Erwerbsminderung Rente beitragsfreie Zeiten Selbständig

Hallo,
ich blicke bei $ 241 SGB VI nicht durch.
Meine Frage wäre nun erstmal zählt eine sogenannte beitragsfreie Zeit wegen Selbständigkeit auch wenn man keine Beiträge gezahlt hat ?
Mein Antrag wurde vor über einem Jahr abgelehnt da 9 Monate Pflichtbeiträge ( Selbständigkeit ) fehlen in den letzten 5 Jahren.
Eine allgemeine Wartezeit von über 5 Jahren vor 1984 ist allergings gegeben.
Eigentlich sollten doch danach keine Pflichtbeiträge mehr nachgewiesen werden müssen.

Hallo,

ich blicke bei $ 241 SGB VI nicht durch.
Meine Frage wäre nun erstmal zählt eine sogenannte
beitragsfreie Zeit wegen Selbständigkeit auch wenn man keine
Beiträge gezahlt hat ?

nein, beitragsfreie Zeiten sind Kalendermonate, die mit Anrechnungszeiten, mit einer Zurechnungszeit oder mit Ersatzzeiten belegt sind, wenn für sie nicht auch Beiträge gezahlt worden sind.

Eine reine Selbstständigkeit ohne Beitragszahlung ist im Rentenrecht überhaupt nichts, zumindest rechtlich nicht. Im Versicherungskonto wurde das bei uns früher als „geklärte Lücke“ eingetragen.

Greetz
S_E

Eine reine Selbstständigkeit ohne Beitragszahlung ist im
Rentenrecht überhaupt nichts, zumindest rechtlich nicht. Im
Versicherungskonto wurde das bei uns früher als „geklärte
Lücke“ eingetragen.

Hallo,

als Ergänzung: Für die sog. „36 in 60-Regelung“ gelten nur Monate mit Pflichtbeiträgen.

Ist die allgemeine Wartezeit vor dem 01.01.1984 erfüllt, dann muss die „36 in 60-Regelung“ nicht erfüllt sein, vielmehr muss jeder Monat ab dem 01.01.1984 mit einer rentenrechtlichen Zeit belegt sein. Daher haben seinerzeit viele Selbständige zur Erhaltung der Anwartschaft freiwillige Beiträge gezahlt, eben um jeden Monat mit einer rentenrechtlichen Zeit zu belegen.

Zur Zeit der 9-monatigen Selbständigkeit hätten daher freiwillige Beiträge gezahlt werden müssen; dann wäre die Voraussetzung des § 241 Absatz 2 SGB VI erfüllt gewesen.

Die „bloße Selbständigkeit“ ist aber - wie von SE ausgeführt - rentenrechtlich nicht relevant, als keine rentenrechtliche Zeit und hat die Möglichkeit des § 241 Absatz 2 sozusagen komplett gekillt. Nun muss als Voraussetzung für den Bezug einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit die „36 in 60-Regelung“ erfüllt werden, also in den letzten 60 Monaten vor Eintritt der Erwerbsminderung müssen 36 Monate mit Pflichtbeiträgen liegen.

Diese Regelung ist 1983 übrigens beschlossen worden, um eine Erwerbsminderungsrente nur solchen Personen zuzugestehen, die einen gewissen Bezug zur gesetzlichen Rentenversicherung haben. Im gleichen Zuge wurde aber die Wartezeit für die Regelaltersrente/Altersrente mit (damals) 65 Jahren von 180 Monaten mit Pflichtbeiträgen auf 60 Monate mit Pflichtbeiträgen gesenkt.

Servus und ein schönes Wochenende!

Robert

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Hallo,

Diese Regelung ist 1983 übrigens beschlossen worden, um eine
Erwerbsminderungsrente nur solchen Personen zuzugestehen, die
einen gewissen Bezug zur gesetzlichen Rentenversicherung
haben. Im gleichen Zuge wurde aber die Wartezeit für die
Regelaltersrente/Altersrente mit (damals) 65 Jahren von 180
Monaten mit Pflichtbeiträgen auf 60 Monate mit
Pflichtbeiträgen gesenkt.

