EU-Richtlinie zur Arbeitszeit: Umsetzung in der BRD?

Gibt es für die endliche Umsetzung der EU-Richtlinie zur genauen Erfassung der Arbeitszeit in der BRD denn keine Frist? Wann wäre sie?
Wie steht es mit Arbeitnehmern, die wöchentlich viel unbezahlte Mehrarbeit leisten?
Wie z. B. angestellte oder beamtete Schullehrer oder Führungskräfte mit ihrer häufigen 50-Stunden-Woche?
Wird dann deren reale Arbeitszeit auf die vertragliche reduziert werden (müssen)?
Oder ist zu erwarten, dass auch die staatl. Arbeitgeber deren Arbeitszeit kriminell fälschen, indem sie sie mit unrealistischen Zeitansätzen stark herunterrechnen?
(So wie man es in der Wirtschaft bei Paketboten, Reinigungskräften etc. macht.)
Wenn es immer noch kein Verbandsklagerecht z. B. der Gewerkschaften, gibt:
Bliebe es dann immer noch dem betroffenen Einzelnen überlassen, dagegen vor Gericht zu gehen?

Hallo,

die Richtlinie 2003/88/EG wurde 2004 durch Novellierungen des ArbZG und des BUrlG umgesetzt. Wesentliche Teile der RL waren bereits vorher Bestandteil der deutschen Gesetzgebung.

In D bereits seit Jahrzehnten geklärt durch §§ 611,
§ 611, 612 BGB - Einzelnorm (gesetze-im-internet.de)

§ 612 BGB - Einzelnorm (gesetze-im-internet.de)
und der umfangreichen Rechtsprechung dazu.
Vergütung für Mehrarbeit ist grundsätzlich vorgeschrieben und kann eingeklagt werden.

Beamte sind keine AN im Sinne von EU-RL und ArbZG.
Für AN liegt die gesetzliche Obergrenze für die durchschnittliche Wochenarbeitszeit gem. § 3 ArbZG
§ 3 ArbZG - Einzelnorm (gesetze-im-internet.de)
bei 48 Std./Woche (Samstag ist ein Werktag).
Bei entsprechendem Zeitausgleich darf die Wochenarbeitszeit bis zu 60 Std./Woche betragen.

Wenn die tatsächlich geleistete Arbeitszeit über den vertraglich vereinbarten Grenzen liegt, kann der/die AN*in eine Anpassung verlangen bzw. unter bestimmten Bedingungen die Mehrarbeit verweigern.

Du solltest ein bißchen vorsichtiger mit Begriffen wie „kriminell“ sein, wenn Du erkennbar überhaupt keine Ahnung von der Materie hast.

Das war die Rechtsprechung des BAG. Davon ist das BAG aber aktuell abgerückt und hat Gewerkschaften ein Klagerecht auf Einhaltung von Tarifbedingungen eingeräumt.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13. Oktober 2021, Az: 4 AZR 403/20; (Entscheidung bisher nicht veröffentlicht)

Das ist nun mal der Grundsatz des deutschen Arbeitsrechts seit Einführung des BGB im Jahr 1900, daß individualrechtliche Ansprüche auch individualrechtlich durchgesetzt werden müssen.

&tschüß
Wolfgang