Ersitzung Zeiten

Selten schreibt microdigi hier noch, aber ich könnte noch bekannt sein aus Gründerzeiten.

Nun habe ich ne Frage.
Seit vielen Jahren stehen in meinem Keller etwa 25 Flipper rum.
Sie gehör(t)en meinem Sohn, den es nicht mehr gibt. Aber es gibt noch seinen wohl erbberechtigten Nachwuchs.
Müsste ich diese Flipper an seine Erben geben?
Oder kann/darf ich die Dinger verkloppen oder entsorgen?
Evtl nach Anfrage an diese seine Erben, die sich nicht darum kümmer(te)n, obwohl sie dazu aufgefordert wurden.
Der KellerRaum müsste dringend renoviert werden.

Tak fro Maten -dig-

Moin microdiggi,

sicherlich werden noch kompetente Leute antworten. Aber was ich als Lebenserfahrung mitgenommen habe ist, das man so eine Aufforderung immer mit einer Frist versieht. Ob die, welche man sich ausgedacht hat angemessen war, darüber wird vielleicht gestritten. Aber überhaupt setzen ist wichtig. Man könnte ja auch zB zwei Wochen sagen und den Kram dann erst nach 6…12 Monaten oder so entsorgen. So hat die Gegenseite Zeit sich zu kümmern. Ein anderes Stichwort ist Einwurfeinschreiben, dann ist der Tag des Zugangs dokumentiert.

VG,
J~

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sowas ähnliches wollte ich auch schon schreiben. Allerdings hätte ich erstmal die Frage nach einem möglichen Testament gestellt. Eventuell gibt’s eine Ehefrau/Ehedings, als Alleinerbendes oder so? Denn im Ganzen klingt mir das nicht nach einem besonders einvernehmlichen Verhältnis zwischen Opa und Enkeln, darum würde ich das im Vorfeld schon ganz genau klären…

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Hallo,

Frist (mit Einschreiben) wurde ja schon gesagt. Es sollte darauf aufmerksam gemacht werden, dass nach Verstreichen Kosten entstehen. Die Enkel sind dann in Verzug. Eigenmächtiges Entsorgen würde dich nur schadensersatzpflichtig machen. Die Flipper könnten von Wert sein.

Beste Grüße
Rakete

Wenn fremder Leute Zeug deinen Keller vollstellt, dann fordert man sie mit angemessener Fristsetzung auf, den Keller zu räumen und droht an, nach Fristablauf alles zu entsorgen. Passiert nichts, was angemessen wäre, die Situation zu lösen, setzt man sinnvollerweise noch eine gewisse Nachfrist und verfährt danach wie angekündigt.

Wenn es um Erben geht, dann wäre es natürlich wichtig, die Erbenstellung sicher zu kennen und bei mehreren Erben würde ich sicherheitshalber alle entsprechend anschreiben, damit nicht einer hinterher kommen kann, und behauptet nicht informiert worden zu sein.

Sind sie mit absoluter Sicherheit. Sogar ganz alte Geräte oihne Funktion werden aktuell ab 500€ gehandelt. Wenn jemand 21Stück davon rumstehen hat, ist sicher nicht nur Schrott dabei. Und dann sind wir hier sehr schnell beim Gegenwert eines Autos.

Aber ich biete mich an: ich würde den ganzen Ramsch kostenlos abholen. Egal, wo in Deutschland sich das abspielt.
Gruß
Frager (auch Flippersammler)

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So brandeilig ist die Sache nicht.
Jedem ein Danke!

Aus alten Zeiten sind mir ja noch einige Namen bekannt.
Nach dieser langen eit erstaunlich.
Macht weiter so.

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Nuja, erst schriebst Du, der Kellerraum müsste dringend renoviert werden in dann ist nicht eilig.

However, falls ein „Attack from Mars“ (Typ3, mit Figuren) dabei ist, melde ich auch Interesse an (Nostalgie :smiling_face_with_three_hearts: hach)

Gruß, K.

wink
vom
Reiserolf

mein Gott, Du bist ja auch noch hier, compadre

Verwerten, nicht gleich entsorgen, hätte ich gesagt.
OK, drohen kann man ja vielleicht damit, aber wenn es zum Fristablauf kommt würde ich doch erst schauen, ob sich da ein Erlös erzielen ließ.

