Hallo zusammen,
Herr A. erhält ALG I und hat sich für den Februar für 2 Tage aus dem Leistungsbezug abgemeldet.
Diese Abmeldung meldete er 8 Tage vor Ende des Monats, da sich erst etwas kurzfristiges ergab (Arbeitsaufnahme). Nun möchte das Arbeitsamt natürlich die zuviel gezahlten Tage zurück, da sie es zeitlich nicht in die Leistungsberechnung mit einpflegen konnten - aber nicht die 2 abgemeldeten Tage des Herrn A., sondern 3.
Bedeutet: würde Herr A. als Tagessatz 50,-€ erhalten - dann müsste er dem Amt 150,-€ zurückzahlen, obwohl er nur 2 Tage aus dem Bezug abgemeldet war.
In dieser Quelle hier steht folgendes:
> Die Leistungsvoraussetzungen liegen nur in der Zeit vom 1. bis 27. Februar vor. Der Zahlbetrag ist nach der Formel „Täglicher Leistungssatz“ × 27 zu ermitteln. Das Fehlen der Leistungsvoraussetzungen für einen Kalendertag wirkt sich bei der Auszahlungssumme so aus, dass sich der Zahlbetrag um 3 tägliche Leistungssätze vermindert. Das würde auch auf einen Zeitraum vom 1. bis 28. Februar in einem Schaltjahr (z. B. 2012, 2016) zutreffen, allerdings vermindert sich der Zahlbetrag nur um 2 tägliche Leistungssätze. Umgekehrt werden für den Regelmonat Februar 30 Tagessätze ausgezahlt, obwohl der Monat nur 28 bzw. 29 Kalendertage aufweist.
Leider hat Herr A. ich kein Vertrauen mehr in die MA der Arge, denn sie wollten ihn schoneinmal sperren, weil er seiner angeblichen Berichtspflicht nicht nachkam - obwohl er damals auch aus dem Bezug abgemeldet worden war. Dies schrieb er dem Amt so, daraufhin kam keine Antwort.
Wer hat Recht?