Hallo,
Gehört die erste Tankfüllung eines PKW´s zu den
Anschaffungskosten im Sinne des § 249 HGB?
In 249 werden meines Wissens die Rückstellungen behandelt. Anschaffungskosten ist eher in 255 zu finden.
Wenn man unter Google sucht, findet sich überwiegend die
Meinung, dass es keine AK´s sind. Aber es gibt auch genügend
Stimmen, die die erste Tankfüllung zu den AK´s rechnen.
Was ist nun richtig?
In 255 (1) heisst es ja
Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können. 2Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Nebenkosten sowie die nachträglichen Anschaffungskosten. 3Anschaffungspreisminderungen sind abzusetzen.
Wenn man das fettgedruckte sowie Satz 2 betrachtet, dann kann m.E. schon davon ausgegangen werden, dass auch die Erstbefüllung als ein Bestandteil der AK gesehen werden kann. Adler/Düring/Schmaltz kommentieren den 255 auch damit, dass nur solche Kosten angesetzt werden dürfen, die auf das Versetzen in einen betriebsbereiten Zustand zurückgehen. Jetzt müsste man mal überlegen, ob ein Fahrzeug ohne Tankfüllung „betriebsbereit“ ist. Ich denke eher nein.
Das WP-Handbuch etwa erwähnt diesen Kostenpunkt jedoch nicht explizit. Im Steuerrecht kommt es wesentlich auf die Zweckbestimmung an. Es muss eine konkrete Zuordnung zu dem betreffenden WG möglich sein (Vgl. hierzu etwa BStBl. 2002, S. 349).
VG
Sebastian