Hallo,
Zitat:" Der Rentenanspruch ist zeitlich begrenzt, weil die
volle Erwerbsminderung nicht ausschließlich auf Ihrem
Gesundheitszustand, sondern auch auf den Verhältnissen des
Arbeitsmarktes beruht".
es wird grundsätzlich unterschieden zwischen teilweiser und voller Erwerbsminderung.
Bei teilweiser Erwerbsminderung hat man noch ein Restleistungsvermögen aufgrund des Gesundheitszustandes von drei bis weniger als sechs Stunden am Tag.
Bei einer vollen Erwerbsminderung gibt es zwei Arten:
Einmal allein aufgrund des Gesundheitszustandes, man hat nur noch ein Restleistungsvermögen von weniger als drei Stunden am Tag.
Zum anderen gibt es dann noch sowas wie eine arbeitsmarktabhängige volle Erwerbsminderung. Gesundheitlich hat man hier noch ein Restleistungsvermögen von weniger als sechs Stunden (aber mehr als drei), ist also gesundheitlich teilweise erwerbsgemindert. Aber weil der Arbeitsmarkt vor Ort keine entsprechenden Arbeitsplätze mit dieser Arbeitszeit vorzuweisen hat, bzw. es an entsprechenden Teilzeitarbeitsplätzen mangelt, kann man überhaupt nicht arbeiten gehen. Aufgrund der Lage des Arbeitsmarktes ist man daher voll erwerbsgemindert.
Diese arbeitsmarktabhängige volle Erwerbsminderungsrente wird immer nur befristet geleistet, weil sich ja schließlich die Lage verändern kann. Nach dem Ablauf der Befristung wird dann erneut geprüft. Um das beurteilen zu können wie die Arbeitsmarktlage aussieht, hatten wir damals Übersichten über die Arbeitslosenstatistik bestimmter Bundesländer. Ob das heute noch so ist, weiß ich allerdings nicht.
Bei der Überprüfung wird dann aber in der Regel noch das „Gesamtpaket“ geprüft, d.h. der Gesundheitszustand und der Arbeitsmarkt. Von daher sollte im Bescheid auch noch die Aussage getroffen worden sein, ob die gesundheitliche teilweise Erwerbsminderung auf Dauer oder befristet festgestellt wurde.
Zum Nachlesen nochmal hier.
LG
S_E