EU- Rentner in PKV; SGB V §9; Absatz 2 Nr. 5!

Hallo Leute,

ich habe da eine verzwickte die Frage, die eigentlich einfach zu beantworten ist.

Also: Ausgangslage:

Jemand bezieht Erwerbsminderungsrente; Anhand seiner UniZeit hat er die 9/10 Regelung für die GKV überschritten. Nun musste er, obwohl er nie als AN bei der PKV war als EU- Rentner in der PKV sein. Bald wird die PKV den doppelten Satz verlangen, was den EU- Rentner in die Grundsicherung führen würde.

Nun der Plan:
Wenn man das richtig zusammenfasst dann:

Wenn Person L, nach Aussagen mal 12 und mal 24 Monate in einer ausländischen GKV Mitglied wird- also bspw. Umzug in das EU Ausland. Dann hat er Anspruch auf eine freiwillige Mitgliedschaft wieder bei der GKV.

Anspruchsgrundlagen:
SGB V; §9 Absatz 2 Nr. 5
Nach Ermessen von Mister L, wären es tatsächlich nur 12 Monate.

Würde es dann einen Unterschied machen, wenn Mister L sich im Ausland an einer Uni einschreibt, dort der GKV beitritt und sich für eine Promotion abmüht, um dann die Diss, nach 12 Monaten wieder in D, bei GKV Status zu schreiben?

Mister L wurde auch was von einem Formular, was dann die Rentenanstalt braucht, um die GKV Mitgliedschaft nachzuweisen, damit diese dann den AG Anteil bezahlt.

Also -

Brauche unbedingt verbindlich seriösen Rat.
Mit der Antwort rennt Mr. L Morgen zu einer GKV und lässt sich das verbindlich geben.
Beratung beim Anwalt hätte Mr. L, ca. 190 Euro + MwSt gekostet… (no comment)

Grüße

Hallo,
Also: Ausgangslage:

Jemand bezieht Erwerbsminderungsrente; Anhand seiner UniZeit
hat er die 9/10 Regelung für die GKV überschritten. Nun musste
er, obwohl er nie als AN bei der PKV war als EU- Rentner in
der PKV sein. Bald wird die PKV den doppelten Satz verlangen,
was den EU- Rentner in die Grundsicherung führen würde.

War denn die Person als AN in der GKV versichert? Dann könnte die KVDR oder eine freiwillige Weiterversicherung durchaus möglich sein…Studienzeiten zählen nicht bei der 9/10-Regelung…Siehe Merkblatt…
http://www.deutsche-rentenversicherung.de/cae/servle…
Oder ist die Versicherung in der GKV - nach welcher Sachlage auch immer - definitiv ausgeschlossen? Die Frage wäre übrigens im Versicherungsbrett besser aufgehoben.
Vorversicherungszeit 12 Monate in einer Sozialversicherung im EU-Ausland passt. Vorsicht! Grundsätzlich wird die PKV den Versicherungsschutz nur beenden (dürfen) wenn eine gesetzliche Pflichtversicherung nachgewiesen wird. Das ist nicht in allen EU-Ländern möglich, da es sich teilweise um staatlich finanzierten Schutz handelt und durch den Träger keine Nachweise ausgestellt werden… Nebenbei sei auch erwähnt…der Leistungsumfang der „Kassen“ in der EU liegt zum Teil erheblich unter dem deutschen Niveau…und bei einer freiwilligen Versicherung als „Rentner“ in der GKV werden grundsätzlich sämtliche Einkünfte, also auch aus Zinsen etc… (ausgenommen die GRV-Rente - hier gilt ermäßigter Beitragssatz) mit dem vollen Beitragssatz von 15,5 % zzgl. voller Beitrag Pflege belegt…Auch ist die „Wiederaufnahme“ in der GKV nach Rückkehr aus dem EU-Ausland häufig erst verzögert möglich oder schwierig - fehlende Nachweise…
Gruß J.K.

ENDLICH JEMAND DER AHNUNG HAT!
Mr. L springt vor Freude in der Wohnung herum…

Genau das habe ich moniert bei der Prüfung- wie können Studienzeiten in der 9/10 Regelung verankert werden?
Habe mich mit der Rentenanstalt und mit einer Kasse die besonders gerne Techniker versichert diesbezüglich gefetzt und mit Klage gedroht.

Alle rühmen die sich von den Kassen, super qualifiziert zu sein und wenn man se braucht und in der Klemme steckt dann: „Tut uns leid- sie können nur noch Grundsicherung beantragen“.

Wie ist das wenn man einen Behindertenausweis hat GdB 80.
Punkt 4 ?
Gibt es da Karenzzeiten? Darauf habe ich auch gepocht aber wurde abgewimmelt…

und last but not least- wer haftet für diesen Beratungsfehler?
Kann ich klagen, habe Rechtsschutz.

BESTEN DANK VON GANZEM HERZEN!!!

Mr L :smile:

Also diese Passage habe ich gefunden:

Seite 3 unter dem Kasten.
…eine freiwillige Versicherung… usw.

Aber Mr. L hat mit Ablauf der Familienversicherung eine Stud. PKV abgeschlossen.
Aber dann als AN bei der GKV gewesen.
Dann BU und dann EU.
Vor dem EU Antrag, hat Mister L nochmals studiert- Rehabilitation.
Dann wurde der Antrag auf EU gestellt.
Aber Mister L hat sich nie von der Versicherungspflicht befreien lassen als AN.
Nur als Student.

Was gilt nun?

Hallo,
um hier wirklich etwas sagen zu können, solte das Ganze mal auf eine Zeitschiene gebracht. Dafür werden folgende Daten benötigen. Geburtsdatum -
Erstmalige Aufnahme einer Tätigkeit - Tag der Rentenantragstellung -
Krankenkassen von wann bis wann (incl. Familienversicherung).
Erst wenn diese Daten bekannt sind kann gesagt werden ob diese 9/10 Regelung erfüllt ist oder nicht und diese Antwort ist dann entscheidend ob das mit der Pflichtversicherung als Rentner zutrifft. Soweit erst mal.
Gruss
Czauderna

1 Like

Hallo,

grundsätzlich ist das mit den 12 Monaten Vorversicherung im Ausland korrekt. Allerdings führt nicht überall das Studium zur Versicherungspflicht. Ggf. muss zusätzlich der Hauptwohnsitz dort genommen werden, wenn die Versicherungspflicht an den Wohnort gekoppelt ist.

Allerdings erschließt sich mir die Vorgeschichte noch nicht ganz. Für die 9/10-Regelung zählt der Zeitraum ab Beginn der Erwerbstätigkeit. Wenn das Studium davor liegt, stört es nicht. Wenn man natürlich noch nie in der GKV war, wirds knifflig.

Die Rentenversicherung zahlt einen Zuschuss sowohl zur PKV als auch der GKV in Höhe von 7,3% der Rente. Geeignete Nachweise stellt der jeweilige Versicherer aus.

Anwälte sind da zur Durchsetzung von Ansprüchen, nicht zur Klärung sozialversicherungsrechtlicher Sachverhalte. Ob man da auf einen Fachmann getroffen wäre, ist äußerst zweifelhaft.

Viel Glück

Barmer

Hallo,

wie auch die Kollegen schon bestätigt haben, beginnt der Zeitraum erst mit dem Beginn als Arbeitnehmer nach dem Studium. Das Studium, selbst mit Befreiung, ist unschädlich. Oder wurde vor dem Studium schon mal gearbeitet `?

Beim zweiten Studium zwischen BU und EU bestand die GKV fort ?

Viel Glück

Barmer