Ersatzmitglieder bei der BR-sitzung, wenn das Min

Listenwahl
Minderheitenvertretung bei uns 1 Frau
Liste 1 keine Frau
Stimmen 44 - 3 Sitze im BR
Liste 2
1 Frau Platz 7
Stimmen 39 - 3 Sitze im BR
Liste 3
1 Frau Platz 1
Stimmen 17 - 1 Sitz im BR
Bei der Ladung der Ersatzmitglieder und fehlenden der Minderheitenvertretung, ist dann der Vertreter der Liste 3 - also auf Platz der auf Platz 2 befindliche Verter der Liste 3 zu laden oder das Minderheitengechlecht von Liste 2?

Hallo Taormina,
ich gebe Dir eine Zwischenantwort, da ich mich noch näher damit befassen muss. Bitte noch etwas Geduld

Gruß Bernd

Hallo Taormina,
ich gebe Dir eine Zwischenantwort, da ich mich noch näher
damit befassen muss. Bitte noch etwas Geduld

Gruß Bernd

Hallo Bernd,

vielen Dank, bisher habe ich mit dieser Frage sprichwörtlich ziemlich im Regen gestanden.

Danke
Gruß Taormina

Hallo Taormina,

also wie folgt:

Bei der Listenwahl (hierbei stehen im Unterschied zur Personenwahl der Belegschaft mehrere Vorschlagslisten zur Auswahl) ist die endgültige Sitzverteilung im Betreibsrat anhand des Grundsatzes der Verhältniswahl vorzunehmen. Dabei werden die einzelnen Betriebsratssitze zunächst auf die jeweiligen Vorschlagslisten verteilt. D.h. es werden die für die einzelnen Vorschlagslisten gegebenen Stimmenzahlen in einer Reihe nebeneinander gestellt und sämtlich durch 1, 2, 3, 4 etc. geteilt. Die ermittelten Teilzahlen sind nacheinander dann reihenweise unter den Zahlen der ersten Reihe aufzuführen, bis höhere Teilzahlen für die Zuweisung der zu verteilenden Sitze nicht mehr in Betracht kommen (§ 15 Abs. 1 Wa hlO).
Unter den so gefundenen Teilzahlen werden so viele Höchstzahlen ausgesondert und der Größe nach geordnet , wie Betriebsratsmitglieder zu wählen sind. Jede Vorschlagsliste erhält so viele Mitgliedersitze zugeteilt, wie Höchstzahlen auf sie entfallen. Entfällt die niedrigste in Betracht kommende Höchstzahl auf mehrere Vorschlagslisten zugleich, so entscheidet das Los darüber, welcher Vorschlagsliste dieser Sitz zufällt (§ 15 Abs. 2 WahlO).

Enthält eine Vorschlagsliste weniger Kandidaten, als Höchstzahlen auf sie entfallen, gehen die überschüssigen Sitze auf die folgenden Höchstzahlen der anderen Vorschlagslisten über (§ 15 Abs. 3 WahlO).

Die Kandidatenreihenfolge innerhalb der einzelnen Vorschlagsliste bestimmt sich nach der Reihenfolge ihrer Benennung (§ 15 Abs. 4 WahlO). Sie kann also nicht durch die Wahl verändert werden.

Beispiel: Im Betrieb sind 98 wahlberechtigte Arbeitnehmer, darunter 61 Männer und 37 Frauen, beschäftigt. Bei dieser Belegschaftsgröße besteht der Betriebsrat aus 5 Mitgliedern (vgl. § 9 BetrVG). Die Ermittlung der Mindestsitze für das Minderheitengeschlecht hat ergeben, dass 3 Sitze auf Männer und 2 Sitze auf Frauen entfallen.

Es gab 3 Vorschlagslisten zur Wahl. Von den insgesamt 80 abgegebenen Stimmen entfielen auf

Liste 1: 44 Stimmen
Liste 2: 21 Stimmen
Liste 3: 15 Stimmen.

