Servus,
nein, keineswegs - sie ist mir nur „weggerutscht“, und den anderen Steuer-Interessierten und -Kundigen offenbar auch.
Kurz: Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zeigt in § 24b Abs 1 Satz 2 EStG eine Rarität: Nirgendwo sonst im EStG spielt es eine Rolle, wo jemand gemeldet ist. (egal ob mit Erst- oder Zweitwohnsitz)
Entscheidend ist aber was ganz anderes, nämlich die Haushaltszugehörigkeit des Kindes. Hierzu das entsprechende BMF-Schreiben, wo unter I -2. näher erläutert ist, wie das zu verstehen ist, auch mit Bezug auf ein Urteil des BFH (nie nur den Leitsatz lesen!):
https://www.sis-verlag.de/archiv/einkommensteuer/verwaltungsanweisungen/3035-entlastungsbetrag-fuer-alleinerziehende
Kurzer Sinn: Es genügt, wenn das Kind mit Zweitwohnsitz beim Vater gemeldet ist, aber seine Haushaltszugehörigkeit muss gegeben sein.
Für den Kinderfreibetrag ist § 32 Abs 4 EStG zuständig, bitte dort nachlesen und fragen, wenn noch was fehlt:
https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__32.html
Schöne Grüße
MM