Ahja, wieder was dazu gelernt =)

Casus Knaxus ist ja auch, wann die EM eingetreten ist. Manchmal liegt der Zeitpunkt ja Urzeiten zurück. Kann mich erinnern, dass mal jemand versucht hat diesen Zeitpunkt auf neunzehnhundertwasauchimmer zurück zu legen, weil aufgrund eines Flugzeugabsturzes bzw. Beinaheabsturzes psychische Probleme bestanden.

Ich denke die Regelung macht auch Sinn; sich erst aus der Sozialversicherung verabschieden (wenn auch hier nicht lange) und dann Leistungen haben wollen. Kenne ich sonst eher von knapp U55ern, die wieder in die gKV wollen…

LG
S_E

Casus Knaxus ist ja auch, wann die EM eingetreten ist.
Manchmal liegt der Zeitpunkt ja Urzeiten zurück. Kann mich
erinnern, dass mal jemand versucht hat diesen Zeitpunkt auf
neunzehnhundertwasauchimmer zurück zu legen, weil aufgrund
eines Flugzeugabsturzes bzw. Beinaheabsturzes psychische
Probleme bestanden.

Das gibt’s aber auch umgekehrt, soll heißen, die Leute gehen drei Jahre arbeiten und stellen einen erneuten Antrag. Aber der Eintritt der Erwerbsminderung liegt ja shcon drei Jahre zurück … das sollte man dabei auch nicht vergessen. :wink: Viele sind der irrtümlichen Meinung, dass dann z.B. das Antragsdatum maßgebend ist. Ok, das wird gemacht, wenn keine anderen Anhaltspunkte vorliegen. Wurde der Eintritt aber bereits schon einmal festgestellt, dann wird’s ggf. knackig …

Das habe ich z.B. auch schon erlebt …

Ich denke die Regelung macht auch Sinn; sich erst aus der
Sozialversicherung verabschieden (wenn auch hier nicht lange)
und dann Leistungen haben wollen. Kenne ich sonst eher von
knapp U55ern, die wieder in die gKV wollen…

Jupp, gibt’s nicht nur in der KV … :wink: Ich bin da vollkommen mit Dir einer Meinung, der Bezug sollte in irgendeiner Form schon gegeben sein.

Ich erlebe bei Selbständigen des Öfteren, dass sie sich leider bei Eintritt der Selbständigkeit über solche Dinge nicht viele Gedanken machen. Wenn man aber seit Jahren in die gesetzliche RV eingezahlt hat, sollte man solche Dinge auch in Erwägung ziehen … und sei es, dass man zumindest mit dem Mindestbeitrag im Rahmen einer freiwilligen Versicherung die erworbene Anwartschaft aufrecht erhält.

Andererseits dauert es auch nicht mehr lange und der § 241 kann gestrichen werden … :wink:

Servus,
Robert

Hallo,
das ist damit nicht gemeint.
Beiragsfrei Zeiten sind zum Beispiel Kinderberücksichtigungszeiten (§57 SGB VI) oder Anrechnungszeiten (§58 SGB VI).
Damit sind nicht Zeiten gedacht in der eine Selbständigkeit vorliegt.
Ab 1984 hätte das Rentenkonto mit rentenrechtliche Zeiten belegt sein müssen.

Hoffe damit alle Unklarheiten beseitigt zu haben.
Gruß

könnte ich die offenen 9 Monate nachbezahlen ?

siehe Antwort von Ela2904.
Ab 1984 müssen die Monate belegt sein, dass könnten auch freiwillige Beiträge sein. Eine Altersrente (sofern es die dann noch gibt) würde gezahlt werden.
mfg
JOs