Liste 1 : 44
Liste 2 : 21
Liste 3 : 15 Stimmen

Mann : 1 = 44
Frau : 1 = 21
Mann : 1 = 15

Mann : 2 = 22
Mann : 2 = 10,5
Mann : 2 = 7,5

Mann : 3 = 14,67
Frau : 3 = 7
Mann : 3 = 5

Mann : 4 = 11
Frau : 4 = 5,25
Frau : 4 = 3,75

Mann : 5 = 8,8

Mann : 6 = 7,3

Demnach würden in diesem Beispiel 3 Sitze auf Liste EINS und je 1 Sitz auf Liste ZWEI und DREI entfallen.

Nachdem der Wahlvorstand die Sitze auf die einzelnen Vorschlagslisten verteilt hat, muss er listenübergreifend prüfen, ob bei der Sitzverteilung auf das Minderheitengeschlecht die vorgeschriebenen Mindestsitze entfallen. Entfallen auf das Minderheitengeschlecht die vorgeschriebenen Mindestsitze oder mehr Sitze, bleibt es bei dem ermittelten Wahlergebnis.

Beispiel: Dies war im oben genannten Beispiel nicht der Fall. Danach entfielen 4 Sitze auf „Männer“ und nur 1 Sitz auf „Frauen“, obwohl den Frauen mindestens 2 Sitze im Betriebsrat zustehen.

Ist das Minderheitengeschlecht nach der Sitzverteilung nicht mit der vorgeschriebenen Anzahl an Mindestsitzen vertreten, muss das ermittelte Ergebnis korrigiert werden. An die Stelle der auf der Vorschlagsliste mit der niedrigsten Höchstzahl benannten Person, die nicht dem Minderheitengeschlecht angehört, tritt die in derselben Vorschlagsliste in der Reihenfolge nach ihr benannte, nicht berücksichtigte Person des Minderheitengeschlechts (§ 15 Abs. 5 Nr. 1 WahlO).

Beispiel: In dem Beispiel ist Liste 1 die Vorschlagsliste mit der niedrigsten Höchstzahl (14,67). Auf Liste 1 ist aber keine Person des Minderheitengeschlechts (Frau) mehr vorhanden. Wäre dies der Fall, hätte diese Person den Vorrang

Für den Fall wie im obigen Beispiel, dass also diese Vorschlagsliste keine Person des Minderheitengeschlechts enthält, geht dieser Sitz auf die Vorschlagsliste mit der folgenden, noch nicht berücksichtigten Höchstzahl und mit einem Angehörigen des Minderheitengeschlechts über. Sollte die folgende Höchstzahl auf mehrere Vorschlagslisten entfallen, wird ausgelost, auf welche Vorschlagsliste dieser Sitz entfällt (§ 15 Abs. 5 Nr. 2 WahlO).

Beispiel: In dem Beispiel entfällt auf Liste 2 die nächste nicht berücksichtigte Höchstzahl. Auf Liste 2 befindet sich an dritter Stelle eine Person des Minderheitengeschlechts (Frau) mit der Höchstzahl 7. Daher wird das Ergebnis dahingehend korrigiert, dass jetzt je zwei Sitze auf Liste EINS und ZWEI entfallen und ein Sitz auf Liste DREI entfällt.

Diese Korrektur des Wahlergebnisses ist solange fortzusetzen, bis der Mindestanteil der Sitze des Minderheitengeschlechts erreicht ist (§ 15 Abs. 5 Nr. 3 WahlO).

Bei der Verteilung der Sitze des Minderheitengeschlechts sind auf den einzelnen Vorschlagslisten nur die Angehörigen dieses Geschlechts in der Reihenfolge ihrer Benennung zu berücksichtigen (§ 15 Abs. 5 Nr. 4 WahlO).

Beispiel: Demnach entfallen in dem Beispiel die Betriebsratssitze auf die beiden zuerst genannten Kandidaten von Liste 1, an den zuerst genannten Kandidaten von Liste 3 und an die an erster und dritter Stelle genannten Kandidatinnen von Liste 2.

Wenn auf keiner anderen Vorschlagsliste Personen des Minderheitengeschlechts steht, bleibt der Sitz bei der Vorschlagsliste, die zuletzt ihren Sitz zu Gunsten des Minderheitengeschlechts hätte abgeben müssen (§ 15 Abs. 5 Nr. 5 WahlO):

Gruß Bernd