[ESt,USt] VHS-Dozent:USt vs. Übungsleiterpauschale

Hallo alle,
folgende Frage: Freiberufler B. arbeitet ausnahmweise mal für die VHS, die mehrwertsteuerbefreit ist. Für Herrn B. ist das ungünstig, da er vom sowieso schon kargen Honorar ja die Umsatzsteuer abführen muss, wie er es sonst eben auch tut.
Jetzt hat er gehört, dass er dafür die Übungsleiterpauschale nutzen könnte, da er die VHS-Seminare sehr selten durchführt. Dann müßte er keine Umsatzsteuer vom Honorar abführen.
Ist so eine Konstellation möglich?

Danke und Gruß
Ayla

Hallo Ayla,

wenn die Arbeit von B von der USt befreit ist, muss er für dieses Honorar auch keine USt abführen. Er darf dann auch keine USt auf seiner Rechnung an die VHS aufführen.

In der USt-Erklärung gibt es eine eigenes Feld, in das er diese Honorare einträgt.

Viele Grüße
Frank

§4 UStG
Hallo Ayla,

ergänzend: die Befreiung findest Du i.d.R. in §4 UStG, online z.B. hier:

http://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__4.html

Bei Dozenten schaue Dir mal Nr. 21 an.

Ich habe selbst einige Freunde, die als Dozenten arbeiten und deren dementsprechende Honorare von der USt befreit sind. Diese Befreiung gilt natürlich dann nicht für andere Honorare, z.B. aus einer beratenden Tätigkeit, wenn der Freiberufler dies noch ausführt.

Viele Grüße
Frank

Hallo Ayla,

erstmal: Ja, es ist richtig - USt-Befreiung für Schulen und Lehrer gem. § 4 Nr. 21 UStG scheidet hier natürlich aus, auch USt-Befreiung gem. § 4 Nr. 22 greift nicht. Keine USt-Befreiung für Dozenten, die für eine VHS tätig sind.

Jetzt hat er gehört, dass er dafür die Übungsleiterpauschale
nutzen könnte, da er die VHS-Seminare sehr selten durchführt.

Vorsicht: Die „Übungsleiterpauschale“ stammt nicht aus dem USt-Recht, sondern aus § 3 Nr. 26 EStG.

Die dort vorgesehene ESt-Befreiung von 1.848 € im Jahr greift für einen VHS-Dozenten in der Regel (>> Abschnitt 17 Abs. 1 LStR).

Aber sie ändert nichts an der USt-Pflicht. Pauschaler Vorsteuerabzug für einzelne Berufsgruppen (§ 23 Abs. 1 UStG, § 70 Abs 1 UStDV, Anlage zur USTDV) ist im Kapitel „Freie Berufe“ auf Bildende Künstler, Freie Mitarbeiter bei Bühne, Film, Funk, Fernsehen und Musikproduktion, Hochschullehrer, Journalisten und Schriftsteller beschränkt. Dozenten, die nicht an Hochschulen tätig sind, können keinen pauschalen Vorsteuerabzug geltend machen.

Ist so eine Konstellation möglich?

(teilweise) ESt-Befreiung: Ja
USt-Befreiung: Nein
Pauschaler Vorsteuerabzug: Nein

Schöne Grüße

MM

Servus Frank,

Vorsicht! § 4 Nr. 21 UStG gilt nicht für alle Dozententätigkeiten, sondern bloß für die dort genau definierten. VHS-Dozenten fallen nicht darunter.

Und § 4 Nr. 22a UStG bezieht sich nur auf die Veranstaltungen der Träger, nicht auf die Tätigkeit der Dozenten.

Schöne Grüße

MM

Hallo Martin,

danke für die Klarstellung!

War davon ausgegangen, dass wenn eine Dozententätigkeit USt-frei ist, diese dann auch eine der dort definierten sein muss.

Aber offenbar sind VHS-Dozententätigkeiten gar nicht USt-frei, wie Du ja geschrieben hast…

Viele Grüße
Frank

Die dort vorgesehene ESt-Befreiung von 1.848 € im Jahr greift
für einen VHS-Dozenten in der Regel

Aber sie ändert nichts an der USt-Pflicht.

*grübel* (ich kenne noch jemanden, den das gelegentlich betrifft)

Beispiel: Geld von der VHS 116€
Wie schreibt ein Selbstständiger so was dann in seine EÜR?
Nur die eingehende und ans FA abgehende USt (16€); und das Netto 100€(weil steuerfrei) nicht?

Oder sind gar die ganzen 116€ steuerfrei?

Alternative:
Wäre es möglich, dass der Freiberufler sich „als Privatperson“ bei der VHS betätigt und gar keine Rechnung schreibt, sondern nur Geld und Abrechnung von der VHS bekommt? bzw. dass er eine private Rechnung ausstellt.

Geht so was, oder nur in besonderen Situationen, wenn der Selbstständige sein Geld mit PC-Schulungen verdient, bei der VHS aber lehrt, wie man Obstbäume schneidet.

Grüße von JoKu

Dozent: Umsatzsteuer anders als Gewinnermittlung!
Hi !

Ohne jetzt auf die umsatzsteuerliche Problematik im Besonderen einzugehen (es gibt wohl einige Fälle, wo es steuerfrei bleibt, einige in denen wegen § 19 UStG Steuer nicht erhoben wird, …) muss ganz klar gesagt werden, dass bitte Umsatzsteuerrecht und Ertragssteuerrecht nicht durcheinander geschmissen werden dürfen.

Während es ertragsteuerlich für jede Tätigkeit (Haupttätig, Unterricht an der VHS, …) möglich aber nicht zwingend ist, eine gesonderte Gewinnermittlung zu fertigen, werden umsatzsteuerlich die gesamten Tätigkeiten des Unternehmers betrachtet.

So könnte der Unternehmer also für seine Haupttätigkeit eine Bilanz erstellen. Wegen der VHS-Tätigkeit eine EÜR, deren Ertrag möglicherweise wegen der Übungsleiterpauschale steuerfrei ist.

Umsatzsteuerlich aber kann der Unternehmer für den VHS-Kurs (zumindest in dem vorgelegten Fall, wo sich Haupt- und Dozententätigkeit inhaltlich überschneiden) nicht als „Privatperson“ auftreten.
Denn steuerbar sind alle Umsätze, die im Rahmen des Unternehmens ausgeführt werden.

In den Rahmen des Unternehmens fallen

  • Hauptgeschäft
  • Nebengeschäft (z.B. Verkauf Anlagevermögen)
  • Hilfsgeschäfte (z.B. Teilnahme als Prüfer an Azubi-Prüfung, Vortragstätigkeit).

Wie immer lohnt es sich auch in diesem Fall, jeden Sachverhalt in jeder Steuerart gesondert mit den entsprechenden Prüfungsschemata abzuprüfen, um das rechtlich richtige Ergebnis zu erhalten.

BARUL76

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