Hallo!
Hypothetische Frage: Als Freiberufler (Kleinunternehmer) Grundsteuer sowie Aufwendungen für in Eigenleistung durchgeführte Reparaturen am selbstgenutzten Eigenheim, in welchem sich das häusliche Arbeitszimmer befindet, anteilig unter Betriebsausgaben anzusetzen, ist verkehrt, oder? Gehört das in die Spalte „Betrieblich genutzte Grundstücke“?
Gruß
Eva
Hallo Eva,
Übersetzer haben hier Glück gehabt: Für sie sind die Kosten des häuslichen Arbeitszimmers unverändert auch noch 2023 Betriebsausgaben, da das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit darstellt und auch ein gewöhnlicher Wohnraum ist, der nicht in der Art einer Werkstatt oder einer Praxis gebaut und eingerichtet ist.
Die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer kommen in Zeile 63 der Anlage EÜR „Aufwendungen für die Tätigkeit in der häuslichen Wohnung“ (damit ist nicht etwa Staubwischen und sowas gemeint - wenn der Berg kreißt, kommt öfter mal seltsames Deutsch heraus…).
Ermittelt werden sie, indem man alle laufenden Kosten für das Eigenheim addiert und die Summe nach Flächenanteil des Arbeitszimmers ansetzt, z.B. 12 m² / 190 m² entsprechen einem Anteil von 6,3 Prozent der Kosten für das Arbeitszimmer.
Sehr viel hübscher geht das, wenn man sich nicht groß mit den tatsächlichen Kosten abgibt, sondern von vornherein in die Zeile 63 Anlage EÜR ganz schlicht die Pauschale von 1.260 € (bei ganzjähriger Nutzung) einträgt, die jeder auch ohne Einzelnachweis der Kosten geltend machen kann, wenn die genannte Bedingung „Mittelpunkt der gesamten etc.“ erfüllt ist.
Generell sollte man im Zweifelsfall um den Begriff „betrieblich genutztes Grundstück“ bei so einer beruflichen Nutzung eines Teils eines sonst zu Wohnzwecken genutzten Objektes höllisch aufpassen, weil es unter Umständen (Einzelheiten lass ich jetzt weg) bei entsprechender Erklärung des Steuerpflichtigen zu „gewillkürtem Betriebsvermögen“ kommen kann, d.h. er legt einen Teil des Gebäudes ins Betriebsvermögen ein und muss dann dereinst bei Betriebsaufgabe einen unter Umständen lästigen Aufgabegewinn aus der Entnahme versteuern.
Schöne Grüße
MM
Daa nech füa!