckung zurückgegeben wurde oder ob die Rückgabe vom Kontoinhaber selbst aktiv veranlasst wurde? Die Verwendung einer neuen Mandatsreferenz dürfte ja definitiv unzulässig sein, da ein weiteres Mandat vom Kunden nie erteilt wurde.

Falls jemand entsprechend tiefe Kenntnisse der Materie bzw. Erfahrungswerte hat, würde ich mich über ein paar Infos hierzu sehr freuen!

Ich kann diese Frage so beantworten. Betrifft allerdings nur unsere Firma.
Sofern eine Einzugsermächtigung nicht bedient, zurück gebucht wird, ist die EZ erloschen. Will der Kunde erneut am Einzugsverfahren teilnehmen, muss er wieder eine EZ unterschreiben.

Servus,

Mandat und Mandatsreferenz beziehen sich auf den Zahlungspflichtigen, nicht auf den einzelnen Vorgang.

Das ist allerdings notwendig, weil jeder Einzug fristgerecht schriftlich angekündigt werden muss. In der Regel genügt die Rechnung, um diesen Anspruch zu erfüllen, aber die ist im gegebenen Fall für die zurückgegebene Lastschrift „verbraucht“.

Das Mandat erlischt aber nicht allein durch Rückgabe einer Lastschrift aus „Sonstigem Grund“ („mangels Deckung“ dürfen die Banken in Deutschland nicht kodieren, auch wenn es Fälle gibt, in denen sie es tun).

Der Zahlungsempfänger kann mit dem Zahlungspflichtigen vereinbaren, dass zurückgegebene Lastschriften nicht wiederholt werden, sondern vom Zahlungspflichtigen per Überweisung zu begleichen sind. Er ist aber nicht zu dieser Handhabung verpflichtet.

Schöne Grüße

MM

Zur Frage, ob das Mandat erlischt oder nicht, ist zu klären, ob es ein einmaliges oder ein wiederkehrendes Mandat ist. Am Kassenterminal wird möglicherweise ein einmaliges Mandat unterzeichnet. Das erlischt nach einmaliger Ausführung, während dauerhafte Mandate wieder verwendet werden können.

Bei einer Rücklastschrift mangels Deckung (in der Bankensprache Sonstige Gründe), kann man es später nochmal versuchen. Unbedingt muss man dann eine erneute Einzugsanküdigung (die sogenannte Pre-Notification) an den Zahlungspflichtigen senden. Diese ist formfrei.

Wenn man keine Einzugsankündigung an den Zahlungspflichtigen schickt kann man später im Gerichtsverfahren nämlich die Rück-LS-Gebühren nicht mit in Rechnung stellen.

Und wie aprilfisch schon sagte: Mandat und Mandatsreferenz sind vom Grundgeschäft gelöst und sind nur eine generelle Vereinbarung, Beträge per Lastschrift einziehen zu lassen.

Vielen Dank für eure Antworten!

Bisher schließe ich daraus, dass in jedem Fall eine erneute Abbuchung (erst recht bei geändertem Betrag, wie z.B. bei der Erhöhung um Gebühren für die Rücklastschrift) nur dann zulässig und rechtens ist, wenn eine erneute Pre-Notification stattgefunden hat. Die gängige Praxis vieler Händler, die Lastschrift einfach stillschweigend nach einiger Zeit noch einmal einzureichen und dabei ggf. sogar noch Gebühren aufzuschlagen ist demnach nicht regelkonform und kann vom Zahlungspflichtigen zurückgewiesen werden ohne, dass hierdurch zusätzliche Ersatzansprüche enstehen können. Die Ansprüche aufgrund der ursprünglichen Rücklastschrift bleiben natürlich bestehen. Soweit korrekt?

Jede Lastschrift kann innerhalb von acht Wochen nach Belastung ohne Angaben von Gründen zurückgegeben werden. Die fehlende Vorabankündigung hat insofern keinerlei Auswirkung. Die fehlende Ankündigung macht darüber hinaus die Lastschrift weder ungültig noch führt sie dazu, daß die Lastschrift als nicht autorisiert eingestuft wird.

Allein in dem Fall, daß dem Zahlungspflichtigen aufgrund der fehlenden Ankündigung ein Schaden entstanden ist (z.B. durch Überziehungszinsen), kann dieser diesen Schaden geltend machen.

Durch die Rückgabe der zweiten Lastschrift dürfen dem Kunden zwar keine zusätzlichen Kosten entstehen, aber natürlich ist der Händler berechtigt, Mahngebühren für die verspätete Zahlung zu erheben, was ja nach der ersten gescheiterten LS wohl schon geschehen ist. Billiger als jetzt wird es also nicht mehr, allenfalls teurer. Gibt der Kunde die zweite, nicht angekündigte LS zurück, wird vermutlich die zweite Mahnung erfolgen, bei deren Preisgestaltung der Zahlungsempfänger dann deutlich freier ist als bei der ersten. Auch dies bedenke man, bevor man die skizzierten Spielchen beginnt.

Am Ende ändert sich nämlich nichts durch die Zahlungsrückgabe - zumindest nicht zum Vorteil des Zahlungspflichtigen. Die Forderung nebst Beitreibungskosten bleibt nämlich logischerweise unverändert bestehen, wie Du ja auch schon richtig schriebst.

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