@Guybrush - was sagt das BGB dazu?

„Gott“ ist vielleicht etwas übertrieben :smiley: Alles gut?

Hallo Digi,

lang lang ists her.

Um die implizite Frage im Titel zu beantworten: ersessen hast Du die Dinger nicht. Dafür wäre insbesondere erforderlich, dass Du tatsächlich glaubst, Eigentümer zu sein. Das trifft hier ja offensichtlich nicht zu.

Nachricht an die Erben mit Fristsetzung ist der - schon erwähnte - richtige Weg.

Gruß
Christian

Kompliziertes Thema.

Wir könnten es hier mit einem Verwahrungsvertrag zu tun haben, der in den §§ 688 ff. BGB geregelt wird. Die Erben wären dann gemäß § 1922 Abs. 1 BGB Vertragspartner. Eine Vorschrift, die interessant sein könnte, ist § 692 BGB:

„Der Verwahrer ist berechtigt, die vereinbarte Art der Aufbewahrung zu ändern, wenn er den Umständen nach annehmen darf, dass der Hinterleger bei Kenntnis der Sachlage die Änderung billigen würde. Der Verwahrer hat vor der Änderung dem Hinterleger Anzeige zu machen und dessen Entschließung abzuwarten, wenn nicht mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.“

Ich habe leider keinen Gesetzeskommentar zur Hand, vermute aber, dass die Entschließung gerichtlich erwirkt werden kann. Eine Vorschrift, die es dem Verwahrer erlaubt, die Sachen zu entsorgen oder zu verkaufen, sei es mit Frist oder ohne, kenne ich nicht. Das ist unter anderem deshalb interessant, weil es sie in einem anderen Zusammenhang durchaus gibt, nämlich bei Zwangsräumungen (§ 885a ZPO):

"[…]

Der Gläubiger kann bewegliche Sachen, die nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung sind, jederzeit wegschaffen und hat sie zu verwahren. Bewegliche Sachen, an deren Aufbewahrung offensichtlich kein Interesse besteht, kann er jederzeit vernichten. Der Gläubiger hat hinsichtlich der Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.

Fordert der Schuldner die Sachen beim Gläubiger nicht binnen einer Frist von einem Monat nach der Einweisung des Gläubigers in den Besitz ab, kann der Gläubiger die Sachen verwerten. Sachen, die nicht verwertet werden können, können vernichtet werden.

[…]"

Bei Annahmeverzug ist auch an die Möglichkeit der Hinterlegung zu denken. Mehr dazu steht in den §§ 372 ff. BGB. Ich weiß nicht, ob eine solche Hinterlegung möglich und praxistauglich ist. Vielleicht müsste mal jemand bei der Hinterlegungsstelle anrufen und fragen.

Die Entfernung der Geräte durch Verkauf oder Entsorgung birgt natürlich ein Risiko, Schadensersatz leisten zu müssen. Neben dem Wert der Geräte sind Rechtsverfolgungskosten denkbar.

Auch könnte sich der Fragesteller strafbar machen. Ist Entsorgung dasselbe wie Zerstörung? Dann könnte man in Richtung Sachbeschädigung denken. Gibt der Veräußerer sich als Eigentümer der Sachen aus, die er verkauft? Dann wäre eine Strafbarkeit wegen Betrugs vorstellbar (allerdings anders als früher unwahrscheinlich).

Bringt die Rechtslage, wie sie sich mir darstellt, angemessene Ergebnisse hervor? Vielleich nicht. Aber was der Fragesteller in der Realität daraus macht, ist ja seine Sache …

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Die Dinger stehen immer noch rum, mehr als drei Händevoll.
Der Eigentümer ist verstorben. Dessen Kinder (2:~25) kümmern sich nicht darum.
So erledigt sich die Sache -wie anderes auch- von selber.
Mit dem Ableben erledigt sich imgrunde alles. :grin:

Viel wichtiger ist, dass ich vermutlich öfter hier erscheinen möchte;
denn meine Webseite wächst nur noch mäßig. Und zum Winter habe ichmehr Zeit.
Zudem lebt das Forum immer noch mit ‚Alten‘ Bekannten.
Auf gehts also! Agora trabalho!

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