Erstattung Rentenversicherung?

Hi allerseits!

Fallbeispiel:
Person A ist seit 10 Jahren nebenberuflich gewerblich selbstständig. Dafür zahlt A monatlich den vorgeschriebenen Beitrag (Regelbeitrag für Selbstständige - also teilweise höher als der prozentual vorgeschriebene Beitrag) in die Rentenversicherung ein. Nun prüft das Finanzamt wegen eines mehrfachen Verlustergebnisses, ob hier wirklich eine Selbstständigkeit vorliegt. Ergebnis: Die Selbstständigkeit wird aberkannt. Für die zurückliegenden Steuererklärungen fordert das Finanzamt jetzt Steuern nachträglich ein (für jedes Jahr, wo Verluste gemeldet wurden). Wenn es nun laut Finanzamt keine Selbstständigkeit gab, wie ist dann der Status bei der Rentenversicherung? Erstattet die Rentenversicherung die zu viel gezahlten Beiträge? Oder ist hier - mal wieder - die Entscheidung des Finanzamtes für die Rentenversicherung ohne Bedeutung, weil jede Behörde immer nur Geld raffen will?

Besten Dank für jeden Kommentar!

Heinrich

Hallo Heinrich,

wenn steuerrechtlich Liebhaberei vorliegt, muss das nicht sozialversicherungsrechtlich ebenfalls so sein, auch wenn hier die DRV ganz gerne im Kielwasser der Finanzbehörden mitschwimmt.

Diese Unterstellung

ist natürlich eine denkbar schlechte Grundlage für einen Dialog mit der DRV. Wer da polternd dahergerasselt kommt und den bösen Banditen endlich mal zeigt, wo der Bartel den Most holt, wird sich unter Umständen gleich mit dem ersten Auftritt Möglichkeiten verscherzen, die er sonst hätte.

Empfehlung: Man muss halt reden mit die Lajt. Und: Wenn man das Reden mit einer Frage beginnt, ist der andere immer, ohne Ausnahme, erstmal schon ein wenig aufgeknöpft. Z.B. „Ich wollte mal fragen, ob es eigentlich für die Rentenversicherungspflicht eine Bedeutung hat, wenn eine selbständige Tätigkeit vom Finanzamt als Liebhaberei eingestuft wird?“

Möglicherweise viel rentabler ist übrigens ein Einspruch gegen die geänderten Veranlagungen, in dem man die Finanzbehörde daran erinnert, dass nicht ein tatsächlicher Gewinn, sondern vielmehr die Gewinnerzielungsabsicht dafür entscheidend ist, ob hier Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder vielleicht auch selbständiger Tätigkeit oder Liebhaberei vorliegen. Auch hier gilt: Nicht maulen, knötern und vom Leder ziehen, sondern reden mit die Lajt.

Schöne Grüße

MM

Warum? Nebenberuflich selbständig heißt doch, dass man über den Hauptjob sozialversichert ist.

Ansonsten hat Aprilfisch schon erschöpfend geantwortet.