Dozent: Umsatzsteuer anders als Gewinnermittlung!
Hi !
Ohne jetzt auf die umsatzsteuerliche Problematik im Besonderen einzugehen (es gibt wohl einige Fälle, wo es steuerfrei bleibt, einige in denen wegen § 19 UStG Steuer nicht erhoben wird, …) muss ganz klar gesagt werden, dass bitte Umsatzsteuerrecht und Ertragssteuerrecht nicht durcheinander geschmissen werden dürfen.
Während es ertragsteuerlich für jede Tätigkeit (Haupttätig, Unterricht an der VHS, …) möglich aber nicht zwingend ist, eine gesonderte Gewinnermittlung zu fertigen, werden umsatzsteuerlich die gesamten Tätigkeiten des Unternehmers betrachtet.
So könnte der Unternehmer also für seine Haupttätigkeit eine Bilanz erstellen. Wegen der VHS-Tätigkeit eine EÜR, deren Ertrag möglicherweise wegen der Übungsleiterpauschale steuerfrei ist.
Umsatzsteuerlich aber kann der Unternehmer für den VHS-Kurs (zumindest in dem vorgelegten Fall, wo sich Haupt- und Dozententätigkeit inhaltlich überschneiden) nicht als „Privatperson“ auftreten.
Denn steuerbar sind alle Umsätze, die im Rahmen des Unternehmens ausgeführt werden.
In den Rahmen des Unternehmens fallen
- Hauptgeschäft
- Nebengeschäft (z.B. Verkauf Anlagevermögen)
- Hilfsgeschäfte (z.B. Teilnahme als Prüfer an Azubi-Prüfung, Vortragstätigkeit).
Wie immer lohnt es sich auch in diesem Fall, jeden Sachverhalt in jeder Steuerart gesondert mit den entsprechenden Prüfungsschemata abzuprüfen, um das rechtlich richtige Ergebnis zu erhalten.
BARUL